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Für das Fasten gibt es Bedingungen, Verpflichtungen, Verhaltensweisen und erwünschte Dinge, die der Fastende kennen sollte. Dieses Buch behandelt viele dieser Dinge im Detail.

 Das Buch des Fastens

Umfassende wissenschaftliche Arbeit zu allen wissens­erforderlichen Regeln des Fastens

Vorwort:

Allah sei Dank; wir danken Ihm, bitten Ihn um Hilfe, um Verzeihung und um Rechtleitung und suchen Zuflucht bei Allah vor unseren schlechten Eigenschaften und Taten. Wen Allah rechtleitet, für den gibt es keinen, der ihn in die Irre führen könnte, und wen Allah in die Irre führt, für den gibt es keine Rechtleitung. Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah allein gibt. Er hat keinen Teilhaber. Und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist. Die glaubwürdigsten Worte befinden sich in Allahs Buch und die beste Rechtleitung ist die des Muhammads (ﷺ‬). Das Schlimmste, was man tun kann, sind Erfindungen in diese Lehren einzuführen, denn jede Erneuerung ist eine Bid‘a[1]. Jede Bid‘a ist ein Irrweg. Und jeder Irrweg führt ins Feuer. „Ohr ihr Gläubigen, fürchtet Allah wahrhaftig und sterbt ja nicht, ohne Ihm ergeben (Muslim) zu sein.“ [Sura Al-i ‘Imran:102]; „Oh ihr Menschen fürchtet euren Herrn, der euch aus einem einzigen Wesen erschaffen hat und aus ihm das entsprechende andere Wesen, und der aus ihnen beiden viele Männer und Frauen sich (über die Erde) verbreiten lassen hat. Fürchtet Allah, in dessen Namen ihr einander zu bitten pflegt und die Blutsverwandtschaft. Allah passt auf euch auf.“ [Sura an-Nisa’:1]; „Oh ihr Gläubigen, fürchtet Allah und sagt, was recht ist, dann lässt Er euch eure Werke gedeihen und vergibt euch eure Sünden. Wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, hat damit einen großen Sieg errungen.“ [Sura al-Ahzab:70-71]

Allah war Seinen Dienern gnädig, indem Er ihnen besondere Zeiten für gute Werke schenkte, zu denen die guten Taten vervielfacht gewertet und die schlechten Taten ausgelöscht werden, Stufen erhoben werden und sich die Seelen der Gläubigen ihrem Herrn zuwenden. Derjenige, der diese Zeiten für sich nutzt, um Gutes zu tun, wird glücklich werden, doch derjenige, der sie nutzlos verstreichen lässt, wird keinen Erfolg haben. Allah schuf die gesamte Schöpfung nur, damit sie Ihm dient. Er sagt: „Und ich habe die Jinn und die Menschen nur (dazu) geschaffen, dass sie Mir dienen.“ [Sura adh-Dhariyat:56]

Zu den größten und wichtigsten Gottesdiensten gehört das Fasten, das Allah Seinen Dienern auferlegt hat: „Euch ist vorgeschrieben zu fasten, so wie es auch denjenigen vorgeschrieben war, die vor euch lebten. Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig sein.“ [Sura al-Baqara:183]

Allah erweckt das Verlangen Seiner Diener danach, indem Er sagt: „Und dass ihr fastet, ist besser für euch, wenn ihr (es) nur wisst!“ [Sura al-Baqara:184], und rät ihnen, sich Ihm gegenüber für diese Vorschrift dankbar zu erweisen „(...) und preist Allah dafür, dass Er euch rechtgeleitet hat. Vielleicht werdet ihr dankbar sein." [Sura al-Baqara:185]

Er machte Seinen Dienern das Fasten zu einer Herzensangelegenheit und erleichterte es ihnen, damit es ihnen nicht lästig wird, ihre Gewohnheiten aufzugeben. Er sagte:(...) eine bestimmte Anzahl von Tagen.“ [Sura al-Baqara:184] So war Er ihnen gnädig und hielt ihnen Schaden und Bedrängnis fern: „(...) und wenn einer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, so (ist ihm) eine Anzahl anderer Tage (auferlegt).“ [Sura al-Baqara:184]

Es ist daher kein Wunder, dass sich die Herzen der Gläubigen in diesem Monat ihrem gnädigen Herrn zuwenden, Den sie über sich fürchten und Dessen Belohnung und großen Sieg sie erbitten.

Da diese Form des Gottesdienstes einen so großen Stellenwert hat, führt kein Weg daran vorbei, die Regeln, die mit dem Fastenmonat zusammenhängen, zu lernen, damit der Muslim seine Pflichten kennt und richtig erfüllt. Er soll wissen, was verboten ist, damit er es vermeidet, ebenso wie er wissen soll, was erlaubt ist, damit er sich nicht unnötig mit dessen Vermeidung belastet.

 Das Fasten nach linguistischer Definition:

Fasten „siyam“ bedeutet Enthaltung. Allah erzählt uns von Maryam: „Ich habe dem Barmherzigen ein Fasten gelobt.“ [Sura’Al-i ‘Imran:26], in der Bedeutung von Schweigen, denn hierbei ist die Enthaltung vom Sprechen gemeint. In einem Gedicht heißt es: „Sich enthaltende Pferde und nicht sich enthaltende Pferde unter aufwirbelndem Staub, andere kauen auf den Zügeln“ - Hier ist mit der Enthaltung das Wiehern gemeint.

 Das Fasten nach dem religiösen Gesetz:

Ausdruck der Enthaltung von allen Dingen, die das Fasten brechen, von der zweiten Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang mit der entsprechenden Absicht.

 Der Verdienst des Fastens:

Der Verdienst des Fastens ist enorm, wie einige Hadithe, die authentisch (sahih) sind, bestätigen, dass Allah das Fasten speziell für sich selbst in Anspruch genommen hat und dass Er den Fastenden belohnt und seinen Lohn unbegrenzt vervielfacht, nach einem Hadith: „Bis auf das Fasten, denn das ist für Mich, und Ich werde es entsprechend belohnen.“[2];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Es gibt nichts, was dem Fasten entspricht.“[3];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Das Bittgebet des Fastenden wird nicht zurückgewiesen.“[4];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Der Fastende hat zwei Freuden: Wenn er das Fasten bricht, freut er sich über das Fastbrechen, und wenn er seinem Herrn begegnet, freut er sich über sein Fasten.“[5];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Das Fasten wird am jüngsten Tag Fürbitte für den Diener halten und wird sagen: „Oh Herr, ich habe ihm tagsüber das Speisen und die Begierde versagt, so gewähre mir Fürbitte für ihn!““[6];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Der Mundgeruch des Fastenden ist schöner bei Allah als der Duft von Moschus.“[7];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Das Fasten ist ein Schutz und eine unzugängliche Festung vor dem Feuer.“[8];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Wer einen Tag um Allahs Willen fastet, dessen Gesicht wird Allah für diesen einen Tag siebzig Herbste vom Feuer fernhalten.“[9];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Wer einen Tag fastet, weil er Allahs Gesicht begehrt und an dem Tag stirbt, dem wird der Eintritt ins Paradies gewährt.“[10];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Im Paradies gibt es ein Tor, das al-Rayyan heißt. Durch dieses Tor werden die Fastenden eingehen und keiner sonst. Wenn sie eingetreten sind, wird es verschlossen und danach wird niemand mehr das Paradies hierdurch betreten.“[11];

Und er (ﷺ‬) sagte: „Es wurde euch ein gesegneter Monat geschenkt, in dem euch vorgeschrieben ist zu fasten. In ihm werden die Tore des Himmels geöffnet, die Tore der Hölle verschlossen und die Teufel gefesselt. In ihm gibt es eine Nacht, die besser ist als tausend Monate.“

Das Fasten in Ramadan ist ein Pfeiler des Islam. In diesem Monat wurde der Qur’an herabgesandt und in ihm ist eine Nacht, die besser als tausend Monate ist: „Und wenn Ramadan beginnt, werden die Tore des Paradieses geöffnet und die Tore der Hölle verschlossen und die Teufel in Ketten gelegt.“[12]; „Das Fasten in ihm kommt dem Fasten von zehn Monaten gleich.“[13]; „Wer im Ramadan gläubig und in Erwartung der Belohnung fastet, dem werden alle begangenen Sünden vergeben.“[14]; „Allah rettet bei jedem Fastbrechen Menschen vor dem Feuer.“[15]

 Warum fasten wir?

Allah, der Erhabene, hat uns das Fasten nicht deswegen vorgeschrieben, damit wir uns selber mit Hunger und Durst quälen, sondern darin sind Weisheiten und viele Vorteile. Dazu gehören:

Das Erlangen der Gottesfurcht: Als Allah das Fasten auferlegte, hat Er es mit der Gottesfurcht verknüpft: „Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig.“ [Sura al-Baqara:183] Er machte die Gottesfurcht zur Konsequenz des Fastens. Jabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Wenn du fastest, dann sollen sich dein Gehör, deine Sicht und deine Zunge der Verleumdung enthalten. Unterlass die Kränkung der Nachbarn. Es sollen an dir Ruhe und Ernst zu sehen sein. Mach deinen Fast- und Esstag nicht gleich.“[16] Wer aber Verbotenes begeht, während er fastet, dann ist kein Zweifel daran, dass das Fasten auf ihn nicht eingewirkt hat, denn wer fastet und trotzdem Sünden begeht, ist sicher kein Gottesfürchtiger. Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte: „Wer sich dem nutzlosen (und sogar schädlichen) Gereden, denen entsprechenden Handeln und der Torheit nicht enthält, dann hat es Allah nicht nötig, dass dieser sich seinem Essen und Trinken enthält.“

Die Bewahrung der Gliedmaßen vor den Sünden: Zu den Vorteilen und Weisheiten des Fastens gehört, dass sich der Mensch dadurch die Seele und die Gliedmaßen vor den Sünden bewahrt und denen nicht näher kommt, damit sein Fasten richtig verrichtet wird und er sich daran gewöhnt, sich stets von diesen verbotenen Taten fernzuhalten. Wenn der Mensch Hunger hat, dann sind viele Sinne davon betroffen. Doch wenn der Mensch satt ist, dann haben seine Zunge, seine Augen, seine Hände und sein Geschlechtsteil Hunger. Auf diese Weise führt das Fasten zu einer Überwältigung des Teufels, zu einem Bruch mit den Begierden und zum Schutz der Gliedmaßen.

Diät für den Körper: Zur Allweisheit Allahs gehört, dass dieses Fasten eine Diät für den Körper ist. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Diät eines der wirkungsvollsten Heilmittel ist, denn das Fasten macht den Körper immun und stark. Dazu verleiht es ihm Geduld und Standhaftigkeit gegen Hunger und Durst, so dass, wenn sie mal vorkommen, er sich dafür bereit und daran gewöhnt zeigt, was für ihn ein großer Nutzen ist.

Die Erinnerung an die Armen und die Verhungernden: Eine der Weisheiten, die in dem Fasten stecken, ist, dass der Fastende, wenn er den Schmerz des Hungers verspürt, sich besser in die Lage der Armen hineinversetzen kann und sich somit freundlich ihnen gegenüber verhält und ihnen zu essen gibt, denn es ist schließlich nicht das Gleiche, nur vom Hunger zu hören oder ihn am eigenen Leib zu erfahren. Wenn der Mensch den Hunger spürt, wendet er sich Allah zu und bittet Ihn um Hilfe, wie es in dem Hadith steht: „Dem Gesandten Allahs (ﷺ‬) wurden die Berge von Mekka aus Gold angeboten. Er sagte: „Nein, mein Herr. Ich gebe mich damit zufrieden, dass ich einen Tag Hunger habe und einen Tag satt bin. Wenn ich Hunger habe, wende ich mich Dir zu und gedenke Deiner. Wenn ich satt bin, lobe ich Dich und danke Dir.““[17]

Verminderung der sexuellen Lust: Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) riet den unverheirateten jungen Männern mit dem Fasten als „wija’“, d.h. als Verminderungsmittel für die sexuelle Lust. Es kommt in seinem Hadith vor: „Oh junge Männer, wer von euch sich die Heirat leisten kann, der soll heiraten, denn sie hilft bei der Abwendung des Blicks und dem Schutz des Schamteils. Wer es aber nicht kann, der soll fasten, denn es ist für ihn ein Verminderungsmittel „Wija’.“

Der Ruf zu Allah, dem Erhabenen: Es ist auch eine große Gelegenheit, um zu Allah zu rufen, denn die Herzen der Menschen drängen zu den Moscheen: einige betreten sie zum ersten Mal, andere wiederum haben sie schon sehr lange nicht mehr betreten und befinden sich in einem Zustand seltener Liebenswürdigkeit. Man muss diese Gelegenheit beim Schopfe packen, um freundliche Empfehlungen, angemessene Erklärungen und nützliche Worte auszusprechen, die sich auf Gottesfurcht und Frömmigkeit gründen.

 Die Regeln des Fastens:

Im Islam gibt es fünf Arten vom Fasten:

1. Hierzu gehört das Pflicht-Fasten, oder auch Pfeiler-Fasten genannt, welches das Fasten im Monat Ramadan bezeichnet, nach Allahs Worten: „Oh ihr Gläubigen, euch ist vorgeschrieben zu fasten, so wie es auch denjenigen vorgeschrieben war, die vor euch lebten.“ [Sura al-Baqara:183] Sowie nach den Worten Seines Gesandten (ﷺ‬) in einem Hadith, den al-Bukhari und Muslim überlieferten: „Der Islam wurde auf fünf (Pfeilern) gebaut.“ Einer davon ist das Fasten und die Muslime waren sich einig, dass damit das Fasten im Monat Ramadan gemeint ist. Wer leugnet, dass es sich hierbei um eine Pflicht handelt, der tritt aus dem Islam aus. Von Abu Ya‘la und ad-Daylami ist uns überliefert, und al-Dhahabi hat dies für sahih erklärt, dass Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefalen auf ihm, den Prophten (ﷺ‬) sagen hörte: „Der Inbegriff des Islam und der religiösen Vorschriften sind drei, auf denen der Islam gegründet wurde. Wer eine von ihnen unterlässt, tritt dadurch aus dem Islam aus und dessen Blut wird erlaubt: das Bezeugen, dass es keinen Gott außer Allah gibt, das Gebet und das Fasten im Ramadan.“ Al-Dhahabi sagt hierzu: „Und die Gläubigen stimmen mit ihm überein, dass derjenige, der das Fasten im Ramadan ohne Krankheitsgrund unterlässt, schlimmer als der Ehebrecher oder der Alkoholiker ist; ja sie gehen sogar soweit, an seinem Islam zu zweifeln und ihn als einen Ketzer zu sehen.“

2. Das Sühne-Fasten, wie z. B. als Sühne für einen Schwur, nach den Worten Allahs: „Und wenn einer keine Möglichkeit dazu findet, hat er drei Tage zu fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, die ihr schwört. Gebt Acht auf eure Eide! So macht euch Allah Seine Zeichen klar. Vielleicht werdet ihr dankbar sein.“ [Sura al-Ma’ida:89]

Das Gleiche gilt für die Sühne der Jagd während der Pilgerfahrt oder ‛Umra sowie des Dhihars[18] u.a. Hierunter fällt auch das Fasten, das man Allah gelobt hat, wie Maryam gelobte, sich der Rede zu enthalten. Dieses Gelöbnis muss man einhalten, so dass auf diese Weise das Fasten zur Pflicht wird.

3. Das erwünschte Fasten, wie z. B. am Tag von ‘Arafa für alle, die sich nicht auf der Pilgerfahrt befinden. Dies ist der neunte Tag des Monats Dhu’l-Hijja[19]  nach den Worten des Propheten (ﷺ‬): „Das Fasten am Tag von ‘Arafa tilgt die Sünden zweier Jahre: des Vorigen und des Nächsten, und das Fasten am Tag ‘Aschura’ tilgt das vergangene Jahr.“[20] Weiterhin fallen hier sechs Tage des Monats Schawwal drunter, nach den Worten des Gesandten (ﷺ‬): „Wer im Ramadan fastet und darauf noch sechs Tage aus Schawwal folgen lässt, dem wird es angerechnet, als ob er das ganze Jahr gefastet hätte.“[21]

4. Das verhasste Fasten, wie das Fasten am Tag von ‘Arafa für den Pilger, nach „dem Verbot des Gesandten (ﷺ‬) am Tag von ‘Arafa zu fasten, für den, der auf dem Berg ‘Arafa steht.“[22]; das Fasten in der letzten Hälfte des Monats Scha‘ban[23], nach den Worten des Gesandten (ﷺ‬): „Wenn die Mitte des Monats Scha‘ban überschritten ist, so fastet nicht.“[24]; das Fasten nur am Freitag (ohne Tag(e) davor oder danach), nach den Worten des Gesandten (ﷺ‬): „Der Freitag ist euer Feiertag, also fastet nicht, es sei denn, ihr fastet den Tag davor oder den Tag danach.“[25]

5. Das verbotene Fasten, wie das Fasten an den Feiertagen des Fastbrechens und zum Opferfest sowie den drei darauf folgenden Tagen (die 3 taschriq-Tage), „denn der Prophet Allahs (ﷺ‬) entsandte einen Ausrufer, der in Mina verkündete: „Fastet nicht diese Tage, denn sie sind Tage des Essens, Trinkens, des ehelichen Verkehrs - und in einer Überlieferung - des Gedenken Allahs.“[26] Weitere verbotene Tage sind nach Übereinstimmung der Gelehrten die Tage der Menstruation und des Wochenbettes, nach den Worten des Gesandten (ﷺ‬): „Ist es nicht so, dass die menstruierende Frau nicht beten und nicht fasten darf? Dies gehört zu den Mangelhaftigkeiten ihrer Religion.“[27] Doch die Rede soll hier nur vom Fasten im Monat Ramadan sein. Was sind denn die Regeln des Fastens im Ramadan?

 Die Regeln des Fastens im Ramadan:

Dieses Fasten ist einer der Pfeiler und eine der Pflichten des Islam, die notwendigerweise bekannt sein müssen. Der Beweis für die Pflicht ist der Qur’an, die Sunnah und die Übereinstimmung der Muslime. Der Beweis im Qur’an ist der qur’anische Vers „’Ayah“: „Oh ihr Gläubigen, euch ist vorgeschrieben zu fasten, so wie es auch denjenigen vorgeschrieben war, die vor euch lebten.” [Sura al-Baqara:183]; so wie auch Seine Worte: „Der Monat Ramadan, in dem der Qur’an als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klare Beweise der Rechtleitung und der Unterscheidung. Und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.“ [Sura al-Baqara:185]: „Vorgeschrieben“ bedeutet in diesem Falle „Pflicht“ und die Worte Allahs „und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten“ sind ein Befehl, und ein Befehl bedeutet wiederum Pflicht.

Der Beweis aus der Sunnah sind die Worte des Gesandten (ﷺ‬): „Der Islam wurde auf fünf (Pfeilern) erbaut.“ Hierunter erwähnt er (ﷺ‬) das Fasten.[28] Die Muslime stimmen bezüglich des Fastens überein, und wer es leugnet, der tritt aus dem Islam aus.

Das Fasten im Ramadan wurde den Muslimen im zweiten Jahr der Hijra vorgeschrieben. Ibn Hajar meint während des Monats Scha‘ban, und nach einhelliger Meinung fastete der Prophet (ﷺ‬) in seinem Leben neun Ramadans.

 Für wen ist das Fasten im Ramadan Pflicht?

Nach einstimmiger Meinung der Gelehrten ist das Fasten Pflicht für: den Muslim - Ungläubiger ist ausgeschlossen; den Zurechnungsfähigen - Geisteskranke oder Bewusstlose brauchen nicht zu fasten; den Volljährigen, - die Volljährigkeit bemisst sich nach einem der drei folgenden Faktoren: dem ersten Samenerguss im Schlaf oder auch im wachen Zustand, dem Wuchs der Scham- und Achselhaare, der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres und für die Mädchen kommt die Menstruation hinzu, ab deren Eintreten gefastet werden muss, auch wenn sie vor dem zehnten Lebensjahr eintritt.

Das Kind soll mit sieben Jahren zum Fasten aufgefordert werden, wenn es dazu in der Lage ist. Einige Gelehrten sagen, dass es mit zehn Jahren für die Unterlassung des Fastens geschlagen werden soll, wie dies auch bei dem Gebet der Fall ist. [Vgl. al-mughni, 3/90] Der Lohn des Fastens gebührt dem Kind, doch die Eltern erhalten den Lohn für die gute Erziehung und die Weisung zum Guten. Von Rubai‛ bint Mu‘awwidh, Allahs Wohlgefallen auf ihr, wird überliefert, dass sie sagte, als das Fasten am Tag ‘Aschura’ vorgeschrieben wurde: „Wir pflegten unsere Kinder zum Fasten zu veranlassen und ihnen Spielzeuge aus farbiger Wolle zu machen. Wenn eines von ihnen vor Hunger weinte, gaben wir ihm das Spielzeug, bis die Zeit des Fastbrechens kam.“[29] Manche Menschen sind ein wenig nachlässig, wenn es darum geht, ihre Kinder zum Fasten aufzufordern, insofern, als dass das Kind vielleicht begeistert fastet und es auch vermag, doch dann befiehlt ihm sein Vater oder seine Mutter aus liebevoller Fürsorge, das Fasten zu brechen und wissen nicht, dass die wahre Fürsorge darin liegt, das Kind zum Fasten zu verpflichten. Allah sagt: „Oh ihr Gläubigen, nehmt euch und eure Angehörigen vor einem Feuer in acht, dessen Brennstoff aus Menschen und Steinen besteht, und über das harte und strenge Engel gesetzt sind, die sich gegen Allah, in dem, was Er ihnen befohlen hat, nicht auflehnen, sondern tun, was ihnen befohlen wird.” [Sura at-Tahrim:6]

Das Fasten ist auch Pflicht für den Gesunden - der Kranke braucht nicht zu fasten, wenn er es nicht kann; den Sesshaften - der Reisende braucht nicht zu fasten, sofern die Reise eine Strecke beträgt, die auch das Kürzen des Gebetes erlaubt, und die Frau muss rein von Menstruation oder Wochenfluss sein.

Das Fasten muss erst beginnen, wenn der Monat Ramadan anfängt, nach den Worten Allahs: „Wer von euch den Neumond sieht und in dem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.“ „anwesend sein“ bedeutet in diesem Falle, dass man nicht auf Reise ist, denn der Reisende darf das Fasten brechen, nach den Worten Allahs:(...) und wenn einer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, so (ist ihm) eine Anzahl anderer Tage (auferlegt).” [Sura al-Baqara:184]

 Das Feststellen des Anfangs des Fastenmonats:

Es gibt drei Methoden, das Eintreten des Ramadan zu ermitteln:

1. Die Sichtung der Mondsichel: Allah sagt: „Wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.“, und der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Fastet erst bei ihrer Sichtung (der Mondsichel).“ Wer also den Neumond selber sieht, der muss fasten. Es ist erwünscht, dass die Menschen in der Nacht des dreißigsten Tags des Monats Scha‘ban nach der Sichel Ausschau halten, dann ihre Vorkehrungen für das Fasten treffen und sich von Streitigkeiten fernhalten. Wer den Neumond sieht, der soll nachsprechen, was uns von Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert wurde: „Der Prophet (ﷺ‬) pflegte zu sagen, wenn er den Neumond sah: „Allahu akbar. Allahumma mach, dass uns der Monat Sicherheit und Glauben, Wohlbehaltensein und Islam, und gute Führung, zu dem, was Du liebst und dem, was Dir gefällt, bringt. Mein Herr und dein Herr ist Allah.““[30] An dieser Stelle soll jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht jeder Muslim den Neumond vom Ramadan sehen muss, wie dies in einer fatwa einer Gruppe großer Gelehrten festgehalten ist.

Frage: Welches Urteil trifft den, der nicht mit der ersten Sichtung der Mondsichel des Ramadan fastet, bis er sie selbst sieht, und dabei den Hadith zugrunde legt: „Fastet erst bei ihrer Sichtung (der Sichel) und brecht das Fasten erst bei ihrer Sichtung!“, und ist es gerechtfertigt, diesen Hadith zu verwenden?

Antwort: Lob gebührt Allah. Das Fasten wird zur Pflicht, sobald die Sichtung der Mondsichel gesichert ist, wenn auch nur durch einen der vertrauenswürdigen Muslime. Wie auch der Prophet (ﷺ‬) das Fasten befohlen hat, als der Beduine bezeugte, dass er den Neumond gesehen habe. Was nun die Beweisführung mit dem genannten Hadith betrifft, so ist es nicht richtig, dass der Einzelne nicht fastet, bis er selbst den Neumond sieht, denn der Hadith ist eine allgemeine Aufforderung zum Fasten bei vollzogener Sichtung, wenn auch von nur einem vertrauenswürdigen Muslim. [Rechtsgutachten des ständigen Rates, 10/94]

Zu den Beweisen dafür, dass die Sichtung der Mondsichel durch einen einzigen vertrauens- und glaubwürdigen Muslim ausreicht, um das Fasten für alle Muslime zu beginnen, ist der Hadith von Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Die Leute hielten Ausschau nach der Mondsichel, und ich berichtete dem Gesandten Allahs (ﷺ‬) dass ich sie gesehen hatte. Daraufhin begann er (ﷺ‬) das Fasten und befahl auch den Leuten zu fasten.“[31]

Einige, die Erfindungen in die Religion geführt haben, verzögern das Fasten im Verhältnis zum Rest der Muslime, weil sie den irrigen Glauben hegen, dass der Mensch nicht zum Fasten verpflichtet ist, solange er den Neumond nicht selbst sieht, doch die Hadithe weisen das zurück, und außerdem was soll dann der Blinde oder der Sehbehinderte machen? Auf solche Leute trifft zu, was Allah sagte: „Nicht die Augen sind blind. Blind ist vielmehr das Herz in der Brust.“ [Sura al-Hajj:46] Und Allah führt auf den rechten Weg.

2. Das Zeugnis über die Sichtung bzw. die Mitteilung darüber, d.h. es wird bei der Sichtung eines vertrauenswürdigen Beauftragten gefastet und seine Mitteilung genügt, nach den Worten von Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Die Leute hielten Ausschau nach der Mondsichel, und ich berichtete dem Gesandten Allahs (ﷺ‬) dass ich sie gesehen hatte. Daraufhin begann er, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, das Fasten und befahl auch den Leuten zu fasten.“

3. Die Vollendung der dreißig Tage des Monats Scha‘ban: Wenn der Neumond in der dreißigsten Nacht des Scha‘ban nicht gesehen wird, ohne dass die Sicht durch Wolken oder Regen behindert wird oder auch in einem solchen Fall, nach den Worten des Propheten (ﷺ‬): „Der Monat hat 29 Tage, also fastet nicht, bis ihr den Neumond seht und brecht das Fasten nicht, bis ihr ihn seht. Wenn er bedeckt ist, dann rechnet den Monat aus.“ - „ausrechnen“ heißt in diesem Fall, dreißig Tage des Scha‘ban zu vollenden, nach dem, was durch ein Hadith von Abu Huraira deutlich wird: „Wenn er (der Neumond) bedeckt ist, so zählt dreißig (Tage).“[32] Daraus ersehen wir, dass der Ramadan mit der Sichtung eines vertrauenswürdigen Muslims mit durchschnittlicher Sehkraft beginnt, dafür ist keine besondere Sehschärfe erforderlich.

Al-Tirmidhi sagt: „Und die meisten Gelehrten halten sich daran, dass das Zeugnis eines Einzigen zum Fasten genügt. Dieser Meinung schließen sich ebenfalls Ibn al-Mubarak, al-Schafi‘i und Ahmad an, und das ist das Richtigste.“ Die Gemeinschaft der Gelehrten sagt, dass die Meinungsverschiedenheit über den Mondaufgang keine Berechtigung hat, dass nämlich nicht jedes Land nach seiner eigenen Sichtung fastet, sondern dass es ausreicht, wenn die Sichtung in einem der islamischen Länder feststeht, damit die ganze Ummah fastet. In dem sahih Hadith heißt es: „Fastet erst nach ihrer Sichtung und brecht das Fasten erst nach ihrer Sichtung.“ Das ist eine allgemeine Aufforderung an die gesamte Ummah, wer auch immer an welchem Ort auch immer den Neumond sichtet, so gilt seine Sichtung für sie alle. Einige Gelehrte, u. a. die hanafitische Rechtsschule und einige der Schafi‘iten vertreten die Ansicht, dass jedes Land seine eigene Sichtung hat und dass die Sichtung von anderen für sie nicht verpflichtend ist. Doch Ersteres ist passender, da die Mehrheit der Gelehrten sich daran hält. Hierin liegen Einheit und Schutz vor Meinungsverschieden­heiten.

An dieser Stelle muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Islam vorschreibt, dass die Taten, die mit der Sichtung der Mondsichel zusammenhängen, wie zum Beispiel das Fasten, die Pilgerfahrt, die Wartezeit bei der Scheidung, die Aufhebung der Ehe durch den Eid des Mannes, mindestens vier Monate den ehelichen Verkehr unterlassen zu haben u. a. nicht aufgrund von Berechnungen vollzogen werden dürfen. Unter Berechnung versteht man hier nicht die Sichtung der Sichel, sondern die astronomische Berechnung und die Festlegung des ersten Fasttages bereits Jahre im Voraus, wie dies zum Beispiel heutzutage in der Türkei geschieht. Dies ist nicht erlaubt. Zu diesem Thema gibt es mehr als genug Texte, die uns vom Gesandten Allahs (ﷺ‬) überliefert wurden.

Die Muslime stimmen darüber überein, es ist weder eine Meinungsverschiedenheit von damals, noch von heute bekannt. Scheikh al-Islam Ibn Taimiya, Allah sei ihm gnädig, erwähnt dies in dem 25. Band seiner fatawa-Sammlung auf den Seiten 132/133:

(...) Und der Beweis dafür sind die Worte Allahs: „Sie fragen dich nach den Neumonden. Sag: sie sind feste Zeiten für die Menschen und für die Pilgerfahrt.“ [Sura al-Baqara:189] Der Erhabene teilt uns also mit, dass die Neumonde feste Zeiten für die Menschen sind, und dies für all ihre Angelegenheiten. Weiter sagt Er: „Und für den Mond haben wir Stationen bestimmt, (die er durchläuft), bis er schließlich (schmal und gekrümmt) wird, wie ein alter Dattelrispenstiel.“ [Sura Yasin:39], und Er sagt: „Er ist es, der die Sonne zur Helligkeit (am Tag) und den Mond zu Licht (bei Nacht) gemacht und Stationen für ihn bestimmt hat, damit ihr über die Zahl der Jahre und die Berechnung (der Zeit) Bescheid wisst. Allah hat dies wirklich geschaffen.“ [Sura Yunus:5] - Seine Worte „damit ihr Bescheid wisst“ sind verbunden mit „für ihn (den Mond) bestimmt hat“, nicht mit „gemacht hat (die Sonne)“ - und Allah weiß es besser, denn die Tatsache, dass Er die Sonne zu Helligkeit und den Mond zu Licht gemacht hat, hat keinen Einfluss auf das Wissen um die Zahl und die Berechnung der Jahre. Vielmehr ist es ihre Bewegung von einem (Tier)-Kreiszeichen zum nächsten, von der die Berechnung abhängt. Hinzu kommt, dass die Sonne für uns nicht Grundlage der Berechnung eines Monats und auch nicht eines Jahres ist, sondern vielmehr der Neumond, wie auch der folgende edle qur’anische Vers ganz eindeutig zeigt: „Zwölf gilt bei Allah als die Zahl der Monate. (Das ist) in der Schrift Allahs (bereits) am Tag, als er Himmel und Erde schuf (festgelegt worden). Davon sind vier heilig.“ [Surat al-Tauba:36] Hier heißt es also, dass die Monate als zwölf Monate gezählt werden, und der Monat beginnt notwendigerweise mit dem Neumond. Die Berechnung des Monats durch den Neumond ist für jeden Menschen ersichtlich und für Wissenschaftler wie Laien gleichermaßen leicht, denn er wird ja gesehen.“[33]

„Aufgrund der Errechnung des Neumonds ist es unter Umständen möglich, dass ein Fasttag des Ramadan ausgelassen würde oder dass ein Tag gefastet würde, der schon gar nicht mehr zum Ramadan gehörte. Das ist eine Sünde und Ungehorsam, und es gibt keine Macht und keine Gewalt außer bei Allah.“[34]

Aufgrund dessen wird die Zugrundelegung der Berechnung für den Beginn des Ramadan von den Gelehrten als Bid‘a erachtet, weil es ein Hadith des Propheten (ﷺ‬) zu diesem Thema gibt: „Fastet erst nach seiner Sichtung und brecht das Fasten erst nach seiner Sichtung.“ Wenn also ein volljähriger, zurechnungsfähiger und vertrauenswürdiger Muslim (aufgrund seiner Zuverlässigkeit und seiner Sehkraft) meldet, dass er mit eigenen Augen den Neumond gesehen habe, so wird sich daran gehalten. Hierzu gab der ständige Rat des Gelehrtengremiums folgende Fatwa ab:

Frage: Ist es dem Muslim erlaubt, den Beginn des Fastens sowie das Ende nach astronomischer Berechnung zu richten oder muss unbedingt der Neumond gesehen werden?

Antwort: Lob gebührt Allah. Die islamische Schari‘a ist eine großmütige Gesetzgebung. Sie ist allgemein und ihre Regeln umfassen sowohl die Welt der Menschen als auch der Jinn unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Stellung, ob Wissenschaftler oder Analphabet, Sesshafter oder Nomade. Deshalb hat Allah ihnen den Weg zum Wissen um die richtigen Zeiten der gottesdienstlichen Handlungen erleichtert und hat ihnen zum Beginn und Ablauf dieser Zeiten Merkmale gesetzt, die sie alle kennen. So hat er zum Beispiel den Sonnenuntergang als Zeichen für den Beginn des Abendgebetes gesetzt und gleichzeitig als Ablauf des Nachmittagsgebetes sowie das Verblassen der Abendröte als Zeichen für den Beginn des Nachtgebetes. Er machte die Sichtung des Neumondes zum Zeichen für den Anbruch eines neuen und zum Zeichen des Ablaufs des alten Mondmonats, nachdem der Mond in den letzten Tagen eines Monats verborgen ist. Er hat uns nicht auferlegt, den Beginn des Mondmonats durch eine Methode zu ermitteln, die nur ganz wenige Leute kennen, nämlich durch Astronomie oder astronomische Berechnung. So brachten uns die Qur’an- und Sunnah-Texte die Sichtung des Neumondes mit bloßen Augen als Merkmal für den Anbruch des muslimischen Fastmonats Ramadan sowie die Sichtung des Neumondes von Schawwal als Merkmal für das Ende des Fastens. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Opferfestes und den Tag ‘Arafa. Der Erhabene sagt: „Und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.[Sura al-Baqara:185] Ebenso sagte Er: „Sie fragen dich nach den Neumonden. Sag: sie sind feste Zeiten für die Menschen und für die Pilgerfahrt.” [Sura al-Baqara:189] Und der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte: „Wenn ihr ihn (den Neumond) seht, so fastet, und wenn ihr ihn seht, so beendet das Fasten. Und wenn er verdeckt ist, so vollendet die dreißig Tage.“ Er (ﷺ‬) machte also das Fasten von der Sichtung des Neumondes vom Ramadan abhängig sowie das Fastbrechen von dem sicheren Anbruch des Schawwal. Dies wurde nicht mit der Berechnung des Laufs der Planeten verknüpft. Auf dieser Grundlage wurde das Fasten zur Zeit des Propheten (ﷺ‬) vollzogen und zur Zeit der rechtgeleiteten Kalifen, der vier Imame und der drei Generationen, denen der Prophet (ﷺ‬) die Gunst und das Gute bezeugte. Der ausschließliche Rückgriff auf die Astronomie zur Bestimmung der Mondmonate und des Beginns der gottesdienstlichen Handlungen, ohne den Mond zu sichten, ist eine dieser Erfindungen, in denen nichts Gutes liegt und die sich nicht auf die Schari‘a stützt. Das Beste alles Guten liegt in dem Befolgen des Weges derjenigen, die uns vorangegangen sind in den religiösen Angelegenheiten, und das Schlechteste des Schlechten liegt in den Erfindungen, die seit neustem in der Religion aufgetaucht sind – möge Allah uns und euch und alle Muslime vor den offensichtlichen und latenten Versuchungen bewahren. [Fatawa des ständigen Rates, 10/106]

Frage: Es gibt eine große Meinungsverschiedenheit unter den muslimischen Gelehrten, was die Festsetzung des Fastenbeginns im Ramadan und des Festes des Fastenbrechens angeht. Einige halten sich an die Sichtung, auf Basis des Hadiths „Fastet erst nach seiner Sichtung und beendet das Fasten erst nach seiner Sichtung“, andere stützen sich auf die Meinung der Astronomen und sagen: „Die Astronomen sind auf dem Höhepunkt ihrer Wissenschaft angelangt, so dass sie inzwischen den Beginn der Mondmonate voraussagen können.“ Was ist nun richtig?

Antwort: Lob gebührt Allah. Erstens: Die richtige Aussage, welche dann auch die Handlung verpflichtet, ist, worauf der Prophet (ﷺ‬) hinwies: „Fastet erst nach seiner Sichtung und beendet das Fasten erst nach seiner Sichtung und wenn er bedeckt ist, so vollendet die Anzahl der Tage.“, was deutlich macht, dass sich der Beginn sowie das Ende des Ramadan nach der Sichtung (mit bloßem Auge) des Neumondes richten. Die islamische Schari‘a, mit der unser Prophet Muhammad (ﷺ‬) gesandt wurde, ist allgemeingültig, ewig und hält an bis zum Tag der Auferweckung. (Sie ist gültig zu allen Zeiten und an allen Orten, egal, ob es sich um weltliche Wissenschaften, fortschrittlich oder nicht, handelt und ungeachtet dessen, ob es Geräte gibt oder nicht oder ob es in dem Land jemanden gibt, der sich auf die astronomische Berechnung versteht oder nicht.) Die Menschen zu jeder Zeit und in jeder Stadt halten sich an die Sichtung, entgegen der Berechnungen, die eventuell von Spezialisten durchgeführt werden oder auch nicht. Gleiches gilt für die Geräte, die vielleicht vorhanden sind oder aber auch nicht. Zweitens: Allah weiß, was war und was sein wird am Fortschritt der Astronomie und anderer Wissenschaften und trotzdem sagt Er:(...) und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten“ [Sura al-Baqara:185], was der Prophet (ﷺ‬) mit seinen Worten erläuterte: „Fastet erst nach seiner Sichtung und beendet das Fasten erst nach seiner Sichtung.“ Er machte also das Fasten im Ramadan sowie das Ende des Fastens abhängig von der Sichtung des Neumondes und nicht von der astronomischen Berechnung, denn Allah wusste bereits, dass die Astronomen in ihrer Wissenschaft Fortschritte machen werden. Daher ist es für die Muslime Pflicht, sich an das zu halten, was ihnen Allah vorgeschrieben hat durch die Worte Seines Gesandten (ﷺ‬) mit dem Beschluss, nach Sichtung des Neumondes zu fasten und das Fasten zu beenden. Und das ist es, worauf sich auch die Gelehrten geeinigt haben, und wer dem widerspricht und die astronomische Berechnung zur Grundlage macht, der verstößt gegen die Gesetze und folglich richtet man sich nicht nach ihm. Und Allah weiß es besser. [Fatawa des ständigen Rates, 10/106]

Die Antwort auf die Argumente derjenigen, die behaupten, man solle den Neumond mit astronomischen Berechnungen festlegen und nicht durch die Sichtung des Neumondes, zum Beispiel das europäische Komitee für Fatwa [...]:

Als erstes gibt es einen Ijma‛ (Einigkeit der islamischen Gelehrten) über die Sichtung des Neumondes als Zeichen für die Bestimmung des Anfangs und Endes des Monates. Dieser Ijma‛ hat Ibn al-Mundhir in (seinem Buch) „al-’Ischraf“ erwähnt. Imam Malik, Allah möge ihm gnädig sein, sagte: „Derjenige, der nach astronomischen Brechungen fastet, gilt nicht als Regel und soll nicht nachgemacht werden.“ Scheikh al-Islam Ibn Taimiya sagte: „Keiner kennt diesbezüglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Gefährten des Propheten (ﷺ‬) im Gegenteil herrschte darüber ein Einigkeit.“

Erstes Argument: Die astronomischen Berechnungen seien genauer. Die Fehlerquote betrage 1/100000.

Antwort: Darauf antwortete der Gelehrte Abdul-Muqsit Schaltut: Es gibt zwei große Fehler bei der Bestimmung des Anfangs des Neumondes mittels astronomischer Berechnungen. Erster Fehler ist die Vernachlässigung der religiösen Regel des Fastens und dessen Abbruchs, nämlich die Sichtung mit den Augen. Diese Art der Vernachlässigung ist eine falsche Erfindung. Zweiter Fehler ist Erfindung einer neuen religiösen Regel zum Bestimmen des Fastens und dessen Abbruchs, was Allah nicht vorgeschrieben hat - diese sind die astronomischen Berechnungen. Das ist auch eine Erfindung, weil sowohl jede neue zur Religion zugefügte Erfindung als auch jede von der Religion ausgelassene Lehre gilt als Erfindung.

Zum ersten Fehler: Der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Fastet erst bei ihrer Sichtung (der Sichel) und brecht das Fasten erst bei ihrer Sichtung. Wenn er (der Neumond) bedeckt ist, so zählt dreißig (Tage).“ Er (ﷺ‬) sagte: „Ihr sollt den Anfang des Monats nicht bestimmen, bis ihr den Neumond seht oder den Monat (dreißig Tage) vollendet. Ihr sollt mit dem Fasten erst anfangen, wenn ihr den Neumond seht oder den Monat vollendet.“ Er (ﷺ‬) sagte außerdem: „Wenn ihr den Neuenmond seht, dann sollt ihr fasten. Wenn ihr den (nächsten) Neumond seht, dann beendet euer Fasten. Wenn ihr aber den Neumond nicht sichten könnt, dann vollendet dreißig Tage.“

In dieser Bedeutung gibt es viele Überlieferungen. Die weisen alle darauf hin, dass nur die Sichtung des Neunmondes oder das Vollenden von dreißig Tagen für die Bestimmung des Anfangs des Monats gelten. Dabei ist nicht gemeint, dass jeder den Neumond sichten muss. Gemeint ist die Sichtung eines vertrauenswürdigen Muslims. Es wurde von Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert: „Die Leute hielten Ausschau nach der Mondsichel, und ich berichtete dem Propheten (ﷺ‬) dass ich sie gesehen hatte. Daraufhin begann er (ﷺ‬) das Fasten und befahl auch den Leuten zu fasten.“ Außerdem sind bei der Verwendung der astronomischen Berechnungen eine Vernachlässigung der religiösen Regeln und Zurückweisung der Regel der von der Religion befohlenen Sichtung und der juristischen Beweisführung vor den Gerichten; eine Einführung einer Regel, die von der Schari’a abgewiesen wurde und ein Widerspruch zu der von den islamischen Gelehrten vertretenen Meinung, dass man die astronomischen Berechnungen nicht berücksichtigen darf.

Wenn die astronomische Berechnung mit der Sichtung des Neunmondes nicht übereinstimmt, folgen diese Fehler: Der erste Tag in Ramadan wird (wahrscheinlich) verpasst oder an dem Festtag (al-‛id) wird das Fasten nicht gebrochen. Dabei verletzt man die Heiligkeit des qur’anischen Texts: „Wer also von euch in dem Monat zugegen, der soll in ihm fasten.“, der Sunnah: „Fastet erst bei ihrer Sichtung (der Sichel) und brecht das Fasten erst bei ihrer Sichtung.“, des Fastens, indem man die Muslime den Anfang des Monats Ramadan verpassen lässt und des Festtags, indem die Muslime davon abgehalten werden, das Fasten zu beenden. So verhindert man die Gesetze Allahs, verbreitet Unsicherheit und Uneinigkeit unter den Muslimen.

Zum zweiten Fehler: Die Erfindung einer neuen Regel, der astronomischen Berechnung, die Allah nicht vorgeschrieben hat, zum Bestimmen des Fastens und dessen Abbruchs und die Prägung dieser erfundenen Regel mit einer Religiosität und Gültigkeit. Allah, der Erhabene, verbindet Seine Gesetze mit Ursachen und religiösen Gründen. Wenn eine Ursache existiert, gibt Allah ein Gesetz (Lehre, Regel); wenn nicht, dann auch nicht. Keiner hat Befugnis, diese Ursachen zu ändern oder durch andere zu ersetzen.

Es wurde nach dem Qur’an und der Sunnah bewiesen, dass die Bestimmung des Anfangs und des Ende des Fastens von der Sichtung des Neumondes abhängig ist. Der Monatsanfang wird also nicht durch eine theoretische rechnerische Existenz des Neumonds im Himmel bestimmt, ohne den zu sichten. Allah sagte: „Wer also von euch in dem Monat zugegen, der soll in ihm fasten.“ Der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Fastet erst bei ihrer Sichtung (der Sichel) und brecht das Fasten erst bei ihrer Sichtung.“ Daraus ergibt sich die Abhängigkeit des Fastensanfangs und -endes von der Sichtung des Neumondes mit den Augen, nicht vom Wissen über die Existenz des Neumondes im Himmel ohne Augensichtung.

Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte nicht „Fastet nach der Existenz des Neumondes oder dessen Feststandes.“, damit die astronomische und sinnliche Feststehung des Neumondes verallgemeinert wird, sondern sagte „Fastet erst bei ihrer Sichtung.“ Die Sichtung ist genauer als die astronomische Feststehung, denn es ist möglich, dass der Neumond astronomisch existiert aber mit den Augen wegen vieler Gründe nicht gesichtet wird, dann soll nicht gefastet werden. Darüber hinaus weist die zweite Hälfte des Hadiths entscheidend darauf hin, dass die Existenz des Neumondes im Himmel nicht der (entscheidende) Grund ist, sondern es ist die sinnliche konkrete Sichtung.

Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte danach: „Wenn er (der Neumond) bedeckt ist“ (oder in einer anderen Überlieferung: „oder eine Wolke ihn verhüllt“). Daraus ergibt sich, dass beim Vorhandensein des Neumondes hinter den Wolken oder was anders nicht gefastet und darauf dreißig Tage vollendet werden soll. Es ist also festzustellen, dass der Grund (oder die Ursache) nicht das bloße Vorhandensein des Neumondes ist, sondern ist er genauer und spezifischer, und zwar die Vergewisserung der sinnlichen Sichtung. Der weise Gesetzgeber schaffte die Berücksichtigung des wissenschaftlichen Vorhandenseins des Neumondes als Grund für das Fasten oder den Fastensbruch ab und bestätigte, dass die sinnliche Sichtung der Grund ist und nicht deswegen, weil die Genauigkeit der astronomischen Berechnungen in der Bestimmung des Neumondes größer wäre als bei der sinnlichen Sichtung oder weil die Theorien und Angaben der Astronomie nicht richtig wären, sondern deswegen, weil die Barmherzigkeit Allahs Seinen Dienern gegenüber es erforderte, dass Er ihren Gottesdienst und dessen Gründe von sinnlichen, konkreten und allen Verpflichteten zugänglichen Angelegenheiten abhängig machte, damit die Menschen nicht in Schwierigkeit und Bedrängnis geraten und die Gründe und Ursachen der Gesetze fest, konkret, allgemein und von allen Verpflichteten leicht und ohne Anstrengung fassbar werden und nicht von geistlichen, wissenschaftlichen, abstrakten und weder von allen Menschen noch von jedem, der sie zu kennen versucht, fassbaren Angelegenheiten abhängen. Auf diese Weise verwirklicht sich die Allgemeinheit der Gründe mit der Allgemeinheit der Verpflichtung und erleichtert sich die Fassbarkeit und die Verrichtung der Anbetungen.

Allah weiß bescheid, welches entwickeltes Niveau die Astronomie in der Zukunft erreichen wird, aber Er schaffte die Berücksichtigung der Astronomie in der Begründung der Gründer des Gottesdienstes ab. Er offenbarte es Seinem Gesandten, indem dieser sagte: „Wir sind eine analphabete Ummah, wir schreiben nicht und berechnen nicht, der Monat ist so und so, und zeigte mit seiner Hand.“, d.h. neunundzwanzig oder dreißig Tage. Das ist ein klarer Beweis für die Zurückweisung der Berücksichtigung der astronomischen Berechnung in der Feststellung der Neumonde, da er uns damit beauftragte, mit dieser Angelegenheit so zu verfahren, als wären wir Analphabeten, die weder schreiben noch rechnen können. Darin liegt kein Abschätzen oder Missachten der Astronomie, sondern der Sinn ist, dass die Astronomen ein breites Gebiet in einigen Lebensbereichen haben außerhalb der (religiösen) gesetzlichen Angelegenheiten. Sie spielen keine Rolle bei der Begründung der Gründe und Ursachen der Gottesdienste, deren Gründe der Gesetze Allah, der Erhabene, von sinnlichen und konkreten Ursachen abhängig machte.

Die Gelehrten sind darüber einig, dass der religiös-gesetzliche Grund die sinnliche Sichtung des Neumondes als einzige Regel angenommen werden soll. Sie sind auch darüber einig, dass der Neumond nicht durch astronomische Berechnungen, gleich ob es bewölkt oder unbewölkt ist, zu bestimmen ist. Es gibt eine Gruppe von den nachkommenden Gelehrten, die die astronomische Berechnung als ein Mittel zur Neumondsbestimmung nehmen; aber diese Meinung ist eine weite Abweichung von der Einigkeit der muslimischen Gelehrten; deshalb kommt diese Meinung nicht in Anbetracht. In der glorreichen Zeit der islamischen Geschichte, in der die Astronomie großen Fortschritt erlebte und viele Sternwarten gebaut wurden, haben die Gelehrte die Berechnung nicht in Betracht, als religiös-gesetzlichen Grund, gezogen. Sogar kein einziger Richter – seitdem es islamische Gerichte gibt - machte ein Urteil nach astronomischen Berechnungen. Sie haben sogar selber die Sichtung des Neunmondes gesucht oder nach den Aussagen der vertrauenswürdigen Muslime geschaut. Die islamischen Gerichte in Ägypten, bis sie aufgelöst wurden, haben nie erlaubt, die astronomische Berechnung als Beweismittel zu akzeptieren.

Der Imam al-Dhahabi, möge Allah ihm gegenüber gnädig sein, erzählte in der Biographie von dem Imam, dem Richter der Stadt Burqa, Muhammad ibn al-Hubla, dass der Herrscher zu ihm kam und sagte: „Morgen ist Festtag!?“ Er antwortete: „Bis wir den Neumond sichten. Ich lasse nicht die Menschen das Fasten brechen, so dass ich ihre (dadurch begangenen) Sünden selber trage.“ Der Herrscher sagte: „So hat al-Mansur (der damalige Kalif) in seiner Schrift angeordnet.“ - Das war die Meinung der ‛Ubaiditen Fatimiten: Sie brachen das Fasten nach den astronomischen Berechnungen und berücksichtigten keine Sichtung. Der Neumond wurde aber nicht gesichtet. Am folgenden Tag feierte der Herrscher mit Trommeln, Truppen und Festvorbereitungen. Der Richter sagte: „Ich gehe nicht raus und bete nicht vor!“ Der Herrscher beauftragte darauf einen Mann, den Festtagsvortrag zu halten, und schickte einen Brief mit der ganzen Geschichte an al-Mansur, welcher anordnete, den Richter zu ihm hinzubringen. Als der Richter vor ihm stand, sagte ihm al-Mansur: „Zieh deine Meinung zurück, und ich vergebe dir.“ Der Richter verweigerte sich. Darauf ließ al-Mansur ihn in der Sonne aufhängen, bis er starb. Der Richter flehte vor Durst, aber keiner gab ihm zu trinken. Dann wurde er über ein Holzstück gekreuzigt. - Möge Allah die Ungerechten verfluchen.

Zweites Argument: Sie sagten, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wir sind ein analphabete Ummah.“ Diese Aussage wäre begrenzt auf die Zeit des Propheten (ﷺ‬). Jetzt gelte die nicht mehr.

Die Antwort darauf ist, dass diese Aussage des Propheten (ﷺ‬) an seine Ummah (alle Muslime) war; Er (ﷺ‬) sagte in dem richtigen Hadith, welcher von Abu Huraira überliefert wurde: „Es wurden die Kinder Israels von ihren Propheten geführt; wenn ein Prophet starb, folgte ihm ein anderer. Nach mir aber gibt es keinen Propheten.“ - „Nach mir aber gibt es keinen Propheten“ weist darauf hin, dass keiner etwas an seiner Schari‛a' nach ihm ändern darf. Seine Schari‛a' hat doch alle vorherigen Schari‛a's (Religionen) ersetzt. Hierzu ist die Ummah einig, dass der Neumond mittels der Sichtung zu bestimmen ist und nicht mittels astronomischer Berechnungen. Außerdem hat der Gelehrte Abdul-Karim Zaidan eine Antwort auf die Frage, wie man den Neumond feststellen kann, gegeben: „Der Grund, warum der Anfang und das Ende vom Ramadan mittels der Sichtung und nicht mittels astronomischer Berechnung festzustellen ist, ist, dass die Gottesdienste, wie das Gebet, das Fasten und die Pilgerfahrt, durch fassbare Zeichen feststellbar sind. So kann jeder, ob Gelehrter oder Analphabet, ob Stadtbewohner oder Beduine, durch diese Zeichen, wie Sonnenaufgang und -untergang, Fajr-Anfang und die Sichtung des Neunmondes, seine Pflichtgottesdienste feststellen.“

Zusammenfassend sagen wir, dass es sich aus alldem ergibt, dass die Bestimmung des Anfangs des Monats Ramadan nicht mittels astronomischer Berechnungen sondern mittels konkreten Augensichtung stattfinden soll. Sonst ist dies eine Erfindung in der Religion und jede Erfindung in der Religion ist ein Irreweg und jeder Irreweg führt ins Feuer. Allah führt den, den Er will, zum Rechtweg.

 Die Angelegenheit der verschiedenen Mondaufgänge, und ob dieses Phänomen berücksichtigt wird:

Frage: Der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Fastet erst nach seiner Sichtung.“ Warum also fasten nicht alle muslimischen Länder am selben Tag?

Antwort: Diese Frage bezeichnen die Gelehrten als allgemeine Sichtung für alle Muslime (d.h. dass die Sichtung des Neumondes durch eine einzige Person ausreicht für alle Muslime). Oder gilt das nur für ein Land, in dem der Neumond gesichtet wird? Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die erste Aussage, dass also die Sichtung einer Person für alle Muslime gilt. Doch Imam Malik ist der Ansicht, dass jedes Land seine eigene Sichtung hat, und diese Meinung wird durchaus auch mit der Sunnah begründet: „die Mutter der Gläubigen Umm Salama, Allah schenke ihr Sein Wohlgefallen, sandte Kuraib in einer Angelegenheit zu Mu‘awiya, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, nach asch-Scham[35]. Seine Reise war in den letzten Tagen des Scha‘ban und er gelangte zu Beginn des Ramadan nach asch-Scham. Die Muslime sichteten dort den Neumond Freitagnacht. Kuraib erledigte seine Angelegenheit und kehrte gegen Ende des Ramadan nach Madina zurück, wo er auf Ibn ‘Abbas traf. Er erzählte ihm, dass sie den Neumond in asch-Scham am Freitag gesehen hätten. Daraufhin sagte Ibn ‘Abbas ihm, dass sie ihn erst am Samstag gesehen hätten. Kuraib fragte ihn, ob sie sich nicht an die Sichtung Mu‘awiyas halten würden, mit ihnen das Fest begehen und die Nacht des Freitags, die sie verpasst hätten, nachholen wollten. Ibn ‘Abbas erwiderte, dass sie die dreißig Tage vollenden würden, es sei denn, sie würden den Neumond sichten. Das sei es, was der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, ihnen befohlen habe.“

Die heutige Realität der Muslime sieht so aus, dass jedes Land seine eigene Sichtung hat. Die Meinungsverschiedenheit ist hier nicht berechtigt. Nämlich gilt die Sichtung einer einzigen Person für die gesamte Ummah, was die Einheit der Muslime verwirklichen soll, was ein legitimer und lobenswerter Zweck ist. Doch aufbauend auf der heutigen Realität stellt sich eine wichtige Frage, nämlich: Was ist mit Leuten, die in einem Land zu fasten beginnen und dann in ein anderes Land reisen, wo die Sichtung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte. Im Folgenden einige Beispiele:

Jemand beginnt das Fasten samstags in Saudi-Arabien und fastet mit ihnen bis er im Ramadan nach Marokko reist, wo das Fasten am Sonntag begonnen hat. Wenn er also dreißig Tage nach Berechnung seines Fastbeginnes voll macht, dann haben die Marokkaner erst neunundzwanzig Tage gefastet, die ja noch weiter fasten werden, sofern sie den Neumond nicht sichten. Wenn er dann mit ihnen weiter fastet, hätte er einunddreißig Tage gefastet, doch das ist nach den Worten des Propheten, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, nicht erlaubt: „Der Monat hat neunundzwanzig oder dreißig Tage.“ Also muss er heimlich sein Fasten brechen, so dass die Leute nicht schlecht von ihm denken und dann mit ihnen das Fest begehen.

Jemand beginnt das Fasten in Marokko am Sonntag und fastet mit ihnen. Dann reiste er im Ramadan nach Saudi-Arabien, wo bereits am Samstag gefastet wurde und wo das Fest nach neunundzwanzig Tagen ist, wo er ja erst achtundzwanzig Tage gefastet hätte. Hier gilt die Meinung, dass die Sichtung des Landes gilt, wo er sich zur Zeit des Festes aufhält, also bricht er sein Fasten und feiert mit ihnen und muss dann einen Tag nachholen.

Wenn sowohl Marokko als auch Saudi-Arabien das Fasten am selben Tag brechen, dann, Gott sei Dank, gibt es keine Probleme.

 Die Gratulation beim Ramadan-Anfang:

Die Gratulation: Die Gratulation gehört eigentlich zu den Bräuchen, deren Urteil das Erlaubnis ist, bis es einen Beweis aus dem Qur’an oder der Sunnah gibt, das dieses Urteil zu einem anderen Urteil ändert.

Diese zwei Grundsätze wurden von Scheikh al-Islam Ibn Taimiya, Allah möge ihm gnädig sein, in seinen Büchern erwähnt. Er erwähnte ebenso, dass der Grundsatz, worauf Imam Ahmad seine Rechtsschule gebaut hat, ist: „Die Bräuche sind grundsätzlich erlaubt, bis es einen Beweis gibt, der sie verbietet…“

Bis er sagte: „Die Bräuche sind das, woran die Menschen gewöhnt sind, wie das Essen und Trinken, die verschiedenen Arten von Kleidern, die Verkehrs- und Transportarten und alle anderen gewöhnlichen Handlungen. Nichts davon ist verboten, bis auf das, was Allah und sein Prophet (ﷺ‬) entweder durch einen direkten Befehl, eine Regel oder eine authentische Analogie zu einer bestehenden Regel (Qiyas) verboten haben. Sonst sind alle anderen Bräuche erlaubt. Der Beweis dafür sind die Worte Allahs: „Er ist es, der euch alles auf der Erde erschuf.“ [Surat al-Baqara:29] Dies weist darauf hin, dass Er alles auf dieser Erde für uns geschaffen hat, damit wir es nutzen können.“

Da die Gratulationen zu den Bräuchen gehören, sind sie erlaubt, bis auf das, was verboten wird. Deshalb hat der Islam viele Bräuche, die bei den Arabern waren, erlaubt und sogar einige davon empfohlen. Einige andere wurden verboten, wie das Grußknien.

Die Gratulation beim Ramadan-Anfang: Ibn Khuzaima, Allah möge ihm gnädig sein, berichtete in seinem Sahih-Buch, dass Salman al-Farisi, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Prophet Allahs (ﷺ‬) hielte eine Khutba am letzen Tag von Scha‘ban. Er sagte: „Oh ihr Leute, es hat euch ein großartiger Monat umgeben, ein gesegneter Monat, in dem es eine Nacht gibt, die besser als tausend Monate ist. Allah machte dessen Fasten Pflicht [...][36] Ibn Rajab, Allah möge ihm gnädig sein, sagte: „Dieser Hadith ist ein grundsätzlicher Beweis für die Erlaubnis dessen, dass die Menschen einander im Ramadan gratulieren dürfen.“

Wir haben dieses Hadith nicht gleich am Anfang geführt, weil seine Überlieferungskette nicht bewiesen wurde. Sogar Imam Abu Hatim al-Razi sagte: „Das ist ein Hadith, welches abgewiesen (munkar) ist. Deshalb führte es Ibn Khuzaima  unter dem Kapitel: „Vorteile des Ramadans, wenn sie (die überlieferten Hadithe) stimmen.“ In der Überlieferungskette dieses Hadiths steht Ali ibn Zaid ibn Jud‛an; dieser ist ein Schwacher Überlieferer.

Die Gelehrtenmehrheit ist der Meinung, dass nichts einzuwenden ist gegen die Gratulation an den Feiertagen. Sogar einige erkennen deren Erlaubtheit an. Darüber gibt es auch vier verschiedene Überlieferungen von Imam Ahmad, Allah möge ihm gnädig sein. Ibn Muflih hat sie in „al-Adab asch-Schar‘iyya“ erwähnt. Er sagte, dass die von Imam Ahmad berühmteste Überlieferung ist, dass die Gratulation erlaubt ist. Der Imam Ahmad sagte: „Es ist nichts einzuwenden, dass ein Mann zu einem anderen am Freiertag sagt: „Möge Allah unsere und deine guten Taten annehmen!““

Ein weiterer Beweis für das Erlaubtsein liegt in der Geschichte von Ka‛b ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, die in den beiden Sahih-Büchern überliefert wurde: „Als er und sein Gefährte die gute Nachricht mitbekommen haben, dass Allah ihnen Seine Vergebung geschenkt hatte, hat ihnen Talha dazu gratuliert.“ Ibn al-Qayim, Allah möge ihm gnädig sein, sagte die Vorteile dieser Geschichte erwähnend: „Darin gibt es einen Beweis, dass es empfehlenswert ist, demjenigen, der seinen Glaube erneuert, zu gratulieren und dass man für ihn steht (zum Begrüßen), wenn er reinkommt und ihm die Hand gibt. Das ist sogar eine empfehlenswerte Sunnah. Die Gratulation ist eigentlich empfehlenswert für denjenigen, der einen weltlichen Gewinn bekommt. Es ist bevorzugt zu sagen: „Wir gratulieren dir dafür, was Allah dir gegeben hat.“ u. Ä. Darin besteht die Zuschreibung der Gabe deren Geber, Allah, dem Erhabenen, und der Glückwunsch für deren Nehmer. Es besteht kein Zweifel daran, dass das Erreichen des heiligen Monats Ramadan eine religiöse Gabe ist. Deswegen ist dieser Anlass der Gratulation wert. Nicht zu verwundern, da die früheren Muslime Allah sechs Monate lang darum baten, den Monat Ramadan zu erreichen und in den übrigen sechs Monaten ihr Fasten anzunehmen. Wir sehen und hören von zahlreichen, die sterben, bevor sie diesen Monat erreichen.“ [...]

 Die Regeln der Absicht (Niyya) beim Fasten:

Beim Fasten von Ramadan wird die Absicht vorausgesetzt, sowie bei jedem Pflicht-Fasten wie dem Nachhol- und Sühne-Fasten, nach dem Hadith, der von Hafsa, der Ehegattin des Propheten (ﷺ‬) überliefert wurde, dass der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte: „Wer das Fasten vor der Morgendämmerung (Fajr) nicht beabsichtigt hat, dessen Fasten gilt nicht.“ Man kann das Fasten in jeder Zeit der Nacht, wenn auch ganz kurz vor der Morgendämmerung, beabsichtigen. Die Absicht ist ein innerlicher Wille, den folgenden Tag zu fasten. Die Absicht zu sprechen, ist eine Erfindung. Wenn man weiß, dass der folgende Tag zu Ramadan gehört, und ihn fasten möchte, dann gilt das als Absicht.

Wenn man das Fastbrechen während des Tages beabsichtigt und dies nicht in die Tat umsetzt, sind die Gelehrten der Meinung, dass das Fasten nicht gebrochen wird, genau wie jemand, der während des Gebets sprechen (außerhalb des Gebetssprechrahmens) möchte, dies aber nicht tut. Andere Gelehrten sind aber der Meinung, welche die richtigere ist, dass das Fasten gebrochen wird, sobald man es beabsichtigt. Daraufhin muss man den Tag nachholen. Es gibt vielleicht einen Unterschied zwischen demjenigen, der das Fastenbrechen beabsichtigt aber es sofort bereut - das ist der Fall einer zögernden Person, und demjenigen, der die Absicht hat, das Fasten zu brechen, aber nichts zum Essen findet - diese Person hat das Fasten tatsächlich gebrochen, weil sie entschlossen ist.

Beim Austritt aus dem Islam gilt die Fastensabsicht nicht mehr. Darin sind alle Gelehrten einig. Zum Beispiel, wenn man Allah, den Erhabenen, Dessen Propheten, (ﷺ‬) oder dessen Religion beschimpft, wenn man von sich sagt, man sei Christ, Jude oder Ungläubiger, wenn man sich vor etwas oder jemand anders als Allah, den Erhabenen, niederwirft, oder wenn man etwas tut, dessen Konsequenz der große Austritt vom dem Islam (al-Kufr al-Akbar) ist. - Wir suchen Zuflucht bei Allah davor.

Ibn Qudama, möge Allah ihm Seine Gnade schenken, sagte: „Wir kennen niemand unter den Gelehrten, der eine andere Meinung vertritt als, dass derjenige, der aus dem Islam während des Fastens austritt, sein Fasten bricht und die gebrochenen Tage nachholen muss, wenn er zum Islam zurückkehrt, egal ob dies an dem Tag geschieht, an dem er aus dem Islam ausgetreten ist, oder später, und egal ob dieser Austritt wegen eines Glaubens, dem der Austritt aus dem Islam folgt, eines Zweifels, dem der Austritt aus dem Islam folgt, eines Wortes, aus Ironie oder nicht aus Ironie, dem der Austritt aus dem Islam folgt, stattgefunden hat. Allah, der Erhabene, sagt: „Und wenn du sie fragst, werden sie ganz gewiss sagen: „Wir haben nur (schweifende Gespräche) geführt und gescherzt.“ Sag: Habt ihr euch denn über Allah und Seine Zeichen und Seinen Gesandten lustig gemacht. Entschuldigt euch nicht! Ihr seid ja ungläubig geworden, nachdem ihr den Glauben (angenommen) hattet. Wenn Wir (auch) einem Teil von euch verzeihen, so strafen Wir einen (anderen) Teil (dafür), dass sie Übeltäter waren.“ [Sura al-Tauba:65-66] Und dies weil das Fasten ein Gottesdienst ist, der die Absicht voraussetzt, die durch den Austritt aus dem Islam gebrochen wird, wie beim Gebet und der Pilgerfahrt, und weil das Fasten ein reiner Gottesdienst ist, dem der Unglaube widerspricht, wie beim Gebet.“

Der Fastende im Ramadan soll seine Absicht jeden Abend vom Ramadan erneuern. Es reicht wenn einem einfällt, dass der folgende Tag gefastet wird, was normalerweise der Fall bei jedem Muslim ist.

Die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten ist zu bemerken im Falle von einer Person, die vor dem Sonnenuntergang einschläft und erst nach dem Sonnenuntergang erwacht. Die überwiegende Meinung ist, dass das Fasten an dem Tag, an dem diese Person erwacht, nicht gültig ist, weil sie das Fasten nicht beabsichtigt hat.

 Was man in diesem großartigen Monat tun sollte:

Die Vorbereitung der Atmosphäre und der Seele zum Gottesdienst, das Eilen zur Reue (Sünden unterlassen und Vergebung von Allah bitten) und zur reuigen Hinwendung zu Allah, die Freude über den Anbruch des Monats, das gute Kennen der Regeln des Fastens, die demütige Teilnahme an den Tarauih-Gebeten, die dauerhafte Fleißigkeit und Motivation in den mittleren zehn Tagen, das intensive Bemühen, die Nacht von al-Qadr zu treffen und das fortgesetzte Rezitieren des Qur’an unter Tränen und tiefem Nachdenken. Die ‘Umra (Die kleine Pilgerfahrt) im Ramadan ist gleich der großen Pilgerfahrt und die Spende in dieser ehrenwerten Zeit wird vervielfacht und al-’I‛tikaf (das Sich-Zurückziehen in die Moscheen und Beten) ist ein vom Propheten immer im Ramadan durchgeführter Gottesdienst (Sunnah Muakkada).

Es ist Nichts dagegen, einander zu Gratulieren bei dem Eintritt des Monats. Der Prophet (ﷺ‬) pflegte seinen Gefährten die Ankunft des Ramadan anzukünden und sie zu besonderer Sorgfalt aufzurufen. Von Abu Huraira, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, ist uns überliefert, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Es wurde euch ein gesegneter Monat geschenkt, in dem euch vorgeschrieben ist zu fasten. In ihm werden die Tore des Himmels geöffnet, die Tore der Hölle verschlossen und die Teufel gefesselt. In ihm gibt es eine Nacht, die besser ist als tausend Monate, wem das Beste in dieser Nacht entgangen ist, der hat einen großen Verlust erlitten.“ [37]

Weiterhin sollte man nicht zu viel essen und trinken, dem Hadith folgend: „Es gibt kein schlimmeres Gefäß, was der Mensch füllen kann, als seinen Bauch.“ [38] Der vernünftige Mensch isst nur, um zu leben und lebt nicht, um zu essen. Die besten Mahlzeiten sind die einfachen, die satt machen, und die schlechtesten sind die opulenten, denen gefrönt wird. Die Menschen stürzen sich so eifrig in die Vorbereitung der unterschiedlichsten Speisen und richten sie so kunstvoll auf Tellern und Platten an, dass die Hausfrauen und Bediensteten darüber ganz die Zeit vergessen und von den gottesdienstlichen Handlungen abgelenkt sind. Und wie viel Geld wird für Essen ausgegeben – viel mehr, als sonst, so dass der Monat zu einem Monat der Verdauungsstörungen, Fettheit und Magenbeschwerden geworden ist. Sie schlingen mit Heißhunger alles herunter und schütten die Getränke nur noch so in sich hinein. Wenn das Tarauih-Gebet beginnt, so stehen sie schwerfällig auf, manche verlassen es schon nach den ersten beiden Raka‘at.

Die Freigebigkeit an Wissen, Geld, Macht, Kraft und Charakter. In den beiden Sahih-Büchern finden wir eine Überlieferung von Ibn ‘Abbas, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, die besagt: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) war der großzügigste unter den Menschen, und insbesondere in Ramadan, wenn er Jibril traf. Er traf ihn jede Nacht des Ramadan, um mit ihm den Qur’an zu lesen. Wahrlich, der Gesandte Allahs (ﷺ‬) brachte mehr Gutes mit, als der herabgesandte Wind.“[39] Was also, wenn manche Leute die Freigebigkeit durch Geiz ersetzen und das Streben nach richtigem Befolgen der Gebote durch Faulheit und Trägheit, so dass sie ihre Arbeiten nur noch halbherzig verrichten und den guten Umgang nicht pflegen und das Fasten als Vorwand benutzen. Doch das gleichzeitige Fasten und Speisen anderer Menschen gehört mit zu den Gründen für den Eintritt ins Paradies, wie uns der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Im Paradies gibt es Zimmer, deren Äußeres man von Innen und deren Inneres man von Außen sieht. Allah hat sie denen vorbehalten, die Speisen verteilten, mildernde Worte sprachen, viel fasteten und nachts, während die Menschen schliefen, beteten.“[40] Und der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wer einen Fastenden speist, bekommt denselben Lohn wie jener, ohne dass sich dessen Lohn dadurch verringert.“[41] Scheikh al-Islam Ibn Taymiya, Allah sei ihm gnädig, sagte hierzu, dass die Bedeutung von „speisen“ hier „satt machen“ ist.[42]

Einige der frühen Muslime, Allah sei ihnen gnädig, gingen sogar soweit, den Armen ihre Mahlzeit, mit der sie das Fasten brechen wollten, zu überlassen. Zu ihnen gehörten u. a. ‘Abdullah ibn ‘Umar, Malik ibn Dinar und Ahmad ibn Hanbal. ‘Abdullah ibn ‘Umar pflegte, nie das Fasten zu brechen, ohne die Gesellschaft von Waisen und Armen.

 Was von der Sunnah für den Fastenden erwünscht ist:

Das frühe Fastbrechen, d.h. unmittelbar nach dem Sonnenuntergang, nach den Worten des Propheten (ﷺ‬): „Das Gute bleibt bei den Menschen in dem Maße, wie sie sich mit dem Fastbrechen beeilen.“ Und nach den Worten von Anas ibn Malik, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen: „Der Prophet (ﷺ‬) pflegte das Sonnenuntergangsgebet nicht zu verrichten, bis er das Fasten gebrochen hatte, und wenn auch nur mit einem Schluck Wasser.“[43]

Dass das Fasten mit einer reifen oder einer getrockneten Dattel oder mit Wasser gebrochen wird, wobei Ersteres das Beste ist, während Wasser das Mindeste ist. Erwünscht ist hierbei eine ungerade Anzahl von drei, fünf oder sieben, nach den Worten von Anas ibn Malik: „Der Prophet (ﷺ‬) pflegte das Fasten mit reifen Datteln zu brechen, bevor er (ﷺ‬) betete. Wenn er keine fand, dann mit getrockneten Datteln, und wenn es auch davon keine gab, so nahm er ein paar Schlucke Wasser.“[44]

Dass beim Fastbrechen Bittgebete gesprochen werden: „Denn er (ﷺ‬) pflegte beim Fastbrechen zu sprechen: „allahumma, für Dich haben wir gefastet und mit Deinen Gaben brechen wir das Fasten. So nimm unser Fasten an, wahrlich, Du bist der Hörende, der Wissende.“[45] Ibn ‘Umar pflegte zu sagen: „allahumma, ich bitte Dich durch Deine Gnade, mit der Du alles umfasst, dass Du mir meine Sünden vergibst.“[46]

Dass man das Suhur zu sich nimmt, d.h. ein leichtes Essen vor dem Tagesanbruch gegen Ende der Nacht mit der Absicht, den Tag zu fasten, nach den Worten des Propheten (ﷺ‬): „Der Unterschied zwischen unserem Fasten und dem Fasten der Juden und Christen ist das suhur.“[47]

Sowie seine Worte (ﷺ‬): „Nehmt das suhur ein, denn in ihm liegt Segen.“[48]

Dass man das Suhur so spät wie möglich einnimmt, im letzten Teil der Nacht, nach seinen Worten (ﷺ‬): „Meine Ummah bleibt solange im Guten, wie sie das Fastbrechen vorzieht und das Suhur verzögert.“[49] Die Zeit des Suhur beginnt in der letzten Hälfte der Nacht und endet vor der Morgendämmerung, nach den Worten von Zaid ibn Thabit: „Wir nahmen das suhur mit dem Propheten (ﷺ‬) ein, dann stand er (ﷺ‬) auf, um zu beten und ich fragte: „Wie viel lag zwischen dem Gebetsruf und dem Suhur?“ Er antwortete: „Ungefähr fünfzig Ayat.““[50]

Wer sich nicht sicher ist, ob die Morgendämmerung schon hereingebrochen ist, der soll essen und trinken, bis es keinen Zweifel mehr gibt, dann soll er das Fasten beginnen, nach den Worten des Erhabenen: „Esst und trinkt, bis sich der weiße Faden vom schwarzen Faden in der Morgendämmerung deutlich hervorhebt.“ [Surat al-Baqara:187]

Von Ibn ‛Abbas wird berichtet, dass jemand ihn fragte: „Ich nehme das Suhur ein und wenn ich Zweifel habe, höre ich auf zu essen und zu trinken. Daraufhin antwortete er: „Solange du Zweifel hast, kannst du weiter essen, bis du keinen Zweifel mehr hast.““[51] Was nun die vorbeugende Maßnahme betrifft, das Fasten ca. zehn Minuten vor der Morgendämmerung zu beginnen, so gehört dies zu den Erfindungen. Die Tatsache, dass es in einigen Kalendern einen Zeitpunkt für den Fastbeginn und einen anderen für das Morgengebet gibt, ist ein Verstoß gegen die Schari‘a.

Es ist erwünscht, einen Fastenden zu speisen, nachdem, was uns Zaid ibn Khalid al-Jihani über den Propheten (ﷺ‬) berichtete, der sagte: „Wer einen Fastenden speist, bekommt denselben Lohn wie jener, ohne dass sich dessen Lohn dadurch verringert.“

Dinge, die mit dem suhur und dem Fastbrechen zusammenhängen:

Manche Leute nehmen sehr früh das Suhur ein, weil sie den Großteil der Nacht aufbleiben und sich erst für vier oder fünf Stunden vor dem Morgengebet hinlegen, um zu schlafen. Diese Leute begehen mehrere Fehler:

Erstens fasten sie vor der eigentlichen Fastzeit, denn Allah sagt: „Esst und trinkt, bis sich der weiße Faden vom schwarzen Faden in der Morgendämmerung deutlich hervorhebt. Dann haltet das Fasten durch bis zur Nacht.“ [Sura al-Baqara:187]

Zweitens unterlassen sie zum Morgengebet das Gemeinschaftsgebet, damit sind sie Allah gegenüber ungehorsam, indem sie etwas unterlassen, das Allah ihnen mit dem Gemeinschaftsgebet zur Pflicht gemacht hat.

Drittens verspäten sie unter Umständen das Morgengebet, so dass sie es womöglich nach Sonnenaufgang beten, und das ist eine der größten Sünden. Der Erhaben sagt: „Wehe den Betenden, die auf ihr Gebet nicht achten.“ [Sura al-Ma‘un:4-5]

Die zweite Sache, auf die hier aufmerksam gemacht werden soll, ist, dass einige Leute am reich gedeckten Tisch zur Zeit des Fastbrechens sitzen und speisen und dabei das Abendgebet in der Moschee auslassen. Die Sunnah des Fastenden sieht jedoch so aus, dass er zuerst das Fasten brechen soll, dann zum Gebet geht und erst dann das Abendessen zu sich nimmt.

Die Benutzung vom Siwak (Hölzchen zum Reinigen der Zähne). Es ist erwünscht, dass der Fastende tagsüber seine Zähne mit dem Siwak reinigt. „Der Prophet (ﷺ‬) pflegte sich die Zähne mit dem siwak zu reinigen, während er fastete.“[52] Und ‘Amir ibn Rabi‘a sagte: „Ich sah den Propheten (ﷺ‬) so oft sich die Zähne mit dem siwak reinigen, dass ich es nicht mehr zählen konnte, während er fastete.“[53] Und Ziyad ibn Hudayr sagte: „Ich sah niemanden, der während des Fastens eifriger mit einem frischen siwak hantierte als ‘Umar ibn al-Khattab.“

Das Sprechen besonders vieler Bittgebete während des Fastens: Al-Tirmidhi überlieferte mit einer Überliefererkette, die hasan ist, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Das Bittgebet dreier Sorten von Menschen wird nicht zurückgewiesen: des Fastenden, bis er das Fasten bricht, des gerechten Herrschers und des Unterdrückten.“

Freigebigkeit, Spenden und gemeinsames Studieren des Qur’an. Al-Bukhari überlieferte von Ibn ‘Abbas, Allah schenke ihnen Sein Wohlgefallen, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) war der großzügigste unter den Menschen, und am Großzügigsten war er im Ramadan, als Jibril, Allahs Frieden auf ihm, zu ihm kam, in jeder Nacht des Ramadan, um ihn (ﷺ‬) den Qur’an zu lehren. Wahrlich, der Gesandte Allahs (ﷺ‬) brachte mehr Gutes mit, als der herabgesandte Wind.“ (gemeint: schnell und überall wie der Wind)

Die besondere Widmung den gottesdienstlichen Handlungen in den letzten zehn Tagen: Al-Bukhari und Muslim überlieferten von ‘A’ischa, Allah schenke ihr Sein Wohlgefallen: „Dass der Prophet (ﷺ‬) die Nacht durchwachte und besonders hingebungsvoll war, wenn die letzten zehn Tage anbrachen.“ Und in einer Überlieferung von Muslim finden wir: „Der Prophet (ﷺ‬) pflegte die letzten zehn Nächte so hingebungsvoll zu sein, wie er es an den anderen Tagen nicht war.“

Das Unterlassen jeglicher Taten, die sich mit dem Fasten nicht vereinbaren lassen: Das Fasten ist nicht nur eine Enthaltung vom Essen und Trinken. Vielmehr ist es eine Enthaltung von allem, was Allah uns verboten hat. Abu Huraira berichtete über den Propheten (ﷺ‬) dass er (ﷺ‬) sagte: „Das Fasten ist nicht nur eine Enthaltung vom Essen und Trinken. Es ist vielmehr eine Enthaltung von nutzlosem Gerede und Obszönitäten. Wenn also jemand mit dir Streit sucht oder sich töricht gegen dich benimmt, so sag: „Ich faste.““[54]

Und alle außer Muslim überlieferten von Abu Huraira, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wer (während des Fastens) die unsinnige Rede und Tat nicht unterlässt, von dem hat Allah es auch nicht nötig, dass er essen und trinken unterlässt.“ Derselbe berichtete ebenfalls, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Manche Fastenden haben von ihrem Fasten nicht mehr als Hunger und Durst, Manche Betenden haben von ihrem Gebet nicht mehr als die Schlaflosigkeit.“[55]

 Das Verhasste beim Fasten:

Für den Fastenden sind alle Dinge verhasst, die dazu führen können, das Fasten nichtig zu machen, auch wenn sie in sich selbst nicht das Fasten verderben. Hierzu gehören:

Die übertriebene Mund- und Nasenspülung bei der rituellen Gebetsreinigung, nach den Worten des Propheten (ﷺ‬): „Spüle deine Nase intensiv, außer wenn du fastest.“[56] Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) hat ihn vor der übertriebenen Nasen- und Mundspülung gewarnt, weil er fürchtete, dass etwas von dem Wasser in ihn gelangen könnte und somit das Fasten ungültig machte.

Der Kuss: Es sei denn, man empfindet dadurch keine Begierde, nach der Rechtsschule von Abu Hanifa und al-Schafi‘i. Man unterscheidet drei Arten:

Der Küssende empfindet eine übermäßige Begierde. Er denkt, dass er mit größerer Wahrscheinlichkeit beim Küssen einen Samenerguss oder die Ausscheidung anderer Erregungsflüssigkeit befürchtet. Eine solche Befürchtung verbietet das Küssen, weil dadurch sein Fasten ungültig gemacht wird. Wenn die Befürchtung stark ist (und man trotzdem küsst), ist es, als ob einem egal ist, das Fasten durch Samenerguss zu brechen.

Der Küssende empfindet eine übermäßige Begierde, aber er denkt, dass er keine Begierde beim Küssen erweckt. Das Küssen ist für ihn verhasst; denn damit setzt der Küssende sein Fasten dem Trieb aus und ist davor nicht sicher, einen Bruch des Fastens zu riskieren, nach dem, was von ‘Umar, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, überliefert wurde: „Ich sah den Propheten (ﷺ‬) im Traum, dass er sich von mir abwandte. Ich fragte ihn, was los sei. Er antwortete: Du küsst, während du fastest.“ Denn wenn die gottesdienstliche Handlung, wie zum Beispiel das Ihram (Weihezustand der Mekkapilger), den ehelichen Verkehr verbietet, verbietet sie auch alles, was dazu führen könnte. Doch beim Fasten ist der Kuss in diesem zweiten Fall nicht verboten, denn es wird berichtet, „dass ein Mann, während er fastete, seine Frau küsste. Daraufhin schickte er sie zu dem Propheten (ﷺ‬) damit sie ihn fragte. Er (ﷺ‬) antwortete, dass er küssen darf, während er fastet. Daraufhin sagte der Mann: Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) ist nicht wie wir. Allah vergab ihm seine vergangenen Sünden und die, die noch kommen werden. Das erzürnte den Propheten (ﷺ‬) und er sagte: Ich bin der gottesfürchtigste unter euch und weiß besser als ihr, was ich fürchte.“[57] Doch ist die Aussage über die Ungültigkeit des Fastens nicht ganz eindeutig, und das Verbot wird nicht am Zweifel festgemacht.

Dass durch den Kuss keinerlei Begierden freigesetzt werden, wie bei dem alten Mann. Hierzu sind die beiden Überlieferungen.

Die Gelehrten vertreten diesbezüglich zwei Ansichten: Die erste: Nach der Rechtsschule von Abu Hanifa und al-Schafi‘i ist der Kuss nicht verhasst, weil der Prophet (ﷺ‬) küsste, während er fastete, und weil er, (ﷺ‬) seine Triebe sehr stark unter Kontrolle hatte und in dem genannten Sinne keine Begierde empfand. Und Abu Dawud überlieferte von Abu Huraira, dass ein Mann den Propheten (ﷺ‬) fragte, ob er seine Frau berühren darf, und er (ﷺ‬) erlaubte es ihm. Dann kam ein anderer und ihm verbot er (ﷺ‬) es. Nun war es so, dass der, dem er es erlaubt hatte, ein alter Mann war, während der, dem er es untersagt hatte, ein junger Mann war, und dass die Berührung eine Berührung mit der Hand war, aus Notwendigkeit.

Die Zweite: Er ist verhasst, weil es keine Garantie gibt, dass er nicht doch Begierde weckt und weil das Fasten eine gottesdienstliche Handlung ist, die den Geschlechtsverkehr verbietet. Also ist es gleich, ob der Kuss Begierde weckt oder nicht. Was nun die begierdefreie Berührung betrifft, wie z. B. mit der Hand, um eine Krankheit festzustellen o. ä., so ist dies nicht verhasst, auch nicht im Zustand des Ihram. Was jedoch ähnlich verhasst ist wie der Kuss, ist das fortdauernde begehrliche Anschauen der Ehefrau sowie der Gedanke an den Geschlechtsverkehr, das Berühren ihrer Hand oder die körperliche Annäherung.

Das Schröpfen (hiermit ist die Blutentnahme aus dem Kopf gemeint) oder der Aderlass (die Blutentnahme aus jedem anderen Organ außer dem Kopf): Thabit al-Banani fragte Anas: „Habt ihr das Schröpfen des Fastenden zur Zeit des Propheten, (ﷺ‬) als verhasst angesehen?“ Er antwortete: „Nein, nur wenn dies zu Körperschwäche führen kann.“[58] Es ist außerdem erwiesen, dass der Gesandte Allahs (ﷺ‬) geschröpft wurde, während er fastete.

[...]

Das Abschmecken des Essens, ebenfalls aus Furcht davor, dass etwas, ohne dass es erforderlich wäre, in den Hals gelangt.

Das Schminken der Augen mit Kuhl (Schwarzer Puder zum Umranden der Augen): Hier gibt es verschiedene Meinungen. Ahmad sagt, dass, wenn sein Geschmack in den Hals gelänge oder man sicher wüsste, dass das Kuhl hineingelangt sei, das Fasten gebrochen sei. Dies gilt für flüssiges kuhl. Doch die geruchslose Augenschminke bricht das Fasten nicht. Diese Meinung teilt auch Ibn ‘Aqil von den Hanbaliten. Die Malikiten sagen, dass Kuhl das Fasten bricht, Abu Hanifa und al-Schafi‘i sagen, dass das Fasten hierdurch nicht gebrochen wird, weil vom Propheten (ﷺ‬) überliefert wurde, dass er (ﷺ‬) im Ramadan, während er fastete, seine Augen mit Kuhl umrandet hatte. Das Beste wäre, es zu unterlassen. Wenn nicht, so gegen Ende des Fastens und nicht bereits ganz am Anfang des Tages.

 Was darf der Fastende tun und was darf er unterlassen:

Der Fastende darf beim Waschen den Mund und die Nase spülen ohne dabei zu übertreiben, weil der Prophet (ﷺ‬) im Hadith - erzählt von den Überlieferern und Ibn Maja, von Letzterem als sahih bezeichnet - sagte: „Spüle deine Nase und deinen Mund intensiv, außer wenn du fastest.“ Es wurde über den Propheten (ﷺ‬) erzählt, dass ‘Umar ihn nach dem Kuss beim Fasten fragte. Die Antwort des Propheten (ﷺ‬) darauf lautete: „Was denkst du über die Mundspülung beim Fasten?“ ‘Umar sagte: „Sie ist erlaubt.“ Der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, erwiderte darauf: „Warum staunst du dann?“ D.h. es ist erlaubt. Da das Wasser außerhalb des Körpers ist, macht es das Fasten nicht ungültig, auch wenn es in Nase und Augen eindringt. Auch wenn man bei der Mund- und Nasenspülung etwas Wasser ohne Absicht und ohne Übertreibung schluckt, wird das Fasten dadurch nicht gebrochen, da dabei keine Absicht und kein Wille vorliegt. Das ist so, als wäre einem eine Fliege in den Mund geflogen. Dasselbe gilt auch für Straßenstaub, Fabrik- und Feuerrauch und alle Dämpfe, vor denen man sich nicht schützen kann.

Es ist auch gestattet, dass man sich das Wasser über den Kopf gießt insbesondere, wenn es warm ist oder wenn man starken Durst hat. Die Gefährten des Propheten (ﷺ‬) berichten über ihn: „Ich habe den Gesandten Allahs (ﷺ‬) in al-‘Arj (Name eines Orts) gesehen, als er sich beim Fasten wegen der Hitze oder vor Durst Wasser über den Kopf goss.“[59]

Dem Fastenden ist es erlaubt, sich zu waschen. ‘A’ischa und ’Umm Salama sagten: „Wir bezeugen, dass der Gesandte Allahs (ﷺ‬) nach dem Beischlaf aufstand und sich dann wusch und fastete.“[60] Dieser Hadith weist auf eine sehr wichtige Angelegenheit hin, nämlich dass demjenigen, der vor dem Gebetsruf zum Morgengebet ehelichen Verkehr hat, erlaubt ist, das Waschen bis nach dem Morgengebet zu verschieben. Auch die Frauen nach der Monatsblutung und dem Wochenbett können das Waschen bis nach dem Morgengebet verschieben, wenn sie bereits vorher rein sind. Weder die Unreinheit nach sexuellem Verkehr und ähnlichem (Janaba) oder die Menstruation noch das Wochenbett schaden dem Fasten.

Dem Fastenden ist es erlaubt, zu schwimmen und zu tauchen. Aber es wird befürchtet, dass dabei Wasser in den Rachen gelangt, deshalb ist es verhasst. Dies beruht auf der Aussage des Propheten (ﷺ‬) in dem Hadith: „Spüle deine Nase intensiv, außer wenn du fastest.“

Wenn man isst und trinkt im Zweifel, ob die Zeit der Morgendämmerung bereits angebrochen ist, darf man weiter essen und trinken, bis man sich sicher wird. Das beruht auf der Aussage Allahs im Qur’an: „Esst und trinkt, bis sich der weiße Faden vom schwarzen Faden in der Morgendämmerung deutlich hervorhebt.“ [Sura al-Baqara:187] Also darf man essen, bis man sicher ist und keinen Zweifel mehr hat. Der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Esst und trinkt bis der Gebetsruf (von Ibn ’Umm Maktum) ausgesprochen wird.“ - Ibn ’Umm Maktum war ein Blinder und pflegte den Gebetsruf erst auszusprechen, wenn man ihm sagte: „Der Morgen ist angebrochen! Der Morgen ist angebrochen!“

Die Regel ist folgende: Solange man nicht sicher ist, dass der Tag angebrochen ist, befindet man sich im Zweifel. In dieser Zeit darf man essen. Anders verhält es sich, wenn man meint, die Sonne sei untergegangen, und man sein Fasten bricht, obwohl sie noch gar nicht untergegangen ist, dann muss man diesen Fasttag nachholen; das ist die Meinung der meisten Gelehrten. Die Tatsache wird nicht durch Zweifel aufgehoben. Ibn Taimiya vertritt die Meinung, dass man den Tag nicht wiederholen muss. Wenn der Tag anbrach und man im Mund noch Essen hat, so sind sich die Gelehrten einig, dass man es ausspucken muss, und sein Fasten ist gültig. Gleiches gilt, wenn man aus Vergesslichkeit isst oder trinkt, so ist das Fasten gültig, wenn man im Moment der Erinnerung das Essen ausspuckt.

Es ist dem Fastenden erlaubt, Essen für ein kleines Kind vorzukauen, wenn es nötig ist. Al-Hasan hat für seinen Enkel Wahlnüsse vorgekaut. Es wird aber nicht erlaubt, wenn es nicht unbedingt nötig ist, weil man befürchtet, dass etwas in den Rachen kommt.

Es ist genauso erlaubt, Essen abzuschmecken, wenn es keinen in der Nähe gibt, der essen darf, wie z.B. ein Kind oder ein Erwachsener, der an dem Tag eine Entschuldigung hat. Ibn ‛Abbas hat gesagt: „Es ist nicht verboten, das Essen oder auch Essig abzuschmecken. Aber wenn etwas in den Rachen gelangt, dann ist das Fasten beendet.“

Es ist dem Fastenden erlaubt, sich zu parfümieren, sich mit Weihrauch zu behandeln oder sich einzucremen. Es wurde kein eindeutiges Verbot nachgewiesen. Wenn diese Sachen dem Fasten schaden würden, hätte der Prophet (ﷺ‬) dies auch verboten, aber die Gelehrten haben in dieser Hinsicht kein Verbot festgestellt.

Wer sich übergeben muss, braucht sein Fasten nicht zu wiederholen: Der Gesandte (ﷺ‬) hat gesagt: „Wer erbrechen muss, braucht nicht zu wiederholen; aber wer das Erbrechen herbeigeführt hat, muss wiederholen.“ Das heißt, wer sich unabsichtlich übergibt, dessen Faste den Finger in den Hals steckte oder mit irgendeinem Erbrechmittel, muss den Tag wiederholen. [Dieses Hadith überlieferten die Fünfen, Ahmed erklärte es zu dha΄if (schwach), Daraqutni zu dha΄if ]

Blutende Wunden. Zurzeit des Gesandten Muhammad (ﷺ‬) waren die Muslime im Jihad. Manchmal wurden sie verwundet, doch sie haben weiter gefastet. Das gilt für Kopfverletzungen, da die Kopfwunde das Gehirn erreichen und die Medikamente dagegen keinen Nährwert haben, Bauchverletzungen o. ä. Wären dies Ursachen für das Beenden des Fastens, hätte es der Prophet (ﷺ‬) erklärt. [Scheikh al-Islam Ibn Taimiyah erwähnte dies im 25. Band der Fatawa-Sammlung, in dem Buch über das Fasten]

Das Zäpfchen, das man in den After einführt, hat ebenfalls keinen Nährwert, sondern dient als Abführmittel. Gleiches gilt für Abführmittel, die gerochen werden.

Es ist erlaubt, Zähne zu ziehen, Wunden zu behandeln und Augen- bzw. Ohrentropfen zu verwenden. Dies alles schadet dem Fasten nicht, auch wenn man das Medikament im Rachen schmeckt. Besser ist es aber, dies auf die Zeit nach dem Fastbrechen zu verlegen.

Es ist dem Asthmatiker und dem Herzkranken erlaubt, sich seinen Spray in den Rachen zu sprühen.

Die Spritzen, die keinen Ernährungseffekt haben und den Durst nicht stillen, wie z.B. Penicillin, Insulin oder eine Impfung. Alle diese schaden dem Fasten nicht, auch wenn sie in den Muskel oder die Vene gegeben werden. [Fatawa des Ibn ’Ibrahim, 4/189]

Sicherer ist es jedoch, wenn dies alles nachts durchgeführt wird.

Die Dialyse, als Methode das Blut zu reinigen und mit Zucker- und Salzlösungen zu versehen, werden als fastbrechend erachtet. [Rechtsgutachten des ständigen Rates, 10/190]

Es überwiegt, dass Zäpfchen, Augen- und Ohrentropfen, Zahnziehen und Wunde behandeln dem Fasten nicht schaden. [Fatawa-Sammlung des Ibn Taimiyah, 25/233, 25/245]

Asthmatiker Sprays schaden dem Fasten nicht, weil es sich um Gas und nicht um Essen handelt und weil der Patient es sowohl im Ramadan, als auch in den übrigen Monaten braucht.

Blutentnahme schadet dem Fasten nicht, weil es notwendig ist. [Fatawa al-da‘wa des Ibn Baz, 979]

Gurgeln schadet dem Fasten nicht, sofern die Gurgellösung nicht geschluckt wird. Wer eine Zahnfüllung bekommt und den Geschmack im Hals verspürt, dessen Fasten ist gültig. [Fatawa des Ibn Baz, in: „70 Fragen über das Fasten“ von Scheikh Muhammad al-Munajjid]

Alle folgenden Taten schaden dem Fasten nicht: Ohren spülen, Nasentropfen und Nasensprühen, wenn das Schlucken vermieden wird. Lutschtabletten zur Behandlung von Gefäßverengung, Infarktgefahr, wenn man vermeidet, das Gelöste zu schlucken. Alles, was in die Vagina gelangt, z.B. Zäpfchen, Seife, Endoskop oder Finger des Arztes zur Untersuchung. Endoskopie o. ä. der Gebärmutter. Alles, was in die Harnröhre gelangt, wie z.B. Endoskop, Katheter, Kontrastmittel oder Spülmittel der Blase. Zahnbohren, Zahnentfernung, Zahnspülen, Siwak und Zahnbürste, solange man vermeidet, etwas zu schlucken. Mundspülen, Gurgeln und Mundsprays, solange man vermeidet, etwas zu schlucken. Medikamentöse Spritzen in Haut, Muskeln und Venen mit Ausnahme von Flüssigkeits- und Nährwertspritzen. Sauerstoff. Inhalationsnarkose, solange dem Patienten keine Flüssigkeitszusätze dazu gegeben werden. Alles, was über die Haut vom Körper aufgenommen wird, wie Fette, Cremes oder auch medikamentöse oder chemische Substanzen enthaltende Pflaster. Herz- oder andere Gefäßkatheter zur Diagnose oder Behandlung. Bauchendoskopie. Leber- oder andere Abstriche, solange keine Flüssigkeit dazu gegeben wird. Magenendoskopien, wenn dabei keine Flüssigkeit oder andere Stoffe in den Magen gelangen. Punktieren des Gehirns und des Spiralkanals.

 Was das Fasten ungültig macht:

Wenn man absichtlich isst oder trinkt: Wer versehentlich gegessen oder getrunken hat, muss nicht wiederholen und keine Buße tun. Die Gruppe der Überlieferer haben von Abu Huraira berichtet, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wer versehentlich während des Fastens gegessen oder getrunken hat, soll sein Fasten weiterführen. Allah hat ihn gespeist und getränkt.“

Al-Tirmidhi sagte: „Die meisten Gelehrten sind sich darüber einig, darunter Sufyan al-Thauri, asch-Schafi‘i und Ahmad. Aad-Daraqutni, al-Baihaqi und al-Hakim überlieferten von Abu Hurayra, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wer sein Fasten im Ramadan versehentlich gebrochen hat, muss weder den Tag wiederholen noch eine Sühne leisten.“[61]

Allah sagte: „(...) außer wenn einer gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Ruhe gefunden hat…“ [Surat an-Nahl:106], „Und es ist keine Sünde für euch, wenn ihr etwas versehentlich tut, sondern nur, wenn ihr es vorsätzlich tut.“ [Sura al-Ahzab:5]

Ibn Maja, al-Tabarani und al-Hakim berichten über Ibn ‘Abbas, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Allah vergibt meiner Ummah ihre Fehler, das Vergessen und die Taten, die sie unter Zwang ausführen.“

Absichtliches Erbrechen: Wer erbricht, ohne dies durch eigenes Zutun hervorgerufen zu haben, braucht weder das Fasten nachzuholen noch eine Sühne zu leisten. Abu Huraira berichtet, dass der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, gesagt hat: „Den Fasttag nicht nachzuholen braucht, wen das Erbrechen überkommt. Doch wer das Erbrechen absichtlich herbeiführt, ist dazu verpflichtet.“[62] Mit absichtlichem Erbrechen ist hier das Erbrechen gemeint, das hervorgerufen wird, indem man an etwas Ekelerregendem riecht oder seine Finger in den Hals steckt. Al-Khattabi schreibt, „die Gelehrten seien sich darin einig, dass den Fasttag nicht nachzuholen brauche, wen das Erbrechen überkomme, doch wer absichtlich erbreche, sei dazu verpflichtet.“

Kindbett und Menstruation: Sogar kurz vor Sonnenuntergang muss eine Frau ihr Fasten brechen, wenn bei ihr die Monatsblutung einsetzt. Den dadurch versäumten Tag muss sie später nachholen. ‘A’ischa sagte dazu: „Wenn wir unsere Monatsblutung hatten, wurde uns befohlen, das Fasten nachzuholen, jedoch nicht die dadurch versäumten Gebete.“[63] Der Prophet (ﷺ‬) ordnete dies an und sagte (zu den Frauen): „Ist es nicht so, dass ihr, wenn ihr eure Monatsblutung habt, nicht betet und nicht fastet? Das ist mit „Mangel an Religion“ gemeint.“[64] Dies gilt für die Menstruierende gleichermaßen wie für die Wöchnerin, weil die Blutung der Wöchnerin wie das Menstruationsblut und das Verfahren somit dasselbe ist.

Samenerguss: Egal ob durch das Intimsein mit der Ehefrau oder mit der Hand (durch Masturbation) verursacht, macht der Samenerguss das Fasten zunichte und erfordert Nachholen.

Verlust der Absicht: Derjenige, der die Absicht fasst, das Fasten zu brechen, hat dies dadurch schon getan, sogar wenn er noch nicht gegessen oder getrunken hat, weil er die Absicht (niyya) dazu nicht mehr hat.

Der Austritt aus dem Islam (ridda): Der Austritt aus dem Islam macht alle Taten zunichte. Dazu sagt der Erhabene: „Wenn du Mir etwas beigesellen solltest, wären deine Taten wertlos, und du würdest zu den Verlierern gehören.“ [Surat az-Zumar:65]

[...]

Fastbrechen zu einem ungewissen Zeitpunkt: Wer isst, obschon der Verdacht besteht, dass die Sonne noch nicht untergegangen sein könnte, muss den Fasttag nachholen, weil der Sinn darin besteht, am Tage zu fasten, und erst zu essen, wenn man sicher ist, dass die Sonne untergegangen ist.

All diese Taten, durch die das Fasten zunichte gemacht wird, erfordern nur, die entsprechende Anzahl an Tagen nachzuholen, nicht aber eine Sühne (Kaffara) zu leisten, außer folgendem:

Der absichtliche unerzwungene Beischlaf: Abu Huraira, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, berichtet, „dass ein Mann zum Propheten (ﷺ‬) kam und sagte: Vernichtet bin ich, oh Gesandter Allahs! Der Prophet (ﷺ‬) entgegnete ihm: Was hat dich vernichtet? Da antwortete er ihm: Ich habe meiner Frau im Ramadan (am Tage) beigewohnt. Daraufhin fragte ihn der Gesandte (ﷺ‬): Bist du in der Lage, einen Sklaven zu befreien? Er verneinte. Schaffst du es, zwei Monate ohne Unterbrechung zu fasten? – Nein. – Bist du in der Lage, sechzig Arme zu speisen? Auch diese Frage musste er verneinen, bis der Prophet (ﷺ‬) mit einem Korb Datteln zurückkam und sagte: Nimm diese und spende sie. – Anderen Leuten, die ärmer sind als wir? Da lachte der Prophet (ﷺ‬) bis seine Zähne sichtbar wurden und sagte: Geh’ und ernähre deine Familie davon.“[65]

Das ungestattete Essen und Trinken: Laut Abu Hanifa und Malik, Allah sei ihnen gnädig. Sie führen folgenden Beweis dafür an: „Der Prophet (ﷺ‬) befahl einem Mann, der im Ramadan am Tage das Fasten gebrochen hatte, Sühne zu leisten.“ [Die Gelehrten stimmen darin überein] Und ein Hadith von Abu Huraira, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, besagt, „dass ein Mann zum Propheten (ﷺ‬) kam und sagte: Ich habe an einem Tage im Ramadan das Fasten absichtlich (frühzeitig) gebrochen. Woraufhin der Gesandte Allahs (ﷺ‬) antwortete: Befreie einen Sklaven oder faste zwei Monate ohne Unterbrechung oder speise sechzig Arme.“[66]

 Vom Fasten ausgenommen sind:

Der Reisende, dessen Reiseweg, den man Reise nennt, eine Verkürzung des Gebets erlaubt: Sogar wenn der Betreffende sich dazu in der Lage fühlt zu fasten, braucht er dies nicht zu tun. Nach seiner Rückkehr muss er nachholen, was er versäumt hat: „Und wenn einer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, so (ist ihm) eine Anzahl anderer Tage (auferlegt).” [Sura al-Baqara:184]

Wenn ihn das Fasten während der Reise nicht zu sehr anstrengt, wäre es besser, wenn er fastet, doch ebenso gut darf er das Fasten brechen, wenn es ihm schwer fällt. Abu Sa‘id al-Khudri, nach der Überlieferung von Muslim, erzählt: „Als wir mit dem Gesandten Allahs (ﷺ‬) im Ramadan eine Schlacht führten, gab es unter uns Fastende und Nichtfastende. Beide fanden, was der andere gemacht hat, richtig. Das Fasten war gut für den, der die Kraft dazu fand, und das Fastbrechen war gut für den, der sich zu schwach fühlte.“

Dem Kranken steht die Entscheidung frei, ob er zu fasten in der Lage ist; wenn nicht kann er essen. Dann wenn seine Krankheit geheilt wird, wartet er bis zur Genesung und holt die fehlenden Tage nach. Wenn keine Genesung zu erwarten ist, darf er essen und für jeden Tag eine handvoll Essen spendieren. Allah der Erhabene sagte: „Und diejenigen, die es sich leisten können, sind zu einer Ersatzleistung verpflichtet, nämlich die Speisung eines Armen.“ [Sura al-baqara:184]

Leute, die ein so hohes Alter erreichen, dass sie nicht mehr fasten können, dürfen essen und müssen nicht nachholen. Für jeden versäumten Tag sollen sie eine handvoll Essen spendieren. Ibn ‛Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Dem alten Mann wurde erlaubt, einen armen Menschen Essen zu geben und er muss nicht nachholen.“[67]

Schwangere und Stillende: Wenn die schwangere oder stillende Frau um ihr eigenes Wohlergehen oder um das des Kindes fürchtet, ist ihr das Fasten freigestellt. Sobald aber die Schwangerschaft und/oder die Stillzeit vorbei sind, soll sie nachholen, was sie zu fasten unterließ. Zusätzlich soll sie an jedem nachgeholten Tag Nahrung spenden, wenn ihre finanzielle Lage ihr dies erlaubt, so wird ihr Lohn vollständig. „Und diejenigen, die es sich leisten können, sind zu einer Ersatzleistung verpflichtet, nämlich die Speisung eines Armen.“ [Sura al-Baqara:184]

Nach den Rechtsschulen von Ahmad ibn Hanbal und al-Schafi‘i sollte die Schwangere oder die Stillende das Fasten nachholen und Speise spenden, wenn sie nur um ihr Kind besorgt ist, nicht aber, wenn sie auch um ihre Gesundheit fürchtet; in diesem Falle braucht sie nur das Fasten nachzuholen, ohne Spende.

 2 Bemerkungen:

Wer das Nachholen von Ramadan bis zum nächsten Ramadan ohne triftigen Grund nicht erfüllt, muss zur Strafe zusätzlich für jeden Tag, den er später nachfastet, einen Bedürftigen ernähren; so lautet das Urteil von Ibn ‘Abbas, Abu Huraira, Mujahid, Malik, al-Thauri und asch-Schafi‘i. Hat der Betreffende aber einen triftigen Grund für diesen Aufschub, dann braucht er nur das Versäumte nachzuholen.

Wer stirbt, noch bevor er seine versäumten Tage vollständig nachholen konnte, dessen Verpflichtung geht über auf seinen Vormund (Wali) oder gegebenenfalls auf die Angehörigen: Eines Tages wurde dem Propheten (ﷺ‬) folgende Frage gestellt: „Meine Mutter ist gestorben noch bevor sie einen versäumten Fastenmonat nachholen konnte; soll ich ihn an ihrer Statt fasten?“ - „Ja, denn die Schulden bei Allah sind am würdigsten, getilgt zu werden.“ [68]

Der Sinn der Sühne: Damit soll bezweckt werden, dass die religiösen Gesetze weder verdreht noch missbraucht werden, und dass das Herz von Sünde reingewaschen wird. Die Sühne sollte der Schuld quantitativ und qualitativ angemessen sein. Die Institution der Sühne ist im Qur’an und in der Sunnah belegt. Der Erhabene sagt: „Die guten Taten lassen die schlechten Taten dahinschwinden.“ [Sura Hud:114]

Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte: „Fürchte Gott, wo auch immer du dich befindest, lasse auf jede Sünde eine gute Tat folgen, auf dass sie dir vergeben werde, und benimm dich stets tugendhaft, wenn du in Gesellschaft bist.“[69]

 Tage, an denen das Fasten untersagt ist:

Alle Gelehrten sind sich darüber einig, dass das Fasten an den Festtagen verboten ist, gemäß dem von ‘Umar ibn al-Khattab überlieferten Hadith, der besagt: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) hat das Fasten an den beiden Festtagen untersagt: „Am Tage des Fastenbrechens brecht euer Fasten, und am Opferfest esst von eurem Dargebotenen.““[70]

Der 11., 12. und 13. Dhu-l-hijja: Die Tage heißen Ayam at-Taschriq (Taschriq-Tage) und sind drei Tage nach dem Opferfest (‛Id al-Adhha). An denen ist ebenfalls vom Fasten abzuraten: At-Tabarani berichtet über Ibn ‘Abbas, dass der Prophet (ﷺ‬) an diesen Tagen einen Ausrufer entsandte, der ausrufen sollte, dass man diese Tage nicht fasten durfte, weil die  Tage für Essen, Trinken und Beischlaf waren.“

Allein am Freitag zu fasten ist verpönt, weil der Freitag der wöchentliche Feiertag der Muslime ist. Wer sich trotzdem dem Fasten nicht enthalten möchte, sollte zusätzlich am Donnerstag oder am Samstag fasten. Fällt der zehnte Muharram (‘Aschura’) oder der ‘Arafa-Tag hingegen auf einen Freitag, ist das Fasten unabhängig davon sogar empfehlenswert. Al-Bazzar hält fest, dass ‘Amir al-Asch‘ari von dem Propheten, (ﷺ‬) folgendes berichtet: „Ich hörte den Gesandten Allahs folgendes sagen: „Freitag ist euer Feiertag, deshalb fastet nicht freitags, außer wenn ihr auch einen Tag davor oder einen Tag danach fastet.““

Die beiden Bücher von al-Bukhari und Muslim erwähnen auch Jabir als Zeuge für diesen Ausspruch. Abu Hanifa und Malik, Allah sei ihnen gnädig, waren der Ansicht, dass es nicht verpönt sei, doch die Hadithe stehen im Widerspruch dazu.

Allein am Samstag zu fasten: Basr al-Salmi berichtet über seine Schwester asch-Schaima’, dass der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte: „Fastet nicht am Samstag, außer wenn es Pflicht ist; sogar wenn ihr nur einen Rebstock oder einen Ast zum Kauen findet.“[71]

Von ’Umm Salama, Allah schenke ihr Sein Wohlgefallen, wissen wir, „dass der Prophet (ﷺ‬) oft den Samstag zusammen mit dem Sonntag zu fasten pflegte, weil sie die Feiertage der Muschrikun (Juden und Christen) sind, und er sich mit Vorliebe auch in seinen Taten von den ihnen zu unterscheiden suchte.“[72]

Fastenverbot am Zweifelstag - dem dreißigsten des Monats Scha‘ban: ‘Ammar ibn Yasir sagte: „Wer den Zweifelstag gefastet hat, hat Abu al-Qasim (dem Propheten (ﷺ‬) nicht gehorcht.“[73] Das bekräftigte Ahmad, al-Schafi‘i und Malik ibn Anas. Die meisten Gelehrten waren der Meinung, dass, wer diesen Tag mit jener Absicht gefastet, und Ramadan schon begonnen hat, diesen Tag wiederholen muss. Aber wenn man gewöhnlich an diesem Tag ein freiwilliges Fasten begeht, ist es an diesem Tag erlaubt.

Das Dauerfasten: Es ist unerlaubt (Haram), das ganze Jahr durch zu fasten, nach dem, was der Gesandte Allahs (ﷺ‬) sagte: „Derjenige, der dauerfastet, fastet nicht.“[74] Wenn man jedoch die Festtage vom Fasten auslässt, so ist es erlaubt. Doch das Beste ist es, abwechselnd einen Tag zu fasten und einen nicht. Der Prophet (ﷺ‬) bestätigte Hamza al-Aslami bezüglich des ununterbrochenen Fastens, indem er (ﷺ‬) zu ihm sagte: „Faste, wenn du willst, und brich dein Fasten, wenn du willst.“

Das Verbot für die Frau zu fasten in Anwesenheit ihres Mannes, erst muss sie ihn um Erlaubnis fragen. Nach Abu Huraira, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, sagte der Prophet (ﷺ‬): „Die Frau soll keinen einzigen Tag in Anwesenheit ihres Mannes Fasten, ohne, dass er es ihr erlaubt – außer im Ramadan.“[75] Die Gelehrten machten aus diesem Verbot ein „Haram“ und gestatteten dem Ehemann, das Fasten seiner Frau zu unterbrechen, wenn sie ohne seine Erlaubnis fastet. Sie kann ohne seine Erlaubnis fasten, wenn er auf Reisen ist, oder an einer Krankheit leidet, die ihn davon abhält, sich ihr körperlich zu nähern.

Das ununterbrochene Fasten: Hierzu ist uns von Abu Huraira vom Propheten (ﷺ‬) überliefert: „Fastet bloß nicht ohne Unterbrechung! Dies sagte er dreimal. Sie sagten: Oh Gesandter Allahs, du fastest doch auch ohne Unterbrechung. Er erwiderte: In dieser Hinsicht seid ihr nicht wie ich. Ich werde von meinem Herrn gespeist und getränkt, doch ihr sollt nur auf euch nehmen, was ihr auch ertragen könnt.“[76] Die Rechtsgelehrten stuften diese Untersagung als „verhasst“ ein. Ahmad, Ishaq und Ibn al-Mundhir gestatteten das ununterbrochene Fasten bis zur Morgendämmerung, solange es dem Fastenden nicht beschwerlich ist. Al-Bukhari überlieferte von Abu Sa‘id al-Khudri, Allah schenke ihm Sein Wohlgefallen, dass der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Fastet nicht ununterbrochen. Doch wer von euch ohne Unterbrechung fasten will, der soll bis zur Morgendämmerung fasten.“

Das Fasten am ‘Arafa-Tag für den Pilger, der sich in ‘Arafa befindet „aufgrund seiner (ﷺ‬) Untersagung, den ‘Arafa-Tag zu fasten, für den, der sich dort befindet.“[77] Dies wurde als „verhasst“ eingestuft, so dass sich der Pilger ganz seinen Bittgebeten widmet.

Das Fasten in der letzten Hälfte des Monats Scha‘ban, da der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wenn die Mitte des Monats Scha‘ban erreicht ist, so fastet nicht (mehr).“[78]

 Der Reisende:

Damit der Reisende vom Fasten befreit ist, müssen folgende Reisebedingungen erfüllt sein:

Es muss sich um eine Reise handeln, in der es um eine Entfernung geht oder die man in einer Gemeinschaft Reise nennen kann (gemäß dem bekannten Meinungsunterschied zwischen den Gelehrten).

Die Ortschaft soll mit all den dazugehörigen Gebäuden hinter sich gelassen werden, denn die Gelehrten untersagen die Befreiung vom Fasten vor dem Verlassen der Ortschaft, da dann die Reise noch nicht in die Tat umgesetzt wurde; der Reisende zählt in dem Fall noch nicht als solcher. Allah sagt: „Und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.“ [Sura al-Baqara:185] Man zählt noch nicht als Reisender, solange man die Ortschaft nicht verlassen hat. Wenn man sich also innerhalb der Ortschaft bewegt, so gelten die Regeln der Anwesenheit, so dass auch das Gebet nicht gekürzt werden darf.

Weiterhin muss die Reise in einem erlaubten Rahmen stattfinden, darin sind sich die Gelehrten einig, und ihr Zweck darf nicht die Umgehung des Fastens sein.

Es ist dem Reisenden erlaubt, nach der Einigkeit der Ummah, nicht zu fasten, egal ob er in der Lage dazu wäre oder nicht oder ob ihm das Fasten schwer fiele oder nicht, so dass er des Fastens entbunden ist und das Gebet kürzen darf, selbst wenn er unter den angenehmsten Bedingungen reist.[79]

Wer im Ramadan eine Reise beschließt, so soll er die Absicht für das Fastbrechen nicht fassen, bis er sich auf den Weg macht, denn vielleicht stellt sich seiner Reise etwas in den Weg.[80]

Des weiteren soll der Reisende nicht sein Fasten brechen, bevor er nicht seine Ortschaft mit sämtlichen dazugehörigen, bewohnten Häusern verlassen hat, doch sobald er die letzten Gebäude hinter sich gelassen hat, so kann er sein Fasten brechen. Das gleiche gilt für das Flugzeug, sobald es gestartet und die bebaute Fläche verlassen hat. Wenn bereits der Flughafen außerhalb seiner Ortschaft liegt, so kann er schon dort sein Fasten brechen. Wenn jedoch der Flughafen innerhalb der Ortschaft liegt oder zu ihr gehört, so darf er sein Fasten noch nicht brechen, da er sich immer noch in der Ortschaft befindet.

Wenn die Sonne bereits untergegangen ist und der Reisende sein Fasten gebrochen hat, dann das Flugzeug abhebt und er die Sonne wieder sieht, so verpflichtet ihn dies nicht zum Fasten, da er den Tag vollständig gefastet hat. Es besteht keine Notwendigkeit, eine gottesdienstliche Handlung zu wiederholen, die man bereits zu Ende gebracht hat. Und wenn das Flugzeug vor Sonnenuntergang abhebt und er sein Fasten für diesen Tag zu Ende bringen möchte, so soll er nicht aufhören zu fasten, bis die Sonne dort, wo er sich befindet, untergeht. Es ist dem Piloten nicht erlaubt, auf ein Niveau abzusinken, wo man die Sonne nicht sieht, um auf diese Weise das Fastbrechen vorzuziehen, doch wenn zugunsten des Fluges auf ein solches Niveau herabgegangen werden muss, so soll man das Fasten brechen.[81]

Wer in einer Ortschaft ankommt und den Aufenthalt dort für länger als vier Tage beabsichtigt, der muss nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten fasten. Derjenige, der sich zu Studienzwecken für einige Monate oder Jahre im Ausland aufhält, der muss nach Ansicht der Gelehrten, unter ihnen die vier Imame, fasten und darf das Gebet nicht kürzen, da er nicht mehr als Reisender zählt.

Wenn der Reisende eine Ortschaft durchquert, die nicht seine Heimat ist, so muss er nicht fasten, es sei denn, sein Aufenthalt dort würde länger als vier Tage dauern. Dann muss er fasten, denn in dem Fall zählt er nicht mehr als Reisender.[82]

Wer das Fasten als Nichtreisender beginnt und dann während des Tages auf Reisen geht, dem ist das Fastbrechen erlaubt, denn Allah hat die Reise als solche zum Grund für die Erlaubnis gemacht:(...) und wenn einer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, so (ist ihm) eine Anzahl anderer Tage (auferlegt).“ [Sura al-Baqara:184]

Derjenige, der gewöhnlich auf Reisen ist, darf auch das Fasten brechen, wenn er sich in eine Ortschaft begibt, wie z. B. der Postbote, der im Interesse der Muslime unterwegs ist, oder die Taxifahrer, die Piloten oder auch Beamten, auch wenn sie täglich unterwegs sind, doch müssen sie die Tage nachholen. Dasselbe gilt für den Seefahrer, der einen Wohnort an Land hat. Doch der, dessen Frau und persönliches Eigentum bei ihm auf dem Schiff sind, der zählt nicht mehr als Reisender. Derjenige kürzt weder das Gebet noch ist es ihm erlaubt, im Ramadan das Fasten zu brechen.

Was die nicht-sesshaften Nomaden angeht, die auf ihrem Weg vom Winter- zum Sommerlager sind oder umgekehrt, - sie dürfen das Fasten brechen und das Gebet kürzen. Wenn sie sich aber bereits in ihrem Winter- oder Sommerlager niedergelassen haben, so brechen sie weder das Fasten noch kürzen sie das Gebet, auch wenn sie ihre Herden auf die Weiden führen.[83]

Wenn der Reisende während des Tages sein Ziel erreicht, so gibt es über die Frage, ob er von dem Zeitpunkt an fasten muss, einen berühmten Streit unter den Gelehrten [fatawa-Sammlung, 25/212] Das Beste wäre, er fastet, um die Heiligkeit des Monats zu wahren, doch auf alle Fälle muss er den Tag nachholen, ob er ihn zu Ende fastet oder nicht.

 Der Alte und der Schwache:

Der Alte, dessen Kräfte vergehen und allmählich schwächer bis zum Tod werden, braucht nicht zu fasten und darf das Fasten brechen, da ihm das Fasten schwer fällt. Ibn ‛Abbas sagte zu den Worten Allahs: „Und denen, die es mit größer Mühe ertragen können, es als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“ Dieser Vers würde durch einen anderen Befehl enthaltenden Vers nicht ersetzt. Es seien doch der alte Mann und die alte Frau, die nicht fasten können; sie speisen an Stelle jedes Tages einen Armen.“[84]

Wer aber sein Unterscheidungsvermögen verliert und altersschwach wird, brauchen weder seine Familie noch er selber statt der gebrochenen Tage zu speisen, da sie nicht beauftragt sind. Wenn er aber manchmal unterscheidungsfähig und manchmal nicht ist, dann soll er fasten, sobald er sein Unterscheidungsvermögen wieder hat; sonst braucht er nicht zu fasten.

Wer gegen einen Feind kämpft oder der Feind seine Heimat umzingelt und das Fasten ihn schwächt, der darf das Fasten unterlassen, auch wenn er nicht auf Reise ist. Auch wenn er vor dem Kampf zu essen braucht, darf er das Fasten unterlassen. Dazu sagt der Gesandte Allahs (ﷺ‬) zu seinen Gefährten vor dem Kampf: „Ihr werdet morgen kämpfen, wenn ihr esst, dann werdet ihr stärker, also esst!“ Dies war die Meinung von Ibn Taimiya und den Gelehrten des asch-Scham-Gebiets, als die Tataren sie angegriffen hatten.

 Die Regeln für Frauen:

Das Mädchen, welches die Pubertät erreicht und aus Scham nicht fastet, muss eine ernste Reue zeigen und die verpassten Tage nachholen. Wenn der nächste Ramadan anfängt, bevor es damit fertig war, muss es einen Armen für jeden verpassten Tag speisen. Diese Regel gilt auch für diejenige, die während ihrer Periode aus Scham fastet und diese Tage nicht nachholt. Wenn sie nicht genau die Anzahl der verpassten Tage weiß, fastet sie solange, bis sie meint, sie hat genug gefastet, und sie muss für jeden Tag einen Armen speisen. Ihr ist überlassen, die Sühne der unterlassenen Tage zusammen auf einmal oder getrennt zu verrichten.

Die Frau darf nicht außerhalb Ramadan ohne die Erlaubnis Ihres Mannes, wenn er anwesend ist, fasten.

Wenn die Menstruierende die Weiße Watte sieht (gemeint ist die weiße Flüssigkeit, die von der Gebärmutter nach der Menstruation fließt; die Frauen kennen dieses Zeichen (Anm. d. Übers.)), fasst sie in der Nacht die Absicht zu fasten.

Wenn sie nicht sicher ist, dass die Blutung aufgehört hat, füllt sie die Stelle mit Watte oder Ähnlichem; bleibt diese Sauber, führt sie ihr Fasten zu Ende. Kommt Blut darauf, auch wenn es zu wenig ist, bricht sie ihr fasten, solange das Blut während der Regezeit der Periode kommt.[85]

Wenn keine Blutung bis zum Sonnenuntergang erscheint und sie die Absicht zu fasten in der vorherigen Nacht gemacht hat, ist ihr Fasten gültig. Wenn sie das Ankommen der Blutung spürt, aber die Blutung erst nach Sonnenuntergang kommt, ist ihr Fasten für diesen Tag gültig.

Die Menstruierende und Wöchnerin, deren Blutung in der Nacht aufhört, und die Absicht zum Fasten machen, aber nicht geschafft haben sich zu waschen, deren Fasten ist richtig nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten.

Die Frau, die weiß, dass ihre Periode am folgenden Tag kommt, soll weiter fasten, bis sie das Blut sieht.

Es ist eigentlich für die Menstruierende besser, ihre Perioden nicht durch unnatürliche Mitteln zu verhindern und sich zufrieden zu geben mit dem, was Allah ihr erlaubt hat, während dieser Tage nicht fasten zu dürfen und danach diese Tage nachholen zu müssen. So machten es früher die Mütter der Gläubigen und die Frauen der Muslime früher.[86] Außerdem wurde nachgewiesen, dass diese Mittel Schäden und Störungen verursachen. Aber wenn eine Frau Medikamente zu sich nimmt und dadurch keine Blutung kommt, ist ihr Fasten richtig.

Die Blutung der Mustahadha (Blutungen außerhalb der Periode bzw. Wochenbett (Anm. d. Übers.)) beeinflusst die Richtigkeit des Fastens nicht.

Wenn eine Fehlgeburt vorliegt und der Fetus oder Teile von ihm erkennbar sind, wie Kopf oder Fuß, dann ist die Blutung eine Wochenbettblutung. Aber wenn der Fetus nicht erkennbar ist, dann ist die Blutung Blut der Mustahadha. Wenn das der Fall ist, muss sie - wenn sie kann - fasten. Sonst darf sie essen.[87] Dasselbe gilt nach der Ausschabung, wenn die Frau rein wird. Die Gelehrten erwähnten, dass ein Fetus nach achtzig Tagen erkennbare Zeichen bekommt.

Wenn die Wöchnerin vor den vierzig Tagen rein wird, soll sie fasten und beten.[88] Falls die Blutung innerhalb der vierzig Tage wieder vorkommt, bricht sie das Fasten ab, da es Wochenbett ist. Falls die Blutung mehr als vierzig Tage andauert, fastet sie und wäscht sich für das Gebet. Diese Meinung vertritt die Mehrheit der Gelehrten. Diese Blutung ist Istihadha (Blutungen außerhalb der Periode bzw. Wochenbett (Anm. d. Übers.)). Ausgenommen ist, wenn die Blutung im gewöhnlichen Blutungszyklus vorkommt.

Wenn die stillende fastet und Bluttropfen in der Nacht feststellt, obwohl sie tagsüber rein war, ist ihr Fasten gültig.[89]

Die überwiegende Meinung ist, dass die Regeln für die Kranken auch für die Schwangeren und Stillenden gelten. Gleichgültig, ob sie Sorgen um sich selber oder um das Kind haben, müssen sie die fehlenden Tage ohne Sühne nachholen. Der Prophet Muhammad (ﷺ‬) sagte: „Allah hat dem reisenden das Fasten und die Hälfte des Gebets erlassen, den Schwangeren und Stillenden das Fasten.“[90]

Wenn die Schwangere ausblutet und dabei fastet, dann ist ihr Fasten gültig. Die Blutung beeinträchtigt das Fasten nicht.[91]

Die Frau, die mit ihrem Mann mit ihrer Zustimmung am Tage im Ramadan beigeschlafen hat, muss die gleiche Sühne wie ihr Mann verrichten. Geschah es aber ohne ihre Zustimmung, braucht sie keine Sühne zu verrichten; sie sollte aber versuchen, ihn zu hindern. Ibn ‛Aqil sagte über denjenigen, der seine Frau während ihres Schlafs beischläft: „Sie braucht keine Sühne zu verrichten. Es wäre für sie sicherer, wenn sie diesen Tag nachholt.“ Scheikh al-Islam ging sogar soweit, dass er sagte: „Ihr Fasten ist trotzdem gültig.“

Die Frau sollte - wenn sie von ihrem Mann weiß - das er schnell erregt wird, versuchen, sich von ihm fern zu halten und nicht am Tage von Ramadan schmücken. Die Frau sollte die Tage, die sie im Ramadan nicht gefastet hat, auch ohne die Erlaubnis ihres Mannes nachholen, da es beim Pflicht-Fasten keine Erlaubnis nötig ist; und wenn die Frau mit dem Nachholen begonnen hat, darf sie ihr Fasten nur wegen eines wichtigen Grunds abbrechen. Der Mann hat kein recht, sie aufzufordern, ihr Fasten zu brechen, wenn sie mit dem Nachholen begonnen hat, und sie darf ihm dabei nicht gehorchen.[92]

Das Freiwillige Fasten aber darf erst nach Einholung der Erlaubnis vom Mann erfolgen laut dem Hadith, den Abu Huraira vom Propheten Muhammad (ﷺ‬) überlieferte: „Die Frau darf nicht in Anwesenheit ihres Mannes ohne seine Erlaubnis fasten.“[93]

 Al-I‛tikaf im Ramadan:

Definition: Al-I‛tikaf bedeutet: „In der Moschee mit einer besonderen Absicht zu bleiben, nämlich Gottesdienste zu verrichten“. Die Rechtsgelehrten sind darin einig, dass es erlaubt und erwünscht ist. Abu Dawud erzählte über den Imam Ahmad, dass dieser sagte: „Von allen Gelehrten weiß ich lediglich, dass es Sunnah ist.“ Al-Zuhri, Allah sei ihm gnädig, sagte: „Es ist zu bewundern, dass die Muslime nicht mehr al-I‛tikaf machen, obwohl der Prophet (ﷺ‬) von seiner Ankunft in Madina bis zu seinem Tod al-I‛tikaf nie unterließ.“

Bindung zwischen al-I‛tikaf und dem Fasten: Unsere Vorfahren bevorzugten die Bindung zwischen al-I‛tikaf und dem Fasten. Der Imam Ibn al-Qayim, Allah sei ihm gnädig, sagte: „Es wurde über den Propheten nie berichtet, dass er al-I‛tikaf ohne Fasten gemacht hat.“ ‛Aischa sagte sogar: „Es gibt kein I‛tikaf  ohne Fasten.“[94] Die überwiegende Ansicht, der die Mehrheit der Gelehrten vertrat, ist, dass das Fasten eine Voraussetzung für al-I‛tikaf ist. Das ist auch, was Scheikh al-Islam Ibn Taimiya für die überwiegende Ansicht hielt. [zad al-ma‛ad, 2/87-88] Die Voraussetzung vom Fasten für al-I‛tikaf wurde von Ibn ‛Umar und Ibn ‛Abbas berichtet. Derselben Ansicht war auch Malik, al-Auza‛i und Abu Hanifa. Die Überlieferungen über Ahmad und asch-Schafi‛i waren unterschiedlich. Was die Aussage von Ibn al-Qayim angeht: „Es wurde über den Propheten (ﷺ‬) nie berichtet, dass er al-I‛tikaf ohne Fasten gemacht hatte.“, muss man nicht ohne weiteres annehmen, weil es über den Propheten berichtet wurde, dass er im Monat Schawwal al-I‛tikaf gemacht hatte [95],  wobei es nicht feststeht, ob er in den al-I‛tikaf-Tagen fastete oder nicht. Es ist also richtiger zu sagen, dass das Fasten für den „mu‛takif“ (der I‛tikaf-Verrichtende) erwünscht und keine Voraussetzung ist.

 Wie war al-I‛tikaf vom Propheten (ﷺ‬)?

Der Prophet (ﷺ‬) pflegte in den letzten zehn Tagen von Ramadan al-I‛tikaf zu verrichten, laut dem Hadith, in den beiden Sahih-Büchern, von ‛Aischa über den Propheten (ﷺ‬) „dass er bis zu seinem Tod pflegte in den letzten zehn Tagen von Ramadan al-I‛tikaf zu verrichten. Nach seinem Tod machten seine Frauen al-I‛tikaf  weiter.“[96]

„Im Todesjahr des Propheten (ﷺ‬) machte er zwanzig Tage al-I‛tikaf"[97], d.h. in den letzten zwanzig Tagen vom Ramadan. Folgendes lag dem zugrunde: „Der Prophet (ﷺ‬) hat Jibril in jenem Jahr den Qur‘an zwei Mal vorgelesen.“[98] Deswegen hat er zwanzig Tage anstatt zehn gebraucht.

Der Prophet (ﷺ‬) betrat den I‛tikaf-Ort vor dem Sonnenuntergang. Wenn er al-I‛tikaf in den mittleren Zehn Tagen machen wollte, betrat er den in der Nacht auf den elften Ramadan vor dem Sonnenuntergang, und wenn er es aber in den letzten zehn Tagen vom Ramadan verrichten wollte, begann er damit in der Nacht auf den einundzwanzigsten Ramadan vor dem Sonnenuntergang.

Der Prophet (ﷺ‬) reichte, als er in der Moschee al-I‛tikaf verrichtete, seinen Kopf aus der Moschee hinaus, damit ‛Aischa, die ihre Tage hatte und in ihrem Zimmer saß, ihm die Haare wusch und kämmte“, wie es in den beiden sahih-Büchern steht.[99] Dieser Hadith ist ein Beweis dafür, dass der I‛tikaf-Verrichtende ein Teil seines Körpers, z.B. der Fuß oder Kopf, aus dem I‛tikaf-Ort hinausstrecken darf. Demnach auch darf eine Frau, die ihre Tage hat, ein Teil ihres Körpers, z.B. die Hand oder der Fuß, in die Moschee eintreten lassen, aber nicht ihren ganzen Körper. Zu den Vorteilen dieses Hadiths gehört auch, dass sich der I‛tikaf-Verrichtende reinigen, parfümieren und den Kopf waschen und kämmen darf.

Der Prophet richtete zu al-I‛tikaf ein Versteck wie ein Zelt innerhalb der Moschee ein und blieb die ganze Zeit darin außer den Gebetszeiten, um wirklich allein zu sein. Dieses Versteck oder I‛tikaf-Versteck sollte auf seinem Schlafplatz oder Bett eingerichtet werden. ‛Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „Der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, verrichtete al-I‛tikaf in den letzten zehn Tagen von Ramadan. Ich richtete für ihn ein Versteck ein. Er betete das Frühgebet und trat darin ein.“[100]

Dem Propheten (ﷺ‬) brachte man das Essen und Trinken bis ins I‛tikaf-Versteck, wenn er (ﷺ‬) Hunger oder Durst hatte, wie im Hadith von Salim: „Was sein Essen und Trinken betrifft, das brachte man ihm ins I‛tikaf-Versteck.“ [Seite 75]

Währende des al-I‛tikaf besuchte der Prophet (ﷺ‬) keine Kranken und nahm an Bestattungen nicht teil, um die Konzentration und die totale Enthaltung zwecks der Vertraulichkeit mit Allah, dem Erhabenen, zu erlangen. ‛Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, sagte: „Als der Prophet (ﷺ‬) al-I‛tikaf verrichtete, traf er manchmal einen Kranken, ging aber vorbei, ohne sich ihm zuzuwenden und nach ihm zu fragen.“ ‛Urua überlieferte, dass sie sagte: „Nach der Sunnah soll der I‛tikaf-Verrichtende weder einen Kranken besuchen, noch an einem Begräbnis teilnehmen, noch seine Frau berühren, noch ausgehen - nur bei Bedarf. Es gibt kein I‛tikaf ohne Fasten, und es muss in einer Moschee stattfinden, wo Freitagspredigten gehalten werden.“[101]

Die Frauen des Propheten (ﷺ‬) besuchten ihn in seinem I‛tikaf-Versteck.

Zusammenfassenderweise kann man sagen, dass sich der Prophet (ﷺ‬) bei al-I‛tikaf (im Gottesdienst) anstrengte. Fast die ganze Zeit blieb er in der Moschee, um Allah anzubeten und zu preisen und auf die Nacht von „al-Qadr“ zu warten.

 Ziele von al-I‛tikaf:

·         Die Nacht von „al-Qadr“ nicht versäumen.

·         Allein mit Allah bleiben und den Menschen enthalten, um die Vertraulichkeit mit Allah, dem Erhabenen, zu genießen und Seines zu gedenken.

·         Versuchen, das Herzen auf den geraden Weg zu bringen und die verstreuten Absichten ganz nach Allahs Wohlgefallen zusammenzurichten.

·         Sich nur mit Gebeten, Bittgebeten, Gendenkenssprüchen und Qur‘an-Rezitation beschäftigen.

·         Das Fasten vor allen Dingen schützen, die darauf schlecht einwirken könnten, wie die Anforderungen der Seele und die Gelüste.

·         Weniger erlaubte weltliche Sachen machen und vielen von denen enthalten, obwohl sie machbar sind.

 Sorten von al-I‛tikaf:

Pflicht: Nur wenn man ein Gelübde (nadhr) ablegt, al-I‛tikaf zu verrichten. In diesem Fall muss man sein Gelübde erfüllen. Der Prophet (ﷺ‬) sagte: „Wer ein Gelübde ablegt, Allah zu gehorchen, der muss Allah gehorchen. Wer ein Gelübde ablegt, Allahs Geboten zu widersetzen, der muss ihnen nicht widersetzen.“ Nach Ibn ‛Umar hat ‛Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, den Propheten danach gefragt, ob er ein Gelübde erfüllen muss, das er in der vorislamischen Zeit abgelegt hatte, eine Nacht al-I‛tikaf in al-Ka‘ba zu verrichten. Der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Erfülle dein Gelübde!“[102]

Erwünscht: Das ist al-I‛tikaf, welches der Prophet (ﷺ‬) in den letzten zehn Tagen von Ramadan zu verrichten pflegte. Diese Art von al-I‛tikaf ist eine bestätigte Sunnah (Sunnah Mu‘akkada) aus dem Leben des Gesandten Allahs (ﷺ‬), wie es alle Hadithe zum Erlaubsein von al-I‛tikaf  bewiesen haben.

 Die Voraussetzungen von al-I‛tikaf:

Der I‛tikaf-Verrichtende muss Muslim sein. Für Nicht-Muslime und Ausgetretene ist al-I‛tikaf  ungültig.

Die Unterscheidungsfähigkeit ist vorausgesetzt. Al-I‛tikaf von einem Kind, das nicht unterscheiden kann, wird nicht angenommen.

Die große Reinheit, vor sexuellem Verkehr, Menstruation und Wochenbett. Wenn man die große Reinheit nicht mehr hat, muss man die Moschee verlassen, weil man in der Moschee nur mit mindestens der großen Reinheit bleiben darf.

Al-I‛tikaf  muss in einer Moschee stattfinden. Es wird bevorzugt, dass in dieser Moschee Freitagspredigten gehalten werden, damit der I‛tikaf-Verrichtende freitags aus der Moschee nicht ausgehen muss. Die Imame, vor allem die vier Imame, waren darin einig, dass al-I‛tikaf in irgendeiner Moschee verrichtet werden kann, in der Freitagspredigten gehalten werden. Keiner von den bekannten gefolgten Gelehrten, weder die Vieren noch die Zehnen, noch andere, waren der Meinung, dass al-I‛tikaf nur in den drei Moscheen (Mekka-, al-Madina- und al-Quds-Moschee) verrichtet werden darf, außer Hudhaifa und einem oder zwei Gelehrten unserer Vorfahren.

 Die Säulen von al-I‛tikaf:

Die Absicht, wegen des Hadiths von ‛Umar ibn al-Khattab, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Ich habe den Propheten (ﷺ‬) gehört, als er sagte: „Die Absichten liegen den Taten zugrunde, und jeder wird gemäß seiner Absicht behandelt. Wer ausgewandert ist, um einen weltlichen Gewinn zu erzielen oder eine Frau zu heiraten, der hat nur das erreicht, was er beabsichtigt hat.“[103]

Das Bleiben in der Moschee: Allah sagt: „Und Wir haben Abraham und Ismael auferlegt: „Reinigt Mein Haus für die es Umkreisenden und (sich dorthin) Zurückziehenden, die Sich-Verneigenden und Sich-Niederwerfenden.““ [Sura al-Baqara:125] Dies gilt als Beweis dafür, dass man al-I‛tikaf nur in einer Moschee machen kann. Dass der Prophet (ﷺ‬) seine Frauen und seine Gefährten al-I‛tikaf nur in der Moschee gemacht haben, bestätigt es auch. In einem Hadith hat Yunus ibn Zaid gesagt, dass Nafi’ über ‛Abdullah ibn ‛Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet (ﷺ‬) in den letzten zehn Tagen von Ramadan al-I‛tikaf machte. Nafi’ sagte: „‛Abdullah hat mir den Ort in der Moschee gezeigt, wo der Prophet al-I‛tikaf verrichtete.“[104]

 Der Zeitraum von al-I‛tikaf:

Es beginnt kurz vor dem Sonnenuntergang für denjenigen, der vorhat, für einen Tag und eine Nacht oder mehr al-I‛tikaf zu verrichten. Einige Gelehrten sind der Meinung, dass der I‛tikaf-Verrichtende nach der Morgendämmerung  seinen I‛tikaf-Ort betreten müsse.

 Verlauf von al-I‛tikaf:

Ibn Qudama hat in seinem Buch „al-Mughni“ ein paar Regeln für al-I‛tikaf erwähnt. Darunter: »Es wird empfohlen, dass sich der I‛tikaf-Verrichtende mit frommen Handlungen, wie der Qur‘an-Rezitation, dem Gebet und Gedenken Allahs, beschäftigt. Er soll alle Gespräche und Taten unterlassen, die ihn nicht betreffen und unnötig sind. Er soll auch nicht viel reden, weil, wer zu viel redet, begeht viele Fehler. In einem Hadith steht: „Anzeichen des guten Islam eines Menschen ist das Unterlassen, was ihn nicht betrifft.“ Der I‛tikaf-Verrichtende soll die Streitereien, Schimpf- und Großwörter unterlassen, denn diese sind außer al-I‛tikaf verhasst und während dessen verhasster. Aber wenn jemand einen von diesen Fehlern begeht, der muss al-I‛tikaf nicht unterbrechen. Tut man es trotzdem, so wird al-I‛tikaf nicht verdorben. Man darf während al-I‛tikaf sprechen und die anderen ansprechen, wenn es nötig ist. Al-Bukhari und Muslim haben in ihren Sahih-Büchern erwähnt, dass Safiyah, die Ehegattin des Propheten (ﷺ‬) zu ihm kam, als er in den letzten zehn Tagen von Ramadan in seinem I‛tikaf-Versteck war. Sie sprach mit ihm eine Weile, dann wollte sie zurück nach Hause. Der Prophet (ﷺ‬) ging mit ihr, um sie zu begleiten. Als sie die Tür der Moschee neben der Tür von ’Umm Salama erreichten, trafen sie auf zwei Männer von al-Ansar. Diese begrüßten ihn. Der Prophet sagte zu ihnen: „Langsam! Sie ist Safiyah bint Huyay.“ Sie sagten: „Subhan Allah, Oh Gesandter Allahs!“ und wurden traurig. Der Prophet, Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Der Teufel fließt in dem Menschenkörper wie das Blut. Und ich habe gefürchtet, dass es euch etwas (In einem anderen Hadith steht anstatt von „etwas“ „ein Übel“) ins Herz wirft.“ (Damit ist gemeint: „dass er eure Herzen beeinträchtigt.“ (Anm. d. Übers.))

Al-Hafidh ibn Hajar zog die folgenden Lehren aus den angeführten Hadith: „Dem I‛tikaf-Verrichtenden sind gewöhnliche Sachen erlaubt wie die Begleitung seines Besuchers und das Besorgtsein um ihn, das Reden mit Menschen, das Alleinsein des I‛tikaf-Verrichtenden und, dass ihn seine Frau besucht.“

Abdurrazzaaq überlieferte über Ali: „Wer I‛tikaf verrichtet, darf weder quatschen noch beschimpfen. Er muss die Freitagspredigt hören und das Totengebet verrichten. Und wenn er seine Familie mit etwas beauftragen will, dann soll es im Stehen und nicht im Sitzen tun.“

Was das Qur‘an-Unterrichten, das Lehren vom Wissen, dessen Lernen, die Diskussionen mit den Gelehrten, das Sitzen mit ihnen und das Aufschreiben von Hadithen anbelangt, darin sind die Gelehrten verschiedener Ansichten. Imam Ahmad war der Ansicht, dass all diese Taten unerwünscht wären, weil der Prophet (ﷺ‬) in seinem I‛tikaf nichts als seine eigenen Gottesdienste verrichtete.“

Eine Gruppe darf gemeinsam al-I‛tikaf in der Moschee machen. Der Prophet (ﷺ‬) verrichtete al-I‛tikaf zusammen mit seinen Frauen, so dass die eine von ihnen istihadha hatte und das Blut sah, während sie in der Moschee war.[105]

Es ist nichts einzuwenden, wenn man al-I‛tikaf zusammen mit seinem Freund oder Verwandten verrichtet. Man befürchtet aber, dass al-I‛tikaf eine Gelegenheit für Unterhaltungen, Abendgesellschaften und Gereden wird. Der Imam Ibn al-Qayim sagte, nachdem er auf einige Unwissende hinwies, die den al-I‛tikaf-Ort für einen Ort für Gesellschaften, Besuchen und Unterhaltungen hielten: „Dieses I‛tikaf ist eine Art, und der I‛tikaf des Propheten ist eine ganz andere Art.“ [zad al-ma‘ad]«

 Was al-I‛tikaf  ungültig macht:

Das Verlassen der Moschee: Wenn jemand ohne Bedarf die Moschee verlässt, ist sein I‛tikaf nicht mehr gültig, weil der Prophet (ﷺ‬) die Moschee nur deswegen verließ, weil es um dringende Sachen ging - wie das Essen, wenn es nicht möglich war, ihm das Essen in sein I‛tikaf-Versteck zu bringen. Dem Propheten (ﷺ‬) wurde das Essen bis in sein I‛tikaf-Versteck gebracht, wie im Hadith von Salim: „Was sein Essen und Trinken betrifft, das brachte man ihm ins I‛tikaf-Versteck.“ [Seite 75] Zu den erlaubten Taten gehören auch das menschliche Bedürfnis und das Gebetswaschen. In einem Hadith von ‛Aischa steht: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) streckte mir seinen Kopf aus, als er in der Moschee war, und ließ mich ihm die Haare kämmen. Als er al-I‛tikaf verrichtete, betrat er das Haus, nur wenn er ein Bedürfnis hatte.“ [106]

Ehelicher Kontakt: Darunter der Geschlechtsverkehr. Das Verbot ist ausdrücklich im Qur‘an erwähnt: „Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt.“ [Sura al-Baqara:187]

Menstruation und Wochenbett: Wenn eine Frau einem von diesen Fällen unterliegt, muss sie die Moschee verlassen, um die Reinheit der Moschee zu bewahren. Wenn die Frau aus irgendwelchem Grund die große Reinheit nicht mehr hat, muss sie die Moschee verlassen, sich reinigen und kann dann zurück in die Moschee.

Der Tod des Ehegatten einer Frau, die al-I‛tikaf verrichtet; in diesem Fall muss die Frau die ihr vorgeschriebene Wartezeit (‛idda) in ihrem Haus verbringen.

Austritt aus dem Islam: Da al-I‛tikaf von einem Nichtmuslim nicht angenommen wird, ist al-I‛tikaf von einem, der aus dem Islam ausgetreten ist, auch nicht akzeptiert.

 Erzieherische Rolle von al-I‛tikaf:

Die Praktizierung des Gottesdiensts in seiner reinen Form: al-I‛tikaf verwurzelt in der Seele des I‛tikaf-Verrichtenden den Begriff der reinen Hingabe und Dienerschaft (al-‘Ubudiya) zu Allah, dem Erhabenen, und gewöhnt ihn an die großartige Angelegenheit, weswegen der Mensch erschaffen wurde, da Allah, der Erhabene, sagt: „Ich habe die Jinn und die Menschen nur (dazu) erschaffen, damit sie Mir dienen.“ [Sura al-dhariyat:56]

Der I‛tikaf-Verrichtende widmet sich im Ganzen und seine Zeit Allah, dem Erhabenen, durch Gottesdienste.

Das Erwarten von der Nacht des Schicksals (Nacht von „al-Qadr“); dies war das Hauptziel von al-I‛tikaf des Propheten (ﷺ‬). Anfangs machte er al-I‛tikaf den ganzen Monat, dann die mittleren zehn Tage. Als er dann bescheid wusste, dass diese Nacht in den letzten zehn Tagen von Ramadan vorkommt, beschränkte er sich auf al-I‛tikaf in den letzten zehn Tagen.

Die Gewöhnung an das Bleiben in der Moschee: Der I‛tikaf-Verrichtende verpflichtet sich, eine gewisse Zeit in der Moschee zu bleiben. Die menschliche Seele könnte solche Fesseln am Anfang von al-I‛tikaf nicht ertragen, aber dieses Gefühl vergeht schnell, wenn man die Ruhe und Sorglosigkeit in der Moschee spürt. Die Wichtigkeit vom Bleiben in der Moschee während des I‛tikaf lässt sich wie folgendes darstellen:

Derjenige, der in der Moschee bleibt, hat bestimmt die Moschee vom ganzen Herzen geliebt und die Stellung der Gotteshäuser festgestellt. Diese Liebe hat einen Wert bei Allah, dem Erhabenen, denn Allah lässt ihn zu denjenigen gehören, die Er an dem Tag beschattet, wo es keinen Schatten geben wird außer dem Allahs.

Wer in der Moschee sitzt und auf das Gebet wartet, bekommt den Lohn des Gebets, und die Engeln bitten Allah darum, dass Er ihm verzeiht. In dem Hadith, den Abu Huraira über den Propheten (ﷺ‬) überlieferte: „Die Engeln machen Bittegebet für den einen von euch, solange er sich in seinem Gebetsplatz aufhält: „Allahumma verzeihe ihm! Allahumma schenke ihm Deine Gnade!“ Der eine von euch hält sich auf seinem Gebetsplatz auf, solange ihn das Gebet aufhält und ihn nichts davor aufhält, nach Hause zu gehen, außer dem Gebet.“[107]

Die Enthaltung des materiellen Luxus: Beim al-I‛tikaf entledigt man sich solcher Sachen und wird zu einem fremden Menschen im Diesseits - und den Fremden im Diesseits erwartet ein großer Lohn.

Die Abgewöhnung vieler schädlicher Gebräuche: Dazu gehören das Rauchen, die Musik, Fernsehen etc. (Gemeint sind die ganzen übertragenen Programme, die dem Glauben des Muslims widersprechen und seinen Scham und seine Tugend verletzen.) Die Zeit von al-I‛tikaf ist dazu da, dem Muslim die Schädlichkeit dieser Gebräuche zu zeigen und die Vorstellung zunichte zu machen, dass man sich diese Gebräuche und Gewohnheiten nicht abgewöhnen könne.

Diese dauerhaften Gottesdienste für Allah, dem Erhabenen, bedürfen dauerhafter Geduld seitens des I‛tikaf-Verrichtenden. Darin besteht das Training für den Willen, die Unterdrückung der bösen Seele, die den Gottesdienst auslassen und sich den Gelüsten zuwenden möchte, und die Angewöhnung an die Nachtgebete und die Qur‘an-Rezitation.

 Die Ramadan-Ende-Almosensteuer (Zakat al-fitr) und ihre Regeln:

Definition: Das ist die Almosensteuer, die der Muslim am Ende von Ramadan, in der Nacht auf den ersten Schawwal, den Ramadanfesttag, oder früh am Ramadanfesttag vor dem Ramadanfesttagsgebet zahlen muss. Sie heißt „Zakat al-fitr“ (dt. Almosensteuer am Fastmonatsende), weil sie am Ende des Fastmonats zu zahlen ist.

Ihre Regel: Es liegt kein Zweifel daran, dass sie Pflicht ist. In den beiden Sahih-Büchern steht über Ibn ‛Umar: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) erlegte zakat al-fitr ein Hohlmaß Datteln oder Gersten (…) auf.“ Das Auferlegen bedeutet die Pflicht. Das beweist, dass Zakat al-fitr zu den Pflicht-Gottesdiensten gehört. Ibn al-Mundhir und andere überlieferten die Einigkeit der Gelehrten diesbezüglich. Es wurde bestätigt, dass die Worte Allahs: „Wohl ergehen wird es ja jemandem, der sich läutert“ (arab. „man tazakka“: das Wort „zakat“ wird vom Radikalstamm [z k y] abgeleitet, woraus auch das Verb „tazakka“ stammt. (Anm. d. Übers.) )

Die Weisheit hinter zakat-alfitr: Ibn ‛Abbas sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) erlegte Zakat al-fitr als Reinigung für den Fastenden von dem nutzlosen Gerede während des Ramadan und als Speise für die Armen.“[108] [Dies, weil der Fastende sich meistens den nutzlosen Gereden, welche das Fasten verderben und dessen Lohn vermindern können, nicht enthalten kann, so dass zakat al-fitr als Reinigung für das abgelegte Fasten gilt.

Sorten von zakat al-fitr: In dem in den beiden Sahih-Büchern vorkommenden Hadith von Abu Sa‘id steht: „In der Zeit des Propheten (ﷺ‬) zahlten wir Zakat al-fitr in Form von einem Hohlmaß Speise, einem Hohlmaß Datteln, einem Hohlmaß Gersten, einem Hohlmaß Rosinen oder einem Hohlmaß Quark. Wir blieben bei diesen Sorten, bis Mu‘awiya zu uns in der Madina kam und sagte: „Ich bin der Meinung, zwei Hohlmaße mit Gersten aus asch-Scham gleichen einem Hohlmaß Datteln.“ Die Leute nahmen es an.“ Abu Sa‘id sagte: „Ich aber zahle zakat al-fitr immer noch wie in der Zeit des Propheten.“

Zakat al-fitr in Form vom Geld zahlen: In der Sunnah steht, dass sie in Form von Speisen oder den lokalen Nahrungen gezahlt werden sollte, damit sich die Armen damit ernähren und sich das Betteln am Tag des Ramadanfests ersparen. Meistens wurde den Armen die Mühe des Tragens und des Kaufens erspart und zakat al-fitr zu ihnen nach Hause gebracht. Die hanafitische Rechtsschule ist der Ansicht, zakat al-fitr in Form von Geld, Dirham oder Dinar, zahlen zu dürfen.

Wem ist zakat al-fitr Pflicht: Mit zakat al-fitr verpflichtet ist der freie, zurechnungsfähige Muslim, wenn etwas von seinem Essen und dem Essen seiner Familie in der Nacht des Festes und am Festtag übrig bleibt. Daraufhin muss er für sich selber und für alle, für die er verantwortlich ist, zahlen. Wenn er es nicht kann, dann zahlt er für sich, für seine Ehegattin(en), dann für seine Sklaven, dann für seine Kinder, dann für seine Mutter, dann für seinen Vater, dann je nach der Nähe der Verwandtschaft aus seiner Familie. In dem Hadith von Ibn ‛Umar: „Der Gesandte Allahs (ﷺ‬) erlegte dem Sklaven und dem Freien, dem Männlichen und dem Weiblichen, dem Kleinen und dem Großen unter den Muslimen Zakat al-fitr auf.“ Im Hadith von Tha‘laba ibn Su‘air steht: „Ein Hohlmaß Weizen für alle zweien, den Kleinen und den Großen, den Freien und den Sklaven, den Männlichen und den Weiblichen, den Reichen und den Armen - den Reichen wird Allah läutern und dem Armen wird Allah mehr als gezahlt erstatten.“[109] In einigen Überlieferungen vom Hadith von Ibn ‛Umar steht: „Für jeden Kleinen und Großen, jeden Freien und Sklaven, für die ihr verantwortlich seid.“[110]

Einige Gefährten fanden es erwünschenswert, sie für den Fötus im Bauch seiner Mutter zu zahlen, ohne das sich als Pflicht durchsetzt. Von demjenigen, z.B. der Ehegattin, dem Sohn, der Mutter, dem/der Zakat al-fitr Pflicht ist und für den/die jemand anders zahlt, der für ihn/sie verantwortlich ist, aber trotzdem für sich selber zahlen möchte, wird Zakat al-fitr angenommen, weil er/sie auch damit beauftragt ist. Der Verantwortliche hat Zakat al-fitr übernommen nur wegen der Armut oder infolge der Verantwortlichkeit.

An wen zakat al-fitr gezahlt werden soll: Die, an die normalerweise die Almosensteuer gezahlt wird, sind auch diejenigen, an die man seine zakat al-fitr zahlen kann. Die sind im Qur‘an erwähnt: „Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die damit beschäftigt sind, diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, (den Loskauf von) Sklaven, die Verschuldeten, auf Allahs Weg und (für) den Sohn des Wegs, als Verpflichtung von Allahs, Allahs ist Allwissend und Allweise.“ [Sura at-Tauba:60]

Das Zahlen von zakat al-fitr in einer anderen Stadt als der des Zahlenden: Das ist nicht erlaubt; es ei denn, es gibt in der Stadt keine Armen. Wenn das der Fall ist und man weiß, dass es in einer andern Stadt Arme gibt, dann darf man Zakat al-fitr an die Armen in der nächsten Stadt zahlen, die sie verdienen. Es wird auch die Meinung vertreten, man dürfe sie weiter als dies bringen, wenn man wisse, dass jene ärmer seien oder man dort arme Verwandten habe.

Somit ist „Das Buch des Fastens“, Allah sei Dank, beendet.

Wir bitten Allah, den Erhabenen, darum, dass Er die Muslime daraus den größten Nutzen ziehen lässt und dass Er es zu unseren wohlangenommenen Taten am jüngsten Tag zählt. Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten, Allahs Frieden und Segen seien auf Seinem vertrauenswürdigen Gesandten, dessen Familie, dessen Gefährten und all denen, die ihnen

 folgen bis zum jüngsten Tag.

Quelle: www.as-sunnah.de

Herausgeber: Usama Ayoub

Überarbeitung: Farouk Abu Anas

www.islamhouse.com

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الريـــان في أحكام الصيـــام

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فتاوى اللجمة الدائمة للبحوث العلمية والإفتاء

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الشيخ محمد صالح المنجد

تأليف: الشيخ أسامة أيوب,

ترجمة : فريق ترجمة موقع السنة (www.as-sunnah.de)

مراجعة: فاروق أبو أنس

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[1] Eine Erfindung im religiös negativen Sinne, teilweise mit „Ketzerei“ übersetzt. (Anm. d. Übers.)

[2] Berichtet von al-Bukhari, gemäß der Zählung von fath al-bari, 1904.

[3] Berichtet von al-Nasa’i.

[4] Berichtet von al-Bayhaqi mit einer sahih Überliefererkette.

[5] Berichtet von Muslim.

[6] Berichtet von Ahmad und Hasan al-Haithami.

[7] Berichtet von Muslim.

[8] Berichtet von Ahmad.

[9] Berichtet von Muslim.

[10]Berichtet von Ahmad.

[11]Berichtet von al-Bukhari.

[12]Berichtet von al-Bukhari

[13] Siehe in Musnad von Ahmad.

[14] Berichtet von al-Bukhari.

[15] Berichtet von Ahmad.

[16] Bei Ibn Rajab in „lata’if al-ma‛arif“ u.a.

[17] at-Tirmidhi, 2347, hielt es für hasan (akzeptabel).

[18] Tatsache, dass ein Mann seiner Frau die ehelichen Pflichten verweigert, indem er zu ihr sagt, dass sie für ihn genauso haram ist wie seine Mutter - eine vorislamische Praktik. (Anm. d. Übers.)

[19] Der zwölfte Monat. (Anm. d. Übers.)

[20] Berichtet von Muslim.

[21] Berichtet von Muslim.

[22] Abu Dawud, von al-Hakim zu sahih erklärt.

[23] Der achte Monat, der Monat vor Ramadan. (Anm. d. Übers.)

[24] Überliefert von den Überlieferern und von Ibn Hibban zu sahih erklärt.

[25] Berichtet von al-Bazzar; die Überliefererkette ist hasan und sein Ursprung liegt in den beiden sahih-Büchern.

[26] Berichtet von al-Tabarani, mit Ursprung des Hadiths bei Muslim.

[27] Berichtet von al-Bukhari.

[28] Berichtet von al-Bukhari und Muslim.

[29]  [al-Bukhari]

[30] Berichtet von al-Athram.

[31] Abu Dawud in seinen Sunan, Buch des Fastens, Kapitel: „Das Zeugnis eines Einzigen über die Sichtung der Mondsichel zu Beginn des Ramadan.“

[32] Von al-Albani zu sahih erklärt, in sahih al-Jami‘, Nr. 3744.

[33] Fatawa-Sammlung, Bd. 25.

[34] Multaqa al-’abhur, Bd. 1, S. 197.

[35] Das ungefähre Gebiet des heutigen Syriens (Anm. d. Übers.)

[36] [Ibn Khuzaima, 3/191]

[37] Berichtet von an-Nasa’i.

[38] Berichtet von at-Tirmidhi, Hadith hasan sahih.

[39] Berichtet von al-Bukhari]

[40] Berichtet von Ahmad und Ibn Khuzaima, al-Albani erklärt in seiner Anmerkung, dass die Überliefererkette hasan ist, weil eine ähnliche Überlieferung von einer andern Überliefererkette sahih ist.

[41] Berichtet von al-Tirmidhi.

[42] al-Ikhtiyarat al-fiqhiya, S. 109.

[43] Berichtet von at-Tirmidhi, hasan.

[44] Berichtet von at-Tabarani.

[45] Berichtet von Abu Dawud.

[46] Berichtet von Ibn Maja.

[47] Berichtet von Muslim.

[48] Berichtet von al-Bukhari und Muslim.

[49] Berichtet von Ahmad, sahih.

[50] Von allen überliefert.

[51] Überliefert von allen Überlieferern und von Ibn Khuzaima zu sahih erklärt.

[52] Al-Tirmidhi sagt hierzu: al-Schafi‘i sah kein Problem darin, sich am Tagesanfang und –ende die Zähne mit dem siwak zu reinigen.

[53] [al-Tirmidhi sagt, dass es sich hierbei um ein Hadith hasan handelt]

[54] Ibn Khuzaima und Ibn Hibban, dieser sagte, nach Muslims Kriterien ist es sahih.

[55] Berichtet von an-Nasa’i, Ibn Maja und al-Hakim, der sagte, dass der Hadith nach den Kriterien von al-Bukhari sahih ist]

[56] [Überliefert von allen Überlieferern, und Ibn Khuzaima erklärt es für sahih]

[57] Überliefert von Muslim in dieser Bedeutung.

[58] Berichtet von al-Bukhari u. a.

[59] Berichtet von Abu Dawud.

[60] Berichtet von al-Bukhari und Muslim.

[61] Nach den Kriterien von Muslim ein Hadith sahih. Al-Hafidh Ibn Hajar sagte: „Dieses Hadith hat eine Überliefererkette, die sahih ist.

[62] Ahmad, Abu Dawud, al-Tirmidhi, Ibn Maja, Ibn Hibban, ad-Daraqutni und al-Hakim, wobei Letzterer es überdies zu sahih erklärt.

[63] Alle Überlieferer stimmen darin überein.

[64] Berichtet von al-Bukhari.

[65] Berichtet von al-Bukhari und Muslim.

[66] Berichtet von Malik.

[67] Berichtet von ad-Daraqutni, al-Hakim hat es zu sahih erklärt.

[68] Alle Überlieferer stimmen darin überein.

[69] Berichtet von at-Tirmidhi.

[70] [Überliefert von Ahmad und den Vieren]

[71] Überliefert von Ahmad und den Überlieferern. Nach den Kriterien von Muslim sahih.

[72] Berichtet von Ahmad, al-Bayhaqi und al-Hakim, Letzterer hat den Hadith zu sahih erklärt.

[73] [Überliefert von den Überlieferern.

[74] Berichtet von Ahmad, al-Bukhari und Muslim.

[75] Berichtet von Ahmad, al-Bukhari und Muslim.

[76] Berichtet von al-Bukhari und Muslim.

[77] Überliefert von Abu Dawud und von al-Hakim zu sahih erklärt.

[78] [Überliefert von den Überlieferern und von Ibn Habban zu sahih erklärt]

[79] Gesammelte Rechtsgutachten, 25/210.

[80] Qur‘an-Erläuterung von al-Qurtubi, 2/278.

[81] Aus den mündlichen Rechtsgutachten des Scheikh Ibn Baz.

[82] Siehe Fatawa al-da‘wa von Ibn Baz, 977.

[83] S. fatawa-Sammlung des Ibn Taimiyah, 25/213.

[84] Berichtet von al-Bukhari, Kapitel der Qur‘an-Erläuterung, “Zu den gezählten Tagen“.

[85] Das Komitee für Fatawa, 10/154.

[86] Das Komitee für Fatawa, 10/151.

[87] Das Komitee für fatawa, 10/224.

[88] Al-mughni, 360/1.

[89] Das Komitee für fatawa, 150/10.

[90] Berichtet von al-Thirmidhi, sahih.

[91] Das Komitee für fatawa, 225/10.

[92] Das Komitee für fatawa, 353/10.

[93] Berichtet von al-Bukhari, 4793.

[94] Abu Dawud, 2473.

[95] Berichtet von al-Bukhari, 1928, und Muslim, 1173.

[96] Berichtet von al-Bukhari, 1922.

[97] Berichtet von al-Bukhari, 1939.

[98] Berichtet von al-Bukhari, 4712.

[99] Berichtet von al-Bukhari, 1924-1926 und Muslim, 297.

[100] Berichtet von al-Bukhari, Fath al-bari, 4/810.

[101] Berichtet von Abu Dawud, 2/333.

[102] Berichtet von al-Bukhari, 4/809.

[103] Berichtet von al-Bukhari, 1/15.

[104] Berichtet von Muslim, 8/308.

[105] Berichtet von al-Bukhari, 303-304.

[106] Fath al-bari, 4/808.

[107] Berichtet von al-Bukhari, 2/360, Fath al-bari.

[108] Berichtet von Abu Dawud, Ibn Maja, al-Daraqutni, al-Hakim, dieser hielt es für sahih.

[109] Berichtet von Abu Dawud, Ahmad und andere.

[110] Berichtet von al-Daraqutni.