Mängel bezüglich eines Hadith über die Vorzüge von Ramadan
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Mängel bezüglich eines Hadith über die Vorzüge von Ramadan
﴿ بيان ضعف حديث في فضل رمضان ﴾
] Deutsch – German – ألماني [
Dr. Ahmad Ibn Abdillah al–Batili
Übersetzung : Abu Bakr Abu 'Abdullah al – Almaani
Quelle : www.Fataawa.de
2010 - 1431
﴿ بيان ضعف حديث في فضل رمضان ﴾
« باللغة الألمانية »
الدكتور / أحمد بن عبد الله الباتلي
ترجمة: أبو بكر أبو عبدالله الألماني
المصدر: www.Fataawa.de
2010 - 1431
بســم الله الرحمن الرحيـم
Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen
Mängel bezüglich eines Hadith über die Vorzüge von Ramadan
Frage:
Wie authentisch ist der Hadith, welcher von Salman al–Farisi t überliefert wird, worin berichtet wird, dass er gesagt habe: „Der Gesandte Allahs ﷺ sprach zu uns am letzten Tag von Sch'abaan und sagte: ‚O Leute! Es ist zu euch ein großartiger und gesegneter Monat gekommen, ein Monat in welchem es eine Nacht gibt die besser als tausend Monate ist. Allah hat das Fasten (in diesem Monat) als eine Pflicht gemacht und die Nächte dieser Nacht betend zu verbringen als eine Handlung der freiwilligen Anbetung. Wer auch immer Allah in diesem Monat durch das Verrichten einiger guten Taten näher kommt, ist gleich jemand der eine Pflichthandlung zu irgend einer anderen Zeit verrichtet, und wer auch immer eine Pflichthandlung in diesem Monat verrichtet, ist wie jemand der 70 Pflichthandlungen zu irgend einer anderen Zeit verrichtet. Es ist ein Monat dessen Beginn Barmherzigkeit, dessen Mitte Vergebung und dessen Ende Befreiung vom Höllenfeuer ist.'“?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Dieser Hadith wurde von Ibn Khuzaimah in seinem Sahih (3/191, Nr. 1887) überliefert. Er sagte: „Wenn die Überlieferung sahih ist…“ Jedoch wurde das Wort „wenn“ in einigen Referenzen weggelassen, wie beispielsweise in Al–Targhieb wal–Tarhieb von Al–Mundhiri (2/95); folglich dachten sie, dass Ibn Khuzaimah sagte: „Die Überlieferung ist sahih.“, obwohl er dies nicht sagte.
Es wurde ebenfalls von Al–Mahamili in Al–Amali (293) überliefert; von Al–Baihaqi in Schu'ab al–Iman (7/216); Fadail al–Auqat, S. 146/Nr. 37; von Abul Scheikh Ibn Hibban in Kitab al–Thawab; es wurde ihm auch zugeschrieben von Al–Sa'ati in al-Fath al–Rabbani (9/233). Es wurde auch von Al–Sujuti in Al–Durr –al –Manthur erwähnt, und er sagte, dass es von Al–'Aqieli überliefert wird und er stufte es als mangelhaft (da'if) ein. Es wurde von Al–Asbahani in Al–Targhieb und von Al–Munaqqi in Kanz al–'Ummaal (8/477) erwähnt.
Alle von ihnen überliefern ihn über Said ibn al–Musayyib von Salman al–Farisi t. Der Überlieferungsweg (Isnad) des Hadith ist mangelhaft (da'if) aus zwei Gründen:
1. – Es gibt eine Unterbrechung in der Überlieferungskette (Isnad), da Said ibn al–Musayyib nicht von Salman al–Farisi t hörte.
2. – Sein Isnad beinhaltet Ali ibn Zaid ibn Jad'an, über den Ibn Sa'd sagte: „Es gibt Mängel (Da'f) bei ihm und er kann (aufgrund dessen) nicht als Beweis herangezogen werden. Er wurde als da'if von Imam Ahmad, Ibn Ma'ien, An–Nasai', Ibn Khuzaimah, Al–Juzjani und anderen klassifiziert, wie es in Siyar 'Alam al–Nubala (5/207) steht.
Abu Hatim ar–Razi hat diesen Hadith als munkar (eine Art von da'if Hadith) eingestuft. Al–Ayni sagte dies ebenfalls in Umdat al–Qari (9/20), wie es auch Scheikh Al–Albani in Silsilat al–Ahadith al–Da'ifa wal–Maudu'a (Band 2/262, Nr. 871) tat.
Folglich ist es deutlich, dass der Isnad von diesem Hadith und ähnlichen Berichten alle da'if sind und dass die Hadith–Gelehrten es als munkar beurteilt haben, als Hinzufügung zu der Tatsache, dass es einige Phrasen enthält, dessen Authenzität Gegenstand einer weiteren Untersuchung ist, wie beispielsweise die Einteilung des Monats (Ramadan) in drei Teile, indem man sagt die ersten zehn Tage sind Barmherzigkeit, dann (die nächsten zehn) Vergebung und dann Befreiung vom Höllenfeuer. Es gibt keinen Beweis hierfür, vielmehr ist die Freigiebigkeit Allahs unermesslich, (und) der gesamte Ramadan ist voller Barmherzigkeit und Vergebung, und es gibt (in ihm) diejenigen die Allah jede Nacht und zur Zeit des Fastenbrechens vom Höllenfeuer befreit, wie es durch authentische Ahadith nachgewiesen ist.
Des weiteren heißt es in diesem Hadith „…Wer auch immer Allah in diesem Monat durch das Verrichten einiger guten Taten näher kommt, ist gleich jemand der eine Pflichthandlung zu irgend einer anderen Zeit verrichtet…“. Es gibt keinen Beweis hierfür, sondern freiwillige Taten sind „freiwillige“ und Pflichthandlungen (Wajibat) bleiben Pflichthandlungen im Ramadan und auch zu anderen Zeiten.
Dieser Hadith besagt ebenso „…und wer auch immer eine Pflichthandlung in diesem Monat verrichtet, ist wie jemand der 70 Pflichthandlungen zu irgend einer anderen Zeit verrichtet...“. Diese Anzahl ist auch Gegenstand weiterer Untersuchung, denn eine gute Tat erbringt zwischen zehn und siebenhundertfachem Lohn im Ramadan und auch zu anderen Zeiten, und nichts ist davon ausgenommen worden außer dem Fasten, denn seine Belohnung ist unermesslich und unbegrenzt, aufgrund des Hadith Qudsi (in dem es sinngemäß heißt): „Jede Tat des Sohn Adams ist für ihn, außer dem Fasten, welches für Mich ist und wofür Ich belohnen werde.“[1]
Wir müssen auf da'if Ahadith aufpassen und uns über deren Grad der Authenzität vergewissern bevor wir darüber reden. Wir müssen uns bemühen die sahih Ahadith über die Vorzüge des Ramadan herauszufinden.
Möge Allah uns allen Kraft geben und unser Fasten, unsere nächtlichen Gebete und all unsere guten Taten annehmen.
Und Allah weiß es am besten.
Dr. Ahmad Ibn Abdillah al–Batili
Islam Q & A.
Frage Nr. 21364
Quelle: www.islam-qa.com & www.fataawa.de
Übersetzung: Abu Bakr Abu 'Abdullah al – Almaani
Kooperatives Da'wa-Büro in Rabwah (Riyadh)
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[1] Verzeichnet bei Al-Bukhari und Muslim. Dieser Hadith wurde von Abu Huraira t berichtet.