Die Zakaah: Die Abgabepflicht im Islam
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- Die
Zakaah
- Vorwort
- Besitz, für den die Zakaah entrichtet werden muß
- Ernte
- Frei weidendes Vieh
- Gold und Silber
- Geld
- Schmuck
- Warengüter
- Mieteinnahmen
- Die Zakaah im Fall von Verschuldung
- Die Zakaah von Waisen und geistig Behinderten
- Diejenigen, die ein Recht auf die Zakaah haben
- Fragen und Antworten zum Thema Zakaah
- Zakaah aus Einkommen/ Lohn
- Zakaah für verliehenes Geld
- Zins-basierende Geschäfte mit Banken/ Anlagen und die Zakaah für diese
- Das Geben der Zakaah an islamische Zentren
Die Zakaah
Kurze Abhandlung
über die Abgabepflicht im Islam
Vorwort
Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Erbarmers
Alles Lob gebührt Allah allein, und mögen Segen und Heil auf demjenigen, nach dem es keinen Propheten mehr geben wird, und auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Das Motiv dieser Abhandlung ist die Mahnung und das Erinnern an die Pflicht der Abgabe[1] (Zakaah), mit der viele Muslime allzu sorglos umgehen.
Trotz ihrer enormen Bedeutung und trotz daß sie eine der fünf Säulen des Islam darstellt, auf denen dieser gebaut, und ohne die dessen Errichtung nicht möglich ist, entrichten viele die Abgabe nicht so, wie vorgeschrieben.
Der Prophet Muhammad (Der Segen und Friede Allahs auf ihm) sagte entsprechend:
„Der Islam wurde auf fünf gebaut: Der Bezeugung, daß es keine Gottheit ausser Allah gibt und daß Muhammad der Gesandte Allahs ist und auf dem Verrichten des Gebets und dem Entrichten der Abgabe (Zakah) und dem Fasten im Ramadan und der Pilgerfahrt zum Hause (Allahs).“[2]
Auch stellt die Pflicht der Muslime, die Abgabe zu leisten, aufgrund der Vielzahl ihrer Nutzen und ihrer dringenden Notwendigkeit bezüglich den Bedürftigen unter den Muslimen, eine der am deutlichsten erkennbaren Vortrefflichkeiten des Islam dar.
Ein Nutzen der Zakaah besteht in der Festigung einer freundschaftlichen Verbundenheit zwischen reich und arm, da der Mensch veranlagt ist, Zuneigung zu demjenigen zu entwickeln, der ihm gegenüber Wohltätigkeit zeigt.
Ein weiterer Nutzen besteht in der Reinigung und Läuterung der menschlichen Seele. Durch die Abgabepflicht entfernt sich der Mensch von den charaktereigenschaften Geiz und Habgier, worauf der edle Qur’an wie folgt hinweist:
<
Des Weiteren wird der Muslim an Eigenschaften wie Güte, Großzügigkeit und Mitgefühl gegenüber dem Bedürftigen gewöhnt.
Die Abgabe ist ausserdem eine Möglichkeit, um reichen Segen und eine Vermehrung des eigenen Wohlstands herbeizuführen, womit das Ausgegebene von Allah dem Erhabenen ersetzt wird.
So spricht Allah der Erhabene im Qur’an:
<
Und der Prophet Muhammad (der Segen und Friede Allahs mögen auf ihm sein) sagt in einer richtigen Überlieferung:
„Allah der Mächtige und Erhabene spricht: ‚Oh Sohn Adams[3], spende [von deinem Besitz] und Wir spenden dir [Besitz].’“
Die Vorteile und Nutzen der Abgabepflicht sind weitaus mehr, als die hier genannten.
Auch wurde derjenige streng gewarnt, der in der Entrichtung der Abgabe Geiz oder Nachlässigkeit zeigt.
Allah der Erhabene spricht:
< am
Tag, da es über ihm [dem Gold und Silber] heiß gemacht wird im Feuer der Hölle und
damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrand werden: Dies ist, was
ihr für euch selbst gehortet habt. Nun kostet, was ihr zu horten
pflegtet!>> (Qur’an 9:34,
35) So stellt der Besitz, für den
die Zakaah nicht entrichtet wird, für seinen Besitzer ein Schatz dar, mit dem
er am jüngsten Tag schwer bestraft wird. Darauf weist die richtige
Überlieferung hin, in der der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm)
sagt: „Kein
Besitzer von Gold und Silber, der nicht ihr Recht erfüllt [die Zakah entrichtet], dem nicht am jüngsten Tag Platten aus Feuer
bereitet werden, die im Feuer der Hölle erhitzt, und mit denen seine Seiten
und seine Stirn und sein Rücken gebrand werden. Jedes mal, wenn sie abkühlen,
werden sie ihm [von neuem erhitzt] wieder gebracht werden; [dies] an
einem Tag, dessen (Aus)Maß fünfzigtausend Jahre ist. Bis zwischen den Dienern [Allahs]
gerichtet wird und er dann seinen Weg sehen wird, entweder ins Paradies oder
ins Feuer.“ Danach erwähnte der Prophet
(Allahs Segen und Friede auf ihm) den Kamel-, Kuh- und Schafbesitzer, der für diese
die Zakaah nicht entrichtet, und berichtet von seiner Bestrafung am jüngsten
Tag durch diesen Besitz. Auch ist richtig überliefert, daß
der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Wem
von Allah Besitz gegeben wurde, für den er dann nicht die Zakah entrichtete, dem
wird eine große, kahle[4]
Schlange gestaltet, die zwei schwarze Punkte [über
den Augen] hat[5],
die ihn am jüngsten Tag umschlingt und ihn an den Wangen packt (und) dann
sagt: ‚Ich bin dein Besitz, ich bin dein Schatz.’“ Dann rezitierte der Prophet
(Allahs Segen und Friede auf ihm) die Worte des Erhabenen: < (Qur’an 3:180) Die Pflicht, die Zakaah zu
entrichten, ist bei vier Arten von Besitz gegeben: 1. Was
geerntet wird an Feldfrüchten, Obst ect. 2. Frei
weidendes Vieh, wie beispielsweise Kühe, Schafe, Ziegen etc. 3. Gold
und Silber 4. Warengüter
(alle Art von Ware, die zum Verkauf bestimmt ist) Für jede dieser vier Arten von
Besitz ist ein bestimmtes Mindestvermögen[6]
festgelegt. Wird dieses unterschritten, besteht
keine Pflicht zur Abgabe. Das Mindestvermögen für die
Ernte von Feldfrüchten (Getreide, Reis etc.), Obst u.ä. beträgt fünf Awsaaq[7]. Ein wasq (Singular
von Awsaaq) ist gleichzusetzen mit sechzig Saa’[8]
zur Zeit des Propheten (der Segen und Friede Allahs auf ihm). Somit beträgt das
genannte Mindestvermögen für Erntefrüchte jeder Art dreihundert Saa’ zur Zeit des
Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm). Ein Saa’ des Propheten (Segen und
Friede auf ihm) beträgt viermal die Menge an beispielsweise Datteln, Rosienen, Weizen,
Reis, Gerste u.ä., die in die beiden zusammengelegten Handflächen eines Mannes
mittlerer Statur gehäuft werden kann. Die Pflichtabgabe für diese Erntefrüchte
beträgt ein Zehntel (zehn Prozent) des Ertrags, wenn die Pflanzen nicht mit
Aufwand verbunden von Menschenhand bewässert werden müssen, d.h., wenn die
Pflanzen durch Regen, natürliche Gewässer, Quellen etc. Bewässert werden. Wenn aber die Pflanzungen von
Menschenhand und mit Aufwand bewässert werden, wie beispielsweise mittels
Wasserrädern, Wasserpumpen etc., so beträgt die Pflichtabgabe gemäß einer
richtigen Überlieferung des Gesandten Allahs (der Segen und Friede Allahs auf
ihm), die Hälfte eines Zehntels (fünf Prozent) des Ernteertrags. Das Mindestvermögen für frei
weidendes Vieh wird in richtigen Überlieferungen des Gesandten Allahs (Segen
und Friede auf ihm) dargelegt. Wer sich hierrüber informieren
möchte, sollte sich in dieser Frage an die Gelehrten wenden, um detaillierte
Auskunft zu erhalten. Würde es nicht den Rahmen dieser kurzen und
zusammengefaßten Abhandlung sprengen, wäre dieses Thema der Vollständigkeit
halber an dieser Stelle ausführlich behandelt worden. Das Mindestvermögen für Silber
beträgt 140 Mithqaal[9].
Dies entspricht, gemessen in saudischen Dirham, 56 Real[10]. Das Mindestvermögen für Gold
beträgt 20 Mithqaal. Dies entspricht elf saudi arabischen Pfund und drei
Siebtel eines Pfundes, was mit 92 Gramm Gold gleichzusetzen ist. Die Abgabepflicht für Gold und
Silber beträgt jeweils 2,5 Prozent des Gesamtvermögens in Gold oder Silber, welches
ein Jahr[11]
lang das Mindestvermögen nicht unterschreitet. Regel ist, daß ein Profit[12] dem Grundvermögen
zugerechnet, und somit also kein neues Berechnungsjahr (für den Profit)
begonnen wird. Das gleiche gilt für eine
Vieherde. Ein Zuwachs der Herde wird immer dem Grundvermögen zugerechnet. (Somit beginnt das
Berechnungsjahr mit dem Tag, an dem die Grenze des Mindestvermögens
überschritten wird.) Auf heutige Währung, egal, ob
sie Dinar, Dirham oder Dollar genannt wird, wird die Regelung der Zakaah für
Silber und Gold angewendet. Überschreitet das Vermögen den Wert des
Mindestvermögens in Gold oder Silber[13]
und verstreicht ein Jahr, so muß die Zakaah dafür entrichtet werden. Unter die gleiche Regelung (wie
für Gold und Silber) fällt Gold- und Silberschmuck beispielsweise der Frau. Speziell
dann, wenn der Schmuck selbst das Mindestvermögen überschreitet und ein Jahr darüber
vergangen ist. Dann muß, entsprechend der richtigeren der beiden unterschiedlichen
Aussagen der Gelehrten, auch für Gold- und Silberschmuck die Zakaah
entrichtet werden, selbst wenn der Schmuck für den täglichen Gebrauch oder als
Leihgabe bestimmt ist. Diese Aussage ist auf der
allgemein gehaltenen Formulierung des Propheten (Allahs Segen und Heil auf ihm)
begründet, in welcher er sagt: „Kein
Besitzer von Gold und Silber, der nicht ihr Recht erfüllt [die Zakaah entrichtet], dem nicht am jüngsten Tag Platten aus
Feuer bereitet werden...“ Auch ist in einer Überlieferung
des Propheten (Segen und Friede auf ihm) bestätigt, daß er am Arm einer Frau
zwei Armreife aus Gold sah und fragte: „Gibst du
die Zakaah für diese?“ Sie antwortete: „Nein“.
Da sagte er: „Wärest du erfreut, wenn Allah dir wegen diesen beiden am Jüngsten
Tag zwei Armreife aus Feuer anlegen würde?“ Da warf sie die beiden
(Armreife) von sich und sagte: „Diese beiden sind für Allah und Seinen
Gesandten.“[14] In einer Überlieferung von Umm
Salamah[15]
(AllahsWohlgefallen auf ihr) ist bestätigt, daß sie eine goldene Münzkette[16] trug und fragte: „Oh Gesandter Allahs, ist diese ein Schatz?“ Er (der Segen und Friede Allahs auf ihm) sagte: „Das, was
(das Maß) erreicht, daß die Zakaah entrichtet werden muß, und dann die Zakah
dafür entrichtet wird, ist kein Schatz.“ Es sind ausser dieser
Überlieferung noch weitere nachgewiesen, welche die gleiche Bedeutung in der
Aussage zu diesem Thema haben. Was Warengüter angeht, so ist
damit all das gemeint, was zum Verkauf bestimmt ist. Es wird hier am Ende des Jahres[17] der Gesamtwert der
Waren errechnet, wobei vom tatsächlichen Wert der Ware ausgegangen wird, ganz
gleich, ob dieser über oder unter dem Verkaufspreis liegt. Von diesem
Gesamtwert werden dann (wenn der Wert über dem Mindestvermögen für Gold oder
Silber liegt) 2,5% als Zakaah entrichtet. In einer Überlieferung von
Samura ist berichtet, daß er sagte: „Der Gesandte
Allahs –der Segen und Friede Allahs auf ihm – hat uns befohlen, die Spende aus
dem, was wir zum Verkauf vorbereitet hatten, zu entrichten.“[18] Unter den Begriff der
Warengüter fallen auch Grund und Boden, der verkauft werden soll, Gebäude,
Kraftfahrzeuge, Wasserpumpen, kurz: Alles, was zum Verkauf bestimmt ist. Für Häuser und Wohnungen, die
vermietet, nicht aber verkauft werden sollen, wird die Zakaah für den Gewinn
aus den Mieteinnahmen entrichtet, sobald ein Jahr verstrichen ist (und nachdem
das Mindestvermögen erreicht ist). Somit muß die Zakaah in diesem
Fall also nicht für den Wert der Gebäude oder Wohnungen selbst entrichtet
werden. Unter diese Regelung fallen
auch beispielsweise Mietwagen und Taxen, da der Besitzer diese nicht für den
Verkauf, sondern für den Gebrauch erworben hat. Wenn also der Gewinn aus
Mieteinnahmen, Tixifahrten etc. das Vermögen des Besitzers auf über das
festgesetzte Mindestvermögen ansteigen lässt, und es dieses ein Jahr lang nicht
unterschreitet, so muß er nach Ablauf der Jahresfrist die Zakaah aus diesem
Vermögen entrichten, egal, ob er es zum Bestreiten des Lebensunterhalts nutzt,
es für eine geplante Heirat oder den Kauf eines Eigenheims bestimmt hat, oder
eventuelle Schulden damit abbezahlt etc. Auf diese Regelung im Fall
eines Gebrauchsgegenstandes, aus dem Gewinn geschlagen wird (vermietete
Wohnung, Taxi, Mietfahrzeuge usw.), weisen die islamische Gesetzgebung und die
entsprechenden Beweise hin. [Hinweis:
Verschiedenartige Vermögen einer Person (beispielsweise vorhandenes
Geldvermögen, Einkommen, Gold und Silber, Warengüter, Mietwohnungen etc.)
werden zusammengefasst und der Gesamtwert ermittelt. Liegt dann dieser
Gesamtwert für ein Jahr über dem Mindestvermögen für Gold oder Silber, so muß
die Zakaah von 2,5% entrichtet werden.] Es muß auch darauf hingewiesen
werden, daß die richtige Aussage unter den Gelehrten die ist, die besagt, daß
Schulden, die abbezahlt werden müssen, die Pflicht zum Entrichten der Zakaah
nicht aussetzen (wenn das vorhandene Vermögen an Geld, Waren und/oder Vieh das
festgelegte Mindestvermögen übersteigt). Auch wird, entsprechend der
Aussage der meisten Gelehrten, aus dem Vermögen von Waisen und geistig
behinderten Muslimen die Zakaah entrichtet. So ist es die Verpflichtung des
jeweiligen Vormunds, diese nach Ablauf der Jahresfrist mit der Absicht gegeben,
die Pflicht der Zakaah stellvertretend für die Person zu entrichten, für die er
die Verantwortung trägt. Diese Aussage stützt sich auf
der allgemeinen Aussage der jeweiligen Beweise, wie zum Beispiel die Aussage
des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) in der Überlieferung von
Mu’aadh, als der Prophet (Segen und Heil auf ihm) diesen zu den Menschen im
Jemen entsandte: "Wahrlich,
Allah hat ihnen eine Spende aus ihrem Vermögen zur Pflicht gemacht, die von
ihren Wohlhabenden (weg)genommen wird und an ihre Bedürftigen (zurück)gegeben
wird." Die Zakaah ist ein Recht,
welches Allah der Erhabene von Seinen Dienern einfordert. Es ist nicht erlaubt, die
Abgabe an den zu entrichten, der keine Berechtigung hat, diese zu empfangen,
oder den Betrag der Abgabe zum eigenen Vorteil zu verwenden, oder mit diesem
Betrag einen persönlichen Nachteil aufzuheben oder abzuwenden. So ist es die Pflicht des
Muslim, die Zakaah an die zu entrichten, welche ein Recht auf diese haben[19], und er darf die
Abgabe nicht für etwas anderes benutzen. Er soll sie mit reinem
Gewissen, allein und aufrichtig für die Zufriedenheit Allahs entrichten, um
seine Verpflichtung gegenüber Allah zu erfüllen, was ihm das Anrecht auf reichliche
Belohnung und Ausgleich verleiht. Allah hat in Seinem edlen Buch,
dem Qur'an, diejenigen klar beschrieben, die ein Recht auf die Zakaah haben.
Allah spricht im Qur'an: < Daß Allah der Erhabene diesen
Abschnitt mit genau diesen zwei seiner erhabenen Namen beschließt, soll ein
Hinweis darauf sein, daß Allah wissend über die Situation seiner Diener ist,
und darüber, wer tatsächlich ein Anrecht auf die Zakaah hat, und wer nicht, und
daß Er der Weise handelnde in Seinen Gesetzen für die Menschen und Seiner
Bestimmung der Dinge ist. So soll alles seinem, von Allah
vorgeschriebenen Platz zugeordnet werden. Auch wenn manches der Weisheit
Allahs einigen Menschen verborgen bleibt, so vertrauen doch Seine aufrichtigen
Diener Seinem Regelwerk für die Menschen und unterwerfen sich Seinen
Anordnungen. Allah der Erhabene ist
derjenige, den wir für uns und die Muslime um Erfolg im Streben nach Wissen in
Seiner Religion bitten, und um Ehrlichkeit im Umgang mit Ihm. Wir bitten Allah um Eifer im
Streben nach dem, das Ihn zufrieden mit uns macht, und bitten Ihn, uns von dem
entfernt zu halten, das Seinen Zorn zur Folge hat. Er ist der Hörende, der
Nahe. Möge der Segen und Friede
Allahs auf Seinem Diener und Gesandten Muhammad und auf dessen Familie und
dessen Gefährten sein. Frage: Ich
bin Angestellter und erhalte ein gutes Einkommen -alles Lob gebührt Allah-,
aber ich weiß nicht, wie ich die Zakaah für dieses Einkommen entrichten soll. Soll
ich sie für jeden Monat entrichten, oder soll ich einen bestimmten Monat
auswählen und die Zakaah für das, was auch immer ich besitze, ob ich es durch
meine Arbeit oder andersweitig verdient habe, entrichten? Auch
(die Frage): Wenn ich all mein Geld ausgegeben habe, und ich dann weiteres Geld
verdiene, welches das Mindestvermögen erreicht, soll ich die Berechnung des
Jahres ab dem Datum, an dem ich den ersten Betrag, der ausgegeben ist,
beginnen, oder ab dem Datum, an dem ich den neuen Betrag erhalten habe? Antwort: Wann
auch immer du einen bestimmten Betrag erhalten hast, sollst du mit der
Berechnung des Jahres ab dem Datum beginnen, an dem du den neuen Betrag (der
dein Vermögen über das Mindestvermögen anwachsen lässt) erhältst. Wann
immer du einen Betrag erhältst, solltest du das in einer Tabelle erwähnen. Wann
immer (dann) ein Jahr über diesem Betrag verstreicht (und das Gesamtvermögen
das Mindestvermögen nicht unterschritten hat), sollst du die Zakaah für diesen (Betrag)
entrichten. Die Zakaah für das, was du im (Monat) Muharram[20] erhalten hast,
sollte im Muharram (des folgenden Jahres) entrichtet werden, für das, was du im
(Monat) Safar erhalten hast, im Safar (des folgenden Jahres), und was du im
(Monat) Rabii'-ul-Aakhir erhalten hast, im Rabii'-ul-Aakhir (des folgenden
Jahres) usw. Wenn
du aber für den (im Berechnungsjahr) zuletzt erhaltenen Betrag die Zakaah im
Voraus –also vor ihrer (eigentlichen) Zeit- zusammen mit dem zuerst erhaltenen
(Betrag) entrichtest, ist dies in Ordnung, und es wird dir (von Allah) gedankt
werden. Wenn
du also jeweils ein Gelhalt für (die Monate) Muharram, Safar, Rabii'-ul-Awwal,
Rabii'-ul-Aakhir usw. erhältst, und du diese (Beträge) vermerkt hast, und du
dann für alle (diese Beträge) die Zakaah im Voraus im (Monat) Muharram mit
entrichtest, ist dies kein Nachteil. Du wirst (somit) die Zakaah für alle diese
(Beträge) entrichten, wenn ein Jahr über dem ersten Betrag (der das Vermögen
über das Mindestvermögen ansteigen lassen hat) vergangen ist. Hierin liegt kein
Nachteil, wenn du dies tust. Im Gegenteil ist dies besser und bevorzugt[21]. (Diese Art der
Vorauszahlung ist Freiwillig.) Was
aber deine (mindeste) Pflicht darstellt, ist, daß du die Zakaah entrichtest,
wenn deren Zeit gekommen ist. Wann immer ein Jahr über einem bestimmten Betrag
vergangen ist (und das Gesamtvermögen das Mindestvermögen nicht
unterschreitet), mußt du das entrichten, was für diesen Betrag (an Zakaah)
fällig wird, entsprechend deinen Vermerken (in der Tabelle, was die Höhe des
Betrages und die Zeit) betrifft... (Majmoo’-ul
Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,138) Frage: Durch
die Gnade Allahs und Seine Rechtleitung habe ich zwanzig Jahre gearbeitet und
habe drei (verschiedene) Summen an Geld angespart. Ich
habe einem meiner Verwandten einen Betrag für eine bestimmte Zeit ausgeliehen,
und mittlerweile habe ich keine Hoffnung mehr, das Geld wiederzubekommen. Den
zweiten Betrag habe ich an einen anderen Verwandten verliehen, damit dieser
(damit) Handel betreibt. Jedoch sind die Jahre verstrichen, ohne daß er etwas
mit ihm (dem Betrag) angefangen hat. Der
dritte Betrag ist in meinem Besitz. Was
ist die Regelung für den Betrag, den ich nicht zurückerhalten habe, für den
Betrag, der für Handelszwecke gegeben, nicht aber genutzt wurde, und für den
Betrag, von dem ich selbst ausgebe?... Antwort: Du
mußt die Zakaah für den Betrag, der in deinem Besitz ist, sowie für den, der
sich bei deinem Verwandten für Handelszwecke befindet –er diesen aber nicht
verwendet hat-, entrichten, wenn ein Jahr vergangen ist. Außer dein Verwandter
hat den Betrag, den du ihm gegeben hast, für persönliche Zwecke ausgegeben und
ist nicht fähig, ihn dir zurückzuzahlen. In diesem Fall muß die Zakaah nicht
für ihn (diesen Betrag) entrichtet werden, bis er dir ausgezahlt wird, und er
sich dann für ein Jahr in deinem Besitz befindet. Betreffend
den Betrag, der sich bei deinem zuerst genannten Verwandten befindet, muß der
Fall näher erörtert werden. -
Wenn er vermögend ist, und fähig, dir
den Betrag zurückzuzahlen, mußt du die Zakaah für diesen entrichten, sobald ein
Jahr vergangen ist. Es ist Schaden, wenn du die (Zahlung der) Zakaah
verschiebst, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat, und du dann für die
vergangenen Jahre (die Zakaah) bezahlst. Aber es ist sicherer und besser, sie
jedes Jahr zu entrichten als Vorsichtsmaßname gegen Vergesslichkeit oder
Todesfall. -
Wenn er unfähig ist, dir den Betrag
zurückzuzahlen, oder fähig, jedoch verschiebt er regelmäßig die Rückzahlung
oder verweigert sie, so ist die Zakaah (für diesen Betrag) keine Pflicht für
dich, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat und sich dieser ein Jahr lang in
deinem Besitz befindet, entsprechend dem richtigen der zwei Standpunkte der
Gelehrten. Die Zakaah ist als eine Art Entschädigung (für die Armen) gedacht.
Diese Entschädigung aus einem Besitz zu entrichten, von dem du nicht weisst, ob
du ihn (überhaupt) erhalten wirst, ist keine Pflicht für dich. (Majmoo’-ul
Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,42) Frage:
Viele Leute haben Umgang mit Banken, und es kann sein, daß sie in (islamisch)
unerlaubte Dinge geraten, wie beispielsweise Zinsen (welche bezahlt oder
eingenommen werden). Muß die Zakaah für diese (Zins-) Beträge entrichtet
werden? Und wie wird sie entrichtet? Antwort: Es
ist nicht erlaubt, mit Zinsen zu tun zu haben, egal ob durch Banken oder irgend
etwas anderes, und jeder Gewinn aus Zinsen ist unerlaubt. Zinsen
werden nicht als Eigentum dessen betrachtet, der sie nimmt. Hat jemand sie (die
Zinsen) vereinnahmt, die Regelung Allahs in dieser Sache kennend, so ist es
seine Pflicht, sich von diesen Einnahmen zu trennen, indem er diese für
gemeinnützige Zwecke spendet. Hat
er die Zinsen noch nicht vereinnahmt, so ist ihm nur erlaubt, sein Kapital zurückzunehmen. So
spricht Allah: < Wenn ihr es aber nicht tut, dann laßt euch Krieg von Allah und
Seinem Gesandten ansagen! Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer
(ausgeliehenes) Grundvermögen zu; (so) tut weder ihr Unrecht, noch wird euch
Unrecht zugefügt.>> (Qur'an 2:278, 279) Wenn
er die Zinsen vereinnahmt hat, bevor er die Regelung Allahs, diese betreffend,
kannte, so darf er sie behalten, und ist nicht verpflichtet, sich von diesen
Einnahmen zu trennen. So
spricht Allah: < Eine
Person muß die Zakaah für den Teil (des Besitzes) entrichten, der nicht
zu Zinseinnahmen gehört, so wie er sie für jeden anderen Besitz entrichten muß,
für den das Entrichten der Zakaah Pflicht ist. Hatte
diese Person aber kein Wissen über das Zinsverbot, so muß die Zakaah auch für
die Einnahmen entrichtet werden, welche zuvor durch Zinsen entstanden sind, da
sie wie jeder andere Besitz sind, wie der zuvor erwähnte (Qur'an-) Vers
aufzeigt. Alle
Rechtleitung zur Besserung kommt von Allah. (Majmoo’-ul
Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,153) Frage: Es
gibt hier ein allgemeinnützliches Zentrum für Qur'anunterricht für Frauen, das
bald eröffnet, so Allah will. Dieses Zentrum braucht –wie andere
allgemeinnützliche Projekte auch- viel Geld, um seine Ausgaben, wie z.B. die
Gehälter der Lehrerinnen, Büroeinrichtung, Busse für die Lehrerinnen und
Schülerinnen etc., zu decken. Ist
es erlaubt, daß Zakaah an dieses Zentrum ausbezahlt wird? Antwort: Es
ist nicht erlaubt, die Zakaah an es (das Zentrum) zu bezahlen, außer an
diejenigen Lehrerinnen, die bedürftig sind, und diejenigen, für deren
Lebensunterhalt ihre Ehemänner nicht aufkommen, und diejenigen, die keine
wohlgesonnenen nahen männlichen Angehörige haben, die fähig sind, für ihren
Lebensunterhalt aufzukommen. Gehälter sollten nur für jene (von der Zakaah)
gegeben werden, die Geld für ihre nötigsten Ausgaben brauchen. Was
Büromöbel und Busse angeht, so sollten diese von anderem Geld als von der
Zakaah bezahlt werden, wie (beispielsweise) von Spenden für allgemeinnützliche
Projekte, monatlichen Überweisungen und allgemeinen Spenden. Und Allah weiß es
am Besten. (Abdullah
ibn Jibreen, www.islamtoday.net) Besitz, für den die Zakaah entrichtet werden muß
Ernte
Frei weidendes Vieh
Gold und Silber
Geld
Schmuck
Warengüter
Mieteinnahmen
Die Zakaah im Fall von Verschuldung
Die Zakaah von Waisen und geistig Behinderten
Diejenigen, die ein Recht auf die Zakaah haben
Fragen und Antworten zum Thema Zakaah
Zakaah aus Einkommen/ Lohn
Zakaah für verliehenes Geld
Zins-basierende Geschäfte mit Banken/ Anlagen und die Zakaah
für diese
Das Geben der Zakaah an islamische Zentren
[1] Arabisch: Zakaah; die Pflicht zur Entrichtung einer am Besitz bemessenen, geringen Abgabe an Bedürftige. Die Höhe der Abgabe, sowie die Definition der Bedürftigen, sind im Qur’an und den Überlieferungen des Propheten Muhammad (Friede und Segen auf ihm) festgelegt.
[2] Aus den Überlieferungswissenschaftlich richtigen und wahrheitsgemäßen Überlieferungen Bukharis und Muslims
[3] Gemeint ist hiermit der Mensch
[4] Die hier erwähnte „kahlheit“ der Schlange wird als Hinweis auf die stärke ihres Giftes verstanden.
[5] Die hier erwähnten Punkte werden ebenfalls als Hinweis auf die Gefährlichkeit der Schlange verstanden.
[6] Arabisch: Nisaab
[7] Arabisches Hohlmaß
[8] Ebenfalls arabisches Hohlmaß
[9] Arabische Gewichtseinheit; 1 Mithqaal= 4,6g nach Aussage Ibn Baazs
[10] Der Wert des hier genannten "Real" ist nicht gleichzusetzen mit dem des heutigen, saudischen Real
[11] Ein Jahr entsprechend dem islamischen Kalender (Hijri/ Mondjahr)
[12] Ein Profit, welcher aus diesem Gold/ Silber erwirtschaftet wird z.B. durch Anlage in ein Unternehmen, Investition in Handel etc.
[13] Es wird hier von Gold oder Silber das jeweils niedrigste der beiden (unterschiedlichen) Mindestvermögen gewählt. Dies hängt vom momentanen Wert von Gold und Silber ab.
[14] Überliefert von Abu Dauud und Nasaai mit guter Überlieferungskette (bi sanad hasan)
[15] Eine der Ehefrauen des Propheten (der Segen und Friede Allahs auf ihm und seiner Familie)
[16] Arabisch: Awdaah; ein aus Goldmünzen gefertigtes Schmuckstück
[17] Ein Jahr nach Beginn des Handels/ Geschäfts, und dann jährlich
[18] Überliefert von Abu Dawuud
[19] Arabisch: Ahlu Zakah; die "Leute der Zakah"
[20] Monat des islamischen Kalenders
[21] Da diese Methode einfacher und sicherer ist