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Diese Arbeit stellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der islamischen Sichtweise und Beurteilungen zu Festen und Feierlichkeiten verschiedener Art und der Teilnahme an ihnen dar.

Zusammenfassung über die islamische Beurteilung von Festen und Feierlichkeiten

مختصر في حكم الأعياد والاحتفالات

باللغة الألمانية

إعداد: محمد سعيد الألماني

Erstellt von: Muhammad S. Al-Almany

المقدمة/Vorwort

الحمد لله ربّ العالمين، والصلاة والسلام على خاتم النبيين نبينا محمّد وعلى آله وصحبه أجمعين، وبعد:

فهذا مختصر بعنوان (مختصر في حكم الأعياد والاحتفالات)، وهو مكتوب باللغة الألمانية، وهدفه إعطاء لمحة موجزة لإخواني الناطقين باللغة الألمانية عما يتعلق بالأعياد والاحتفالات المختلفة، وحكم المشاركة والحضور فيها.

وأسأل الله أن يغفر الزلل، وأن ينفع بهذا العمل، وما توفيقي إلا بالله.

Diese Arbeit stellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der islamischen Sichtweise und Beurteilungen zu Festen und Feierlichkeiten verschiedener Art und der Teilnahme an ihnen dar.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen kurzen Einblick in das Thema zu geben, und sie erhebt keinesfalls den Anspruch, das Thema umfassend und ausführlich zu behandeln.

Definition des Begriffes (3iid/عيد), also „Fest“ und „Feierlichkeit“

Im islamischen Fiqh wird im Zusammenhang mit Festlichkeiten oder Feierlichkeiten das arabische Wort (3iid/عيد) verwendet.

Die Wurzel dieses Wortes ist: (ع و د). Zu den Bedeutungen dieses Wortes gehört u.a.: 1. Die Wiederkehr/ Wiederholung, und 2. Die Gewöhnung an etwas.

So beinhaltet also das arabische Wort für „Fest“ (3iid/عيد) diese beiden Bedeutungen (Wiederkehr/ Wiederholung und Gewöhnung an etwas). Weiterhin haben die arabischen Sprachgelehrten darauf hingewiesen, dass hiermit auch die Versammlung von Menschen verbunden ist.

قال ابن فارس في معجم مقاييس اللغة: "ومن الباب العِيد: كلُّ يومِ مَجْمَع. واشتقاقُه قد ذكره الخليل من عاد يَعُود، كأنَّهم عادُوا إليه. ويمكن أن يقال لأنَّه يعود كلَّ عامٍ. ... وقال غيره، وهو قريب من المعنيين: إنّه سمِّي عيداً لأنَّهم قد اعتادوه."

Siehe hierzu: Mu3jam Maqaaiis Al-Lugha, Ibn Faaris, unter (عود)[1].

Die Verwendung des Wortes (3iid/عيد) im islamischen Sprachgebrauch und im Sprachgebrauch der Fiqh-Gelehrten weicht nicht von der allgemeinsprachlichen Bedeutung im Arabischen ab.

Das Wort wird somit im Sprachgebrauch der Fiqh-Gelehrten nicht nur im Sinne von religiösen Feierlichkeiten gebraucht. Es umfasst vielmehr gesellschaftliche Ereignisse im allgemeinen, die regelmäßig wiederkehren, bei denen sich Menschen versammeln (oder durch eine gemeinsame Tradition geeint werden) und während derer gewisse Bräuche, Traditionen oder Verhaltensweisen gepflegt werden, an die sich die Menschen „gewöhnt haben“ (siehe die zuvor genannte sprachliche Bedeutung des Wortes 3ii/ عيد in der arabischen Sprache). Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Ereignisse letzten Endes von den Menschen genannt werden. Ob es sich also um ein religiöses Fest wie Weihnachten, einen Nationalfeiertag oder ein jährliches Sommerfest handelt: all diese verschiedenen Formen entsprechen der Definition des arabischen Wortes (3iid/عيد), das ich hier einmal mit „Fest“ oder „Feierlichkeit“ übersetzen möchte. Auch regelmäßig wiederkehrende „Tage“ wie z.B. Muttertag, Valentinstag, Tag der Arbeit, usw. sind also entsprechend der islamwissenschaftlichen Definition und der sprachlichen Bedeutung des Wortes (3iid/عيد) „Feste“ oder „Feierlichkeiten“.

Zu den Merkmalen eines „Festes“ oder einer „Feierlichkeit“ gehören also:

1. Die regelmäßige zeitliche Wiederkehr des Ereignisses (jährlich, monatlich…). Wie z.B. bei den Muslimen die beiden Feste: 3iid Al-Fitr und 3iid Al-Adhhaa, aber auch der Freitag, Yawm Al-Jumu3ah.

So sagte in der Überlieferung von 3Aaishah (Allahs Wohlgefallen auf ihr) der Prophet Muhammad (Ehre und Heil auf ihm) am 3iid Al-Fitr:

"إِنَّ لِكُلِّ قَوْمٍ عِيدًا، وَإِنَّ عِيدَنَا هَذَا الْيَوْمُ." (متفق عليه)

„Wahrlich, jedes Volk hat seinen Festtag. Und wahrlich, dieser (heutige) Tag ist unser Fest.“ (Muttafiqun alaih)

2. Die Versammlung von Menschen zu diesem Ereignis, sei es im großen Rahmen wie z.B. Gottesdienste, große „Feste“ (wie bei den Nicht-Muslimen z.B. das Oktoberfest) oder im kleinen „familiären“ Rahmen wie z.B. bei den Nicht-Muslimen Geburtstagsfeiern, Familienfeste etc. Oder aber einfach nur eine gemeinschaftliche Verbundenheit durch das Begehen einer Festlichkeit oder eines bestimmten Tages, selbst wenn es nicht zu einer Versammlung im physischen Sinne kommt.

Mit dieser Bedeutung sagte Ibn 3Abbaas (Allahs Wohlgefallen auf ihm):

"شَهِدْتُ الْعِيدَ مَعَ رَسُولِ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ وَأَبِي بَكْرٍ وَعُمَرَ وَعُثْمَانَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُمْ فَكُلُّهُمْ كَانُوا يُصَلُّونَ قَبْلَ الْخُطْبَةِ." (صحيح البخاري)

„Ich habe dem ‚Fest' mit dem Gesandten Allahs (Ehre und Heil auf ihm) beigewohnt und mit 3Umar und 3Uthmaan (Allahs Wohlgefallen auf ihnen), und alle haben das Gebet vor der Predigt verrichtet.“ (Sahiih Al-Bukhaary)

3. Diesen Ereignissen eigene Handlungen, Traditionen, Rituale und Bräuche, die zumeist gleichzeitig auch ein Merkmal der Kultur des jeweiligen Volkes darstellen.

Ich möchte hier noch nebenbei erwähnen, dass eine „Festlichkeit“ oder „Feier“ oder eine bestimmte Tradition auch an einen bestimmten Ort gebunden sein können.[2]

Wenn man nun das zuvor genannte verstanden hat und das, was ein „Fest“ oder eine „Festlichkeit“, also ein (3iid/عيد), im sprachlichen Sinne und im islamischen Sprachgebrauch bedeutet, dann versteht man auch die tiefere Bedeutung der folgenden Aussage des Propheten Muhammad (Ehre und Heil auf ihm), der befahl:

"لَا تَجْعَلُوا قَبْرِي عِيدًا." وفي لفظ: "لَا تَتَّخِذُوا قَبْرِي عِيدًا." (أبو داود وأحمد وغيرهما من حديث أبي هريرة، وإسناده صحيح)

„Macht mein Grab nicht zu einem 3iid (zu einer Stätte der Wiederkehr, zu einer Stätte von Ritualen etc.).“ Und in einem anderen Wortlaut dieser Überlieferung: „Nehmt mein Grab nicht als 3iid (als Stätte der Wiederkehr, als Stätte von Ritualen etc.).“ (Authentisch überliefert von Abi Dawuud, Ahmad und anderen)

Die islamische Beurteilung des Feierns von zeitlich wiederkehrenden Festen oder Feierlichkeiten sowie anderer, nicht-islamischer Feierlichkeiten

1. Das Feiern von zeitlich regelmäßig wiederkehrenden Festen/ Feierlichkeiten (A3iaad/أعياد) ist für Muslime auf die zwei islamischen Feste 3iid al-Adhaa und 3iid al-Fitr beschränkt.

Sie dürfen daher außer diesen beiden Festen keine weiteren zeitlich regelmäßig wiederkehrenden Feste einführen oder an ihnen teilnehmen.

Dies geht u.a. aus folgender Überlieferung von Anas ibn Maalik (Allahs Wohlgefallen auf ihm) hervor:

عَنْ أَنَسٍ، قَالَ: "قَدِمَ رَسُولُ اللَّهِ _صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ_ الْمَدِينَةَ، وَلَهُمْ يَوْمَانِ يَلْعَبُونَ فِيهِمَا، فَقَالَ: مَا هَذَانِ الْيَوْمَانِ؟ قَالُوا: كُنَّا نَلْعَبُ فِيهِمَا فِي الْجَاهِلِيَّةِ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ _صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ_: إِنَّ اللَّهَ قَدْ أَبْدَلَكُمْ بِهِمَا خَيْرًا مِنْهُمَا: يَوْمَ الْأَضْحَى، وَيَوْمَ الْفِطْرِ." (أبو داود، والنسائي، وأحمد، وإسناده صحيح)

Ungefähr: Als der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm) nach Madiinah kam, hatten die Bewohner Madiinahs zwei Tage (im Jahr), an denen sie Spielen nachgingen. Da fragte der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm): „Was sind diese beiden Tage?“ Sie antworteten: „In der vorislamischen Zeit der Unwissenheit pflegten wir an ihnen zu spielen.“ Da sagte der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm): „Wahrlich, Allah hat sie euch gegen besseres ausgetauscht: den Tag von al-Adhaa und den Tag von al-Fitr.“ (Authentisch überliefert bei Abi Dawuud, An-Nasaay und Ahmad)

Die Gelehrten wiesen darauf hin, dass der vom Propheten (Ehre und Heil auf ihm) genannte „Austausch“ das Verbot anderer „Tage“ außer den beiden islamischen Festen bedeutet.[3]

Auch die zuvor bereits genannte Überlieferung von 3Aaishah (Allahs Wohlgefallen auf ihr) weist darauf hin, dass zeitlich wiederkehrende Feste außer den beiden islamischen Festtagen die Feste „anderer Völker“, also Feste der „Nicht-Muslime“ sind:

قال رسول الله _صلى الله عليه وسلم_ في حديث عائشة _رضي الله عنها_ يوم الفطر:"إِنَّ لِكُلِّ قَوْمٍ عِيدًا، وَإِنَّ عِيدَنَا هَذَا الْيَوْمُ." (متفق عليه)

Der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm) sagte in der Überlieferung von 3Aaishah (Allahs Wohlgefallen auf ihr) am 3iid al-Fitr: „Wahrlich, jedes Volk hat seinen Festtag. Und wahrlich, dieser (heutige) Tag ist unser Fest.“ (Muttafiqun alaih)

Diese Aussage entspricht der Art und Weise, wie Allah der Erhabene im Qur'an den Unterschied zwischen den Muslimen und anderen Völkern beschreibt. So sagt Allah der Erhabene:

وَلِكُلٍّ وِجْهَةٌ هُوَ مُوَلِّيهَا ﴿البقرة: ١٤٨﴾ ... فَوَلِّ وَجْهَكَ شَطْرَ الْمَسْجِدِ الْحَرَام ﴿١٤٩﴾

„Jeder (jedes Volk) hat eine Richtung, in die er (es) sich wendet.“ (Qur'an: 2:148) „… So wende dein Gesicht (für das Gebet) in Richtung der Haraam-Moschee.“ (Qur'an: 2: 149)

Und:

وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ عَمَّا جَاءَكَ مِنَ الْحَقِّ ۚ لِكُلٍّ جَعَلْنَا مِنكُمْ شِرْعَةً وَمِنْهَاجًا ۚ وَلَوْ شَاءَ اللَّـهُ لَجَعَلَكُمْ أُمَّةً وَاحِدَةً وَلَـٰكِن لِّيَبْلُوَكُمْ فِي مَا آتَاكُم ﴿المائدة: ٤٨﴾

„Und folge nicht ihren (der Nicht-Muslime) Neigungen entgegen dem, was dir von der Wahrheit zugekommen ist. Für jeden von euch haben Wir eine Gesetzgebung und einen Weg (zu leben) festgelegt. Und wenn Allah wollte, hätte Er euch wahrlich zu einer einzigen Gemeinschaft gemacht. Aber (es ist so,) damit Er euch in dem, was Er euch gegeben hat prüfe.“ (Qur'an 5:48)

Und so wurde auch in den Festen und Feierlichkeiten der Unterschied zwischen den Muslimen und den anderen Völkern von Allah festgelegt, wie uns der Prophet (Ehre und Heil auf ihm) lehrte.

2. Die Teilnahme an Festen und Feierlichkeiten, die nicht zu den islamischen Festen gehören, ist den Muslimen aufgrund der folgenden Aspekte untersagt:

- Die zuvor genannte Einschränkung zeitlich regelmäßig wiederkehrender Feste für Muslime auf 3iid al-Adhaa und 3iid al-Fitr, wenn die jeweilige Festlichkeit in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederkehrt.

- Das Verbot, sich den Nicht-Muslimen anzugleichen oder ähnlich zu machen in für sie charakteristischen Merkmalen ihrer Kultur wie z.B. in Religion, Tradition und Brauchtum, Kleidung, Sprache usw. Die Beweise für dieses Verbot sind zahlreich in Qur'an und Sunnah. Jedoch dürfte die folgende Aussage unseres Propheten (Ehre und Heil auf ihm) genügen:

قال رسول الله _صلى الله عليه وسلم_: "مَنْ تشبه بقوم فهو منهم." (أبو داود)

Der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm) sagte:

„Wer sich einem Volk angleicht/ ähnlich macht, der gehört (dann) dadurch zu ihnen (zu diesem Volk).“ (Richtig überliefert bei Abi Dawuud)

- Das Verbot, das Falsche (Al-Baatil/الباطل) zu bestätigen oder zu ihm zu ermuntern, was eine Teilnahme, Gratulation u.ä. impliziert.

Allah der Erhabene sagt über die Gläubigen:

وَالَّذِينَ لَا يَشْهَدُونَ الزُّورَ وَإِذَا مَرُّوا بِاللَّغْوِ مَرُّوا كِرَامًا ﴿الفرقان: ٧٢﴾

„Und diejenigen, die das Falsche/Lügnerische nicht bezeugen (und ihm nicht beiwohnen), und wenn sie an sinnlosem Treiben vorbeigehen, gehen sie in Würde vorbei.“ (Qur'an 25:72)

Einige Tafsiir-Gelehrte der Sahaabah, der Taabi3iin und andere haben darauf hingewiesen, dass mit

لا يشهدون الزور

dem „nicht-bezeugen des Falschen“ und dem „nicht-beiwohnen“ desselben in diesem Vers des Qur'an u.a. die Feste und Feierlichkeiten der Nicht-Muslime gemeint sind. Diese Aussage zu diesem Vers ist überliefert von Ibn 3Abbaas, Ad-Dhahaak, 3Ikrimah, Ibn Siriin, Mujaahid und Rabii3 ibn Anas.[4]

- Das Verbot, sich an einem Platz aufzuhalten, an dem sich Allahs Regelungen und Gesetzen wiedersetzt wird, d.h. an dem Sünden begangen werden, ohne diese zu unterbinden. Dazu gibt es eine Anzahl von Beweisen in Qur'an und Sunnah. Allah der Erhabene sagt:

وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَىٰ ۖ وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۖ إِنَّ اللَّـهَ شَدِيدُ الْعِقَابِ ﴿المائدة: ٢﴾

„Und kooperiert miteinander bei Gottgefälligkeit und Gottesfurcht. Und kooperiert nicht in Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (Qur'an 5:2)

قال رَسُولُ اللَّهِ _صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ_: "مَنْ رَأَى مِنْكُمْ مُنْكَرًا فَلْيُغَيِّرْهُ بِيَدِهِ، فَإِنْ لَمْ يَسْتَطِعْ فَبِلِسَانِهِ، فَإِنْ لَمْ يَسْتَطِعْ فَبِقَلْبِهِ، وَذَلِكَ أَضْعَفُ الْإِيمَانِ." (صحيح مسلم)

Der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm sagte):

„Wer von euch etwas Unrechtes sieht, so soll er es mit seiner Hand ändern. Und wenn er dazu nicht imstande ist, mit seiner Zunge. Und wenn er (auch) dazu nicht imstande ist, mit seinem Herzen, und dies ist die geringste Glaubensstärke (der geringste Iimaan).“ (Überliefert in Sahiih Muslim)

Die Gelehrten haben darauf hingewiesen, dass zum „Ändern mit dem Herzen“ gehört, sich von diesem Ort zu entfernen.

Aus dem zuvor genannten geht hervor, dass das Ausrichten von zeitlich regelmäßig wiederkehrenden Feierlichkeiten außer 3iid al-Adhhaa und 3iid al-Fitr sowie das Ausrichten von Festen und Feierlichkeiten, die denen der Nicht-Muslime gleichen oder die von Allah verbotene Dinge beinhalten, für Muslime verboten (muharram/محرّم) ist. Dazu gehören u.a. religiöse Feste und Feierlichkeiten, das Begehen bestimmter „Tage“ wie z.B. Geburtstage, Gedenktage, Vatertag, Muttertag, Tag der Arbeit, Nationalfeiertag, internationaler „irgendwas-Tag“ aber auch jährliche Sommerfeste, Abschlussfeste, Stadtteilfeste usw…

Auch ist deren Bestätigung und die Gratulation zu diesen verboten (muharram/محرّم).

Definition des Begriffes (Waliimah/وليمة), also das Ausrichten eines Festmahls

Das Wort (Waliimah/وليمة) in der arabischen Sprache kommt von (و ل م) und bezeichnet ursprünglich das Festmahl, das speziell für eine Hochzeit ausgerichtet wird[5]. Es wird in der arabischen Sprache jedoch auch allgemein für jedes Mahl, zu dem eine Anzahl von Leuten eingeladen wird, verwendet[6].

Das Wort (Waliimah/وليمة) im Sprachgebrauch der Fiqh-Gelehrten weicht nicht von der allgemeinsprachlichen Bedeutung ab. So bezeichnen die meisten Fiqh-Gelehrten mit diesem Wort also speziell das Festmahl zu einer Hochzeit. Einige verwenden es jedoch im weiteren Sinne für jedes Festmahl, das aufgrund eines freudigen Ereignisses ausgerichtet wird und zu dem sich die Menschen versammeln[7].

Es werden von den Fiqh-Gelehrten eine Anzahl von Ereignissen genannt, zu denen es Brauch ist, ein Mahl auszurichten, zu dem Gäste eingeladen werden. Jedes dieser Festmahle wird in der arabischen Sprache mit einem spezifischen Namen bezeichnet. Diese Namen werden auch von den Fiqh-Gelehrten verwendet. Genannt werden:

1. Das Mahl zum Ehevertrag. Dieses wird (Waliimah/وليمة) genannt.

2. Das Mahl zur Hochzeitsnacht. Dieses wird (Shundakhiyah/شُنْدَخِيَّةٌ) oder (Shundukh/شُنْدُخٌ) genannt. Sprachlich werden so auch die Festmahle zu anderen freudigen Ereignissen genannt, wie die Heimkehr eines Reisenden oder der Bezug einer neuen Wohnstätte.

3. Das Mahl zur Beschneidung. Dieses wird (3adhiirah/عَذِيرَةٌ) oder (I3dhaar/إِعْذَارُ) genannt.

4. Das Mahl nach der gut überstandenen Geburt eines Kindes. Dieses wird (Khursah/خُرْسَةٌ) oder (Khurs/خُرْسٌ) genannt.

5. Das Mahl, das der Sunnah entsprechend aus dem geschlachteten Schaf/ den geschlachteten Schafen nach der Geburt eines Kindes zubereitet wird. Dieses wird (3aqiiqah/عَقِيقَةُ) genannt.

6. Das Mahl, das zum Bezug eines neuen Hauses/ einer neuen Wohnung zubereitet wird. Dieses wird (Wakiirah/وَكِيرَةٌ) genannt.

7. Das Festmahl, das für den Heimkehrenden von einer Reise zubereitet wird. Dieses wird (Naqii3ah/نَقِيعَةٌ) genannt.

8. Das Mahl, das von einem Gast oder von der von einer Reise heimkehrenden Person selbst ausgerichtet wird. Dieses wird (Tuhfah/التُّحْفَةُ) genannt.

9. Das Festmahl, das ausgerichtet wird, wenn der Qur'an vollständig auswendig gelernt wurde. Dieses wird (Hidhaaq/حِذَاقٌ) genannt.

10. Das Mahl, das nach dem Tod einer Person oder zu einem Unglück ausgerichtet wird. Dieses wird (Wadhiimah/وَضِيمَةٌ) genannt. Dieses ist im Islam verboten, wie ich später in shah Allah näher ausführen werde.

11. Das Mahl, das bei Vollendung des Lesens des Qur'an ausgerichtet wird. Dieses wird (Shidaadh/شِنْدَاخٌ) genannt.

Einige der Schafiitischen Gelehrten nannten auch das Mahl, das zu einer „Verbrüderung“ (Al-Ikhaa'/الْإِخَاء) ausgerichtet wird, ohne aber einen speziellen Begriff dafür zu nennen –wa-llahu a3lam (und Allah weiß es am besten)-.[8]

Die islamische Beurteilung des Ausrichtens eines Festmahls (Waliimah/وليمة)

Die Gelehrten bringen zum Ausdruck, dass zunächst das Ausrichten eines Festmahls -das sicherlich als eine Art „Feier“ bezeichnet werden kann- aufgrund eines eingetroffenen, freudigen Ereignisses erlaubt ist, da die Basis für Bräuche (Al-3aadaat/العادات) (Al-Hill/الحِل) ist, also die „Erlaubnis“, solange keine einschränkenden Regelungen im Qur'an oder der Sunnah offenbart wurden.

Im Gegensatz dazu ist die Basis für (Al-3ibaadaat/العبادات), die gottesdienstlichen Handlungen, (Al-Tahriim/التحريم), also das „Verbot“. So darf keine gottesdienstliche Handlung ausgeführt oder eingeführt werden, die nicht im Qur'an oder der Sunnah offenbart wurde.

Deshalb umfasst die Erlaubnis zum Ausrichten eines Festmahls oder einer Feier beim Eintreffen eines freudigen Ereignisses nur die Festmahle oder Feiern, die nicht als eigenständige gottesdienstliche Handlung (3ibaadah/عبادة) ausgerichtet werden und somit den Charakter eines in der Religion verankerten Ereignisses bekommen. Die Einführung solcher Ereignisse in die Religion ist als verbotene Neueinführung (Bida3ah/بدعة) zu betrachten, über die der Prophet (Ehre und Heil auf ihm) sagte:

"وَإِيَّاكُمْ وَمُحْدَثَاتِ الأُمُورِ، فَإِنَّ كُلَّ مُحْدَثَةٍ بِدْعَةٌ، وَإِنَّ كُلَّ بِدْعَةٍ ضَلاَلَةٌ." (ابن ماجه، أحمد، ابن حبان وغيرهم)

„Wehe euch vor den neueingeführten Dingen (in die Religion), denn wahrlich, jede Neueinführung (in die Religion) ist eine Bida3ah, und jede Bida3ah ist Irreleitung.“ (Authentisch überliefert bei Ibn Maajah, Ahmad, Ibn Hibaan und anderen)

Und:

"مَنْ أَحْدَثَ فِي أَمْرِنَا هَذَا مَا لَيْسَ فِيهِ (مِنْهُ) فَهُوَ رَدٌّ." (متفق عليه) وفي لفظ: "مَنْ عَمِلَ عَمَلًا لَيْسَ عَلَيْهِ أَمْرُنَا فَهُوَ رَدٌّ."

Ungefähr: „Wer etwas in diese unsere Angelegenheit (die Religion) neu einführt, was nicht von ihr ist, so wird diese Tat (von Allah) zurückgewiesen.“ (Muttaffiqun 3alaih)

In einem anderen Wortlaut sagt er (Ehre und Heil auf ihm):

„Wer eine Tat tut, die nicht von dieser, unserer Angelegenheit (der Religion) ist, so wird diese Tat (von Allah) zurückgewiesen.“

Wenn man jedoch die in der Sunnah genannten und empfohlenen Festmahle und Feiern ausrichtet, um der Sunnah des Propheten (Ehre und Heil auf ihm) zu folgen, so wird man dafür von Allah belohnt, und das Festmahl wird dann durch diesen Aspekt (dem Befolgen der Sunnah, wie von Allah befohlen) eine Allah wohlgefällige Tat, also eine (3ibaadah/عبادة). Hier bitte den Unterschied zwischen dem Ausrichten der Feier als eigenständige gottesdienstliche Handlung (3ibaadah/عبادة) und dem Befolgen der Sunnah als gottesdienstliche Handlung (3ibaadah/عبادة) in diesem Zusammenhang beachten!

Die weiteren Einschränkungen, die in Qur'an und Sunnah offenbart wurden, geben dann den islamischen Rahmen vor, in welchem diese erlaubten Festmahle oder „Feiern“ ausgerichtet werden dürfen. Dazu gehören u.a. folgende offenbarte Regelungen:

- Das Verbot, nach dem Tod einer Person oder nach dem Eintreffen eines Unglücks ein Mahl auszurichten, zu dem Leute eingeladen werden (Al-Wadhiimah/الوضيمة). Die Basis für dieses Verbot ist das bekannte Verbot der übermäßigen Trauer (An-Niaahah/النياحة).

ثبت عن جرير بن عبد الله البجلي _أحد أصحاب النبي صلى الله عليه وسلم_ أنه قال: "كنا نعد الاجتماع إلى أهل الميت وصناعة الطعام بعد الدفن من النياحة." (مسند أحمد)

Von Jriir ibn 3Abdillah al-Bajaly, einem der Gefährten des Propheten (Ehre und Heil auf ihm), sind folgende Worte überliefert: „Wir zählten die Versammlung bei der Familie des Verstorbenen und das Herrichten eines Mahls nach der Beerdigung zu (An-Niaahah/النياحة) (der verbotenen, übermäßigen Trauer).“ (Überliefert in Masnad Ahmad)

- Das Verbot, ein Festmahl oder eine „Feier“ zu einem wiederkehrenden, bestimmten Zeitpunkt auszurichten, da dies sonst sprachlich, wie auch in der islamischen Terminologie als (3iid/عيد) gilt. Diese Art von „Fest“ wurde wie schon zuvor erwähnt von Allah für die Muslime auf die beiden bekannten Feste, 3iid al-adhhaa und 3iid al-fitr beschränkt, wie der Prophet (Ehre und Heil auf ihm) u.a. in der Überlieferung von Anas ibn Maalik berichtete.

- Das Verbot des (Ikhtilaat/إختلاط), der gemischten Versammlung von Nicht-Mahram-Männern und Frauen.

- Das Verbot, sich den Nicht-Muslimen anzugleichen oder ähnlich zu machen in für sie charakteristischen Merkmalen ihrer Kultur wie z.B. in Religion, Tradition und Brauchtum, Kleidung, Sprache usw.

قال رسول الله _صلى الله عليه وسلم_: "مَنْ تشبه بقوم فهو منهم." (أبو داود)

Der Gesandte Allahs (Ehre und Heil auf ihm) sagte:

„Wer sich einem Volk angleicht/ ähnlich macht, der gehört (dann) dadurch zu ihnen (zu diesem Volk).“ (Richtig überliefert bei Abi Dawuud)

- Das Verbot von Musik, auf das der Prophet (Ehre und Heil auf ihm) klar hinwies, wie in Sahiih Al-Bukhaary überliefert wurde.

قال النبي _صلى الله عليه وسلم_: "لَيَكُونَنَّ مِنْ أُمَّتِي أَقْوَامٌ يَسْتَحِلُّونَ الْحِرَ وَالْحَرِيرَ وَالْخَمْرَ وَالْمَعَازِفَ."

Eine Ausnahme hiervon stellt lediglich die Nutzung des einfachen (دُف), des einfachen Tamburins dar, welches entsprechend der Aussage des Propheten (Ehre und Heil auf ihm) für die Frauen während einem Hochzeitsfest erlaubt ist.

- Allgemein alle im Qur'an und der Sunnah offenbarten Regelungen, die das Erlaubte und Verbotene aufzeigen.

Allah der Erhabene sagt:

وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَىٰ ۖ وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۖ إِنَّ اللَّـهَ شَدِيدُ الْعِقَابِ ﴿المائدة: ٢﴾

„Und kooperiert miteinander bei Gottgefälligkeit und Gottesfurcht. Und kooperiert nicht in Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (Qur'an 5:2)

والله تعالى أعلم

وصلى الله على نبيّنا محمّد وعلى آله وصحبه وسلّم

Inhalt:

المقدمة/Vorwort 2

Definition des Begriffes (3iid/عيد), also „Fest“ und „Feierlichkeit“. 2

Die islamische Beurteilung des Feierns von zeitlich wiederkehrenden Festen oder Feierlichkeiten sowie anderer, nicht-islamischer Feierlichkeiten. 5

1. Das Feiern von zeitlich regelmäßig wiederkehrenden Festen/ Feierlichkeiten (A3iaad/أعياد) ist für Muslime auf die zwei islamischen Feste 3iid al-Adhaa und 3iid al-Fitr beschränkt. 5

2. Die Teilnahme an Festen und Feierlichkeiten, die nicht zu den islamischen Festen gehören, ist den Muslimen aufgrund der folgenden Aspekte untersagt: 7

Definition des Begriffes (Waliimah/وليمة), also das Ausrichten eines Festmahls 9

Die islamische Beurteilung des Ausrichtens eines Festmahls (Waliimah/وليمة) 11

[1] انظر: معجم مقاييس اللغة، لابن فارس، (4/183)

[2] انظر: المختصر في حكم الأعياد المحدثة، لسمير بن خليل المالكي الحسني المكي، (13-14)

[3] انظر: اقتضاء الصراط المستقيم لمخالفة أصحاب الجحيم، لأحمد ابن تيمية، (1/485-488)

[4] انظر: اقتضاء الصراط المستقيم لمخالفة أصحاب الجحيم، لأحمد ابن تيمية، (1/479-481)

[5] انظر: معجم مقاييس اللغة، لابن فارس، (6/140)

[6] انظر: لسان العرب، لابن منظور، (12/643)

[7] انظر: كشاف القناع عن متن الإقناع، للبهوتي، (5/164-165)

[8] انظر: كشاف القناع عن متن الإقناع، للبهوتي، (5/165)